Vergaberecht: Registerabfrage erst ab 50.000 Euro netto verpflichtend
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 04:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1. Juli 2026 greifen im deutschen Vergaberecht umfassende Änderungen. Das Regelungswerk modifizierte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Wettbewerbsregistergesetz sowie die Vergabeverordnung.
In der Folge ergaben sich zudem unmittelbare Anpassungen für den zweiten Teil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Ziel der Reform ist es, Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand spürbar zu straffen und Hürden bei Großprojekten abzubauen.
Neue Spielräume beim Losgrundsatz für Infrastrukturprojekte
Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die Aufteilung von Aufträgen in Fach- und Teillose. Für bestimmte Vorhaben in den Bereichen Infrastruktur und Verkehr sieht das Gesetz nun Erleichterungen vor. Auftraggeber können unter definierten Voraussetzungen von der zwingenden losweisen Vergabe absehen.
Als Voraussetzung hierfür gilt, dass der geschätzte Auftragswert mindestens das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreichen muss. Diese Regelung soll insbesondere bei komplexen Bau- und Verkehrsvorhaben dafür sorgen, dass Schnittstellen reduziert und Projekte zügiger realisiert werden können.
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Darüber hinaus reagiert der Gesetzgeber auf veränderte sicherheitspolitische und technologische Rahmenbedingungen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz schafft Ausnahmen von der Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung, sofern dies unter spezifischen Bedingungen dem Schutz der Cybersicherheit oder der Wahrung der digitalen Souveränität dient. Damit erhalten öffentliche Stellen bei sensiblen Beschaffungen mehr Handlungsspielraum.
Angepasste Schwellenwerte und Neuerungen im Rechtsschutz
Auch bei den formellen Prüfpflichten im Vorfeld einer Zuschlagserteilung traten Änderungen in Kraft. Für die verpflichtende Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister wurde eine klare Grenze festgelegt: Der Abfrageschwellenwert nach dem Wettbewerbsregistergesetz liegt bei 50.000 Euro netto.
Öffentliche Auftraggeber müssen das Register erst ab diesem geschätzten Nettoauftragswert zwingend abfragen, was den bürokratischen Aufwand bei kleineren Beschaffungen mindern soll.
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Ebenso greift das Gesetz in das Nachprüfungsverfahren ein, um Verzögerungen im Streitfall einzudämmen. Wurde ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer abgewiesen, führt eine nachfolgende sofortige Beschwerde nicht mehr automatisch dazu, dass der Zuschlag gehemmt wird. Öffentliche Auftraggeber können damit bei erstinstanzlich abgewiesenen Anträgen zügiger Rechtssicherheit erlangen und das Vergabeverfahren fortführen.

