Verkehrssicherungspflicht: Wann FahrgeschÀft-Betreiber nicht haften
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Amtsgericht MĂŒnchen hat die Klage eines Wiesn-Besuchers auf Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines FahrgeschĂ€fts abgewiesen. In seinem Urteil vom 4. August 2026 (Az. 172 C 1019/26) stellte das Gericht fest, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorlag.
Der KlÀger hatte nach einer Verletzung wÀhrend einer Fahrt im Jahr 2025 eine Summe von 10.000 Euro gefordert. Die Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskrÀftig.
Handgelenksfraktur durch Fehlverhalten wÀhrend der Fahrt
Dem Rechtsstreit lag ein Vorfall zugrunde, der sich im Rahmen des Oktoberfestes im Jahr 2025 ereignete. Der betroffene Besucher erlitt wĂ€hrend der Nutzung des FahrgeschĂ€fts eine Handgelenksfraktur. Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Verletzung darauf zurĂŒckzufĂŒhren, dass der Mann wĂ€hrend der Fahrt seine Arme nach oben gestreckt hatte.
In der Folge machte der KlĂ€ger AnsprĂŒche gegen die Betreiberin geltend. Er forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und argumentierte, dass die Sicherheitsvorkehrungen an der Anlage nicht ausreichend gewesen seien, um einen derartigen Unfall zu verhindern.
Gericht bestĂ€tigt ErfĂŒllung der Verkehrssicherungspflicht
Das Amtsgericht MĂŒnchen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage vollumfĂ€nglich ab. Die zustĂ€ndigen Richter sahen die Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin als gewahrt an. Ein wesentlicher Aspekt der gerichtlichen BegrĂŒndung war der technische Zustand der Anlage. Das FahrgeschĂ€ft war zum Zeitpunkt des Unfalls ordnungsgemÀà durch den TĂV geprĂŒft, was den geltenden Sicherheitsstandards fĂŒr fliegende Bauten entspricht.
Das Amtsgericht MĂŒnchen hat die Schmerzensgeldklage eines Fahrgasts abgewiesen, weil die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht erfĂŒllt hatte â TĂV-geprĂŒfte Anlage, ausreichende Warnhinweise. Damit Sie im Streitfall genauso argumentieren können, zeigt Ihnen unser kostenloser Leitfaden Schritt fĂŒr Schritt, welche Hinweise und Nachweise Sie brauchen. Kostenlosen Praxis-Leitfaden anfordern
DarĂŒber hinaus befasste sich das Gericht intensiv mit der Frage, ob die GĂ€ste ausreichend ĂŒber potenzielle Gefahren und das erforderliche Verhalten informiert wurden. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Betreiberin genĂŒgend Warnhinweise angebracht hatte. Diese Hinweise wiesen die FahrgĂ€ste explizit darauf hin, welche Körperhaltung einzunehmen ist und welche Bewegungen â wie etwa das Hochstrecken der Arme â wĂ€hrend der Fahrt zu unterlassen sind.
Bedeutung fĂŒr die Haftung von FahrgeschĂ€ftsbetreibern
Das Urteil unterstreicht die Grenzen der Haftung von Betreibern im Freizeitbereich. Juristen weisen in diesem Zusammenhang regelmĂ€Ăig darauf hin, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass jegliches Risiko fĂŒr die Nutzer ausgeschlossen werden muss. Vielmehr schulden Betreiber diejenige Sicherheit, die ein verstĂ€ndiger Nutzer nach den UmstĂ€nden erwarten darf.
Wenn eine Anlage technisch einwandfrei ist und durch anerkannte PrĂŒforganisationen zertifiziert wurde, liegt die Verantwortung fĂŒr die Vermeidung von UnfĂ€llen in erheblichem MaĂe beim Nutzer selbst, sofern dieser durch deutliche Hinweise ĂŒber die Verhaltensregeln aufgeklĂ€rt wurde.
Werden solche Sicherheitsanweisungen missachtet, wie im vorliegenden Fall durch das Ausstrecken der Arme, entfÀllt in der Regel der Haftungsanspruch gegen den Betreiber.
Ein Warnschild allein reicht nicht: Entscheidend ist, dass Ihre Hinweise zu Körperhaltung und verbotenen Bewegungen im Ernstfall beweisbar sind. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie TĂV-Dokumentation und Beweissicherung so aufbauen, dass Sie bei einer Schmerzensgeldklage auf der sicheren Seite stehen. Leitfaden zur Beweissicherung jetzt sichern
Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass FahrgÀste bei der Nutzung von Attraktionen, die bauartbedingt hohe FliehkrÀfte oder abrupte BewegungsÀnderungen aufweisen, eine gesteigerte Eigenverantwortung tragen.
Da das Urteil vom 4. August 2026 noch angefochten werden kann, bleibt abzuwarten, ob die nĂ€chsthöhere Instanz die EinschĂ€tzung des Amtsgerichts MĂŒnchen teilen wird. FĂŒr die Branche der Schausteller und FahrgeschĂ€ftsbetreiber stellt das bisherige Ergebnis jedoch eine BestĂ€tigung ihrer bestehenden Sicherheits- und Hinweispraktiken dar.
