Verkehrssicherungspflicht, Haftung

Verkehrssicherungspflicht: Haftung greift meist erst ab 15 Zentimetern

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Landgericht Koblenz wies die Forderung über rund 2.600 Euro ab; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine verwitterte Landstraße mit Asphaltaufbrüchen unter bewölktem Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Motorradfahrer können bei Schäden durch Unebenheiten auf der Fahrbahn nicht automatisch auf Schadenersatz durch den zuständigen Straßenbaulastträger hoffen. Das Landgericht Koblenz wies mit einem Urteil vom 3. September 2026 die Klage eines Motorradfahrers ab, der nach der Beschädigung seiner Reifen und Felgen rund 2.600 Euro Schadenersatz gefordert hatte (Az. 10 O 199/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ausmaße der Fahrbahnvertiefung und Schadensbild

Dem Rechtsstreit lag ein Vorfall auf einer Landstraße im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Betzdorf zugrunde. Der Kläger geriet dort mit seiner Maschine in ein Schlagloch, dessen Abmessungen mit 160 Zentimetern Länge, 30 Zentimetern Breite und 4 Zentimetern Tiefe dokumentiert wurden.

Zu einem Sturz des Motorradfahrers kam es infolge des Vorfalls nicht. An dem Fahrzeug entstand jedoch ein Sachschaden, da die Räder der Maschine durch den Aufprall auf die Kante der Vertiefung beschädigt wurden. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten lehnte die zuständige Kammer des Landgerichts vollumfänglich ab.

Grenzen der behördlichen Verkehrssicherungspflicht

Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz lag keine schuldhafte Verletzung der behördlichen Verkehrssicherungspflicht vor. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Fahrbahn im betreffenden Abschnitt trotz der Unebenheit noch dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügte.

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Die vorhandene Vertiefung sei bei gehöriger, angepasster Aufmerksamkeit und einer der Situation entsprechenden Fahrgeschwindigkeit nicht schwer beherrschbar gewesen. Dies gelte im konkreten Fall auch für den Betrieb von motorisierten Zweirädern. Zwar müssten Straßenbaulastträger Gefahrenstellen absichern oder ausbessern, doch bestehe kein Anspruch auf eine vollkommen mangelfreie Straßenoberfläche.

Maßstäbe der Rechtsprechung und Einzelfallprüfung

In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass für Motorräder aufgrund ihrer bauartbedingten Instabilität im Einzelfall zwar strengere Maßstäbe an die Beschaffenheit der Straße angelegt werden können. Die dafür maßgebliche Gefahrenschwelle sei im verhandelten Sachverhalt jedoch nicht erreicht worden. Ob eine Haftung greife, bleibe stets Gegenstand einer Einzelfallprüfung.

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Zudem zog das Gericht vorangegangene Rechtsprechung zu Tiefenmaßen von Fahrbahnschäden heran. Demnach greife eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei verkehrswichtigen Straßen üblicherweise erst ab einer Schlaglochtiefe von circa 15 Zentimetern.

Auf Autobahnen liege dieser Richtwert in der Praxis bei einer Tiefe ab circa 10 Zentimetern. Da das betreffende Schlagloch mit 4 Zentimetern Tiefe deutlich unter diesen Orientierungswerten lag, sah das Gericht keine Haftungsgrundlage gegeben.

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