Urlaubsrecht: BAG verbietet Anrechnung von Feiertagen
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an die Berechnung von UrlaubsansprĂŒchen prĂ€zisiert und die Praxis der kalendertĂ€gigen Abrechnung fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt.
In einem richtungsweisenden Urteil stellten die Richter klar, dass Urlaubstage ausschlieĂlich fĂŒr ZeitrĂ€ume angerechnet werden dĂŒrfen, in denen fĂŒr die BeschĂ€ftigten eine tatsĂ€chliche Pflicht zur Arbeitsleistung besteht. Gesetzliche Feiertage, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hĂ€tte, dĂŒrfen den Urlaubsanspruch demnach nicht mindern.
Kern der Entscheidung: Urlaub setzt Arbeitspflicht voraus
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) befasst sich grundlegend mit dem VerhÀltnis zwischen dem Erholungsurlaub und der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Demnach dient die GewÀhrung von Urlaub der Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung.
Daraus folgt zwangslÀufig, dass Urlaub nur dann gewÀhrt und vom Jahreskontingent abgezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag ohne den Urlaub zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wÀre.
In vielen Branchen, insbesondere bei Modellen mit Schichtarbeit, war es bisher teilweise ĂŒblich, den Urlaub nach Kalendertagen zu berechnen. Diese Methode fĂŒhrte dazu, dass auch Feiertage, die in einen Urlaubszeitraum fielen, wie regulĂ€re Urlaubstage behandelt und vom Konto der BeschĂ€ftigten abgezogen wurden.
Das BAG erteilte dieser Praxis eine Absage. Da an gesetzlichen Feiertagen in der Regel keine Arbeitspflicht besteht, kann fĂŒr diese Tage kein Urlaub gewĂ€hrt werden. Eine Verrechnung mit dem Urlaubsanspruch ist somit rechtswidrig.
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Schichtarbeiter verliert mehrere Tage durch fehlerhafte Anrechnung
Die Tragweite der Entscheidung wird an einem konkreten Fall deutlich, der dem Urteil zugrunde lag. Ein Schichtarbeiter verfĂŒgte ĂŒber einen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 42 Urlaubstagen pro Jahr. Durch die Anwendung einer unzulĂ€ssigen Abrechnungsmethode, bei der Feiertage ohne bestehende Arbeitspflicht als Urlaubstage gewertet wurden, verlor der betroffene Arbeitnehmer insgesamt 9 Tage seines Anspruchs.
Das Gericht stellte fest, dass eine solche Vorgehensweise den tatsĂ€chlichen Freistellungsanspruch unzulĂ€ssig verkĂŒrzt. FĂŒr die Wirksamkeit einer UrlaubsgewĂ€hrung sei es entscheidend, dass der Zeitraum der Freistellung exakt mit den Tagen korrespondiere, an denen die individuelle Arbeitspflicht des BeschĂ€ftigten greife. FĂ€llt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Schichtplan ohnehin keine Arbeit vorsieht, bleibt das Urlaubskonto unangetastet.
Erhöhter PrĂŒfaufwand fĂŒr Personalabteilungen im Einzelfall
FĂŒr Arbeitgeber ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die pauschale Abrechnung von Urlaub ĂŒber feste KalenderzeitrĂ€ume hinweg ohne BerĂŒcksichtigung der individuellen Arbeitszeitplanung ist nicht mehr rechtssicher. Unternehmen sind nun dazu angehalten, die Urlaubsberechnung fĂŒr jeden BeschĂ€ftigten im Einzelfall genau zu prĂŒfen.
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Insbesondere in Betrieben mit komplexen Schichtsystemen oder unregelmĂ€Ăigen Arbeitszeiten mĂŒssen die Personalabteilungen die DienstplĂ€ne engmaschig mit den UrlaubsantrĂ€gen abgleichen. Es mĂŒsse fĂŒr jeden einzelnen Tag des Urlaubszeitraums festgestellt werden, ob eine Arbeitspflicht bestanden hĂ€tte oder ob es sich um einen feiertagsbedingt arbeitsfreien Tag handelt.
Experten raten dazu, die internen Abrechnungssysteme auf KonformitÀt mit dem BAG-Standard zu untersuchen, um nachtrÀgliche Korrekturforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz des Urlaubsanspruchs Vorrang vor einer vereinfachten administrativen Abwicklung im Personalwesen hat.
