Urlaubszeit, Beschäftigten

Urlaubszeit: 78 Prozent der Beschäftigten erwägen Kündigung

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 14:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

78 Prozent der italienischen Beschäftigten denken im Urlaub an Kündigung. Hauptgrund ist die Work-Life-Balance, während auch in Japan Wechselabsichten steigen.

Kündigungsgedanken im Urlaub: Italienische Arbeitnehmer erwägen Jobwechsel
Eine nachdenkliche Fachkraft blickt in einem modernen Büro aus dem Fenster und reflektiert über die berufliche Situation. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Ferienzeit führt bei einem Großteil der Arbeitnehmer zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der aktuellen Arbeitssituation. Laut einer aktuellen Erhebung von Hays Italia ziehen 78 Prozent der italienischen Beschäftigten während ihres Urlaubs eine Kündigung in Betracht.

Als Hauptmotiv für diese Überlegungen nennen 42 Prozent die angestrebte Work-Life-Balance. Weitere Faktoren sind fehlende Karrierechancen für 27 Prozent der Befragten sowie Unzufriedenheit mit der Unternehmenskultur (20 Prozent). Lediglich 9 Prozent führen das Management als Grund für einen potenziellen Wechsel an.

Internationaler Trend zur beruflichen Neuorientierung

Ähnliche Tendenzen zeigen sich auch in anderen Märkten. Eine Untersuchung von Andpro ergab Mitte August, dass 68,2 Prozent der Beschäftigten in der japanischen Fertigungsindustrie während des Sommerurlaubs einen Jobwechsel erwägen.

Besonders ausgeprägt ist die Wechselabsicht bei verheirateten Arbeitnehmern mit Kindern; hier geben 54 Prozent an, konkrete Absichten für eine berufliche Veränderung zu hegen. Dabei priorisieren 40,7 Prozent der Befragten ein höheres Gehalt, während für 25,9 Prozent die Sinnhaftigkeit der Tätigkeit im Vordergrund steht.

In Deutschland scheint die Bindung an den aktuellen Arbeitgeber hingegen etwas stabiler zu sein, wenngleich die Ansprüche steigen. Laut Daten von WTW aus dem Jahr 2026 planen 61 Prozent der deutschen Beschäftigten, mindestens zwei Jahre in ihrem aktuellen Job zu bleiben. Dies stellt eine Steigerung gegenüber dem Jahr 2022 dar, in dem dieser Wert bei 53 Prozent lag.

Für die Bindung an ein Unternehmen sind für 69 Prozent das Gehalt, für 46 Prozent die Jobsicherheit und für 43 Prozent flexibles Arbeiten entscheidend. Marktforscher beobachten, dass fehlende Flexibilität das Engagement der Mitarbeiter messbar senkt.

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Sinkende Leistungsbereitschaft und Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung

Zusätzlich zur Wechselbereitschaft deutet eine im Frühsommer durchgeführte Befragung von Statista+ unter 1.000 deutschen Arbeitnehmern auf eine wachsende Frustration hin. Demnach sind 39 Prozent der Befragten der Ansicht, dass sich individuelle Leistung im Berufsalltag nicht mehr lohne. Als Gründe hierfür werden von 41 Prozent die fehlende finanzielle Anerkennung und von 34 Prozent mangelnde Wertschätzung genannt.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Wünschen bezüglich der Arbeitszeit wider: 66 Prozent der Befragten gaben an, ihre Arbeitszeit reduzieren zu wollen. Innerhalb der Generation Z liegt dieser Anteil mit 74 Prozent noch deutlich höher.

In der Praxis offenbaren zudem Abwesenheitsnotizen während der Sommermonate oft die tatsächlichen Machtstrukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmen, was die interne Dynamik weiter beeinflussen kann.

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Rechtliche Rahmenbedingungen und Risiken bei Workation

Für Unternehmen ergeben sich aus der Urlaubsgestaltung ihrer Mitarbeiter auch rechtliche Herausforderungen. Wie Experten berichten, kann die Nutzung von „Workation“ – also das Arbeiten vom Urlaubsort aus – exportkontrollrechtliche Pflichten auslösen.

Der Zugriff auf technische Daten oder Software im Ausland könne unter Umständen einen genehmigungspflichtigen Technologietransfer darstellen. Betroffen seien hiervon insbesondere Branchen wie die Luft- und Raumfahrt, der Maschinenbau, die Halbleiterindustrie sowie Bereiche der Kryptographie, Verteidigung und Chemie.

Auch die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht und zur Erreichbarkeit wurde zuletzt präzisiert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Urteil vom 19. August 2025, dass Urlaubstage grundsätzlich nur für solche Tage abgezogen werden dürfen, an denen für den Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht bestanden hätte. Im konkreten Fall eines Schichtarbeiters führte dies dazu, dass Feiertagsabzüge den Urlaubsanspruch nicht mindern durften.

Hinsichtlich der Kommunikation im Krankheitsfall während oder nach dem Urlaub hat das BAG bereits früher klargestellt, dass Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Anlässen und unaufschiebbaren Angelegenheiten eine kurze Auskunft verlangen dürfen. Umfangreiche Übergaben sind während einer Arbeitsunfähigkeit unzulässig.

Gleichzeitig stärkte das Arbeitsgericht Heilbronn im März 2026 die Position der Arbeitgeber bei Zweifeln an einer Krankmeldung: Wenn eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach einem abgelehnten Urlaubsantrag für denselben Zeitraum gemeldet wird, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, sofern die Krankheit nicht zweifelsfrei belegt wird. In einem verhandelten Fall verlor ein Kläger dadurch einen Bruttobetrag von 700,21 Euro.

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