Verpackungsrecht: PFAS-Verbot und neue Recyclingquoten ab August
Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 02:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Europäischen Union sind am 12. August 2026 weitreichende Neuregelungen für die Kennzeichnung chemischer Gemische sowie für die Beschaffenheit von Verpackungen wirksam geworden. Die neuen Vorschriften betreffen neben Herstellern von Reinigungsmitteln und Lacken insbesondere die Lebensmittel- und Handelsbranche.
Zeitgleich mit dem Ablauf von Übergangsfristen im Chemikalienrecht trat die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft, die durch ein nationales Begleitgesetz in deutsches Recht überführt wurde.
Verbot von PFAS in Lebensmittelverpackungen
Ein zentraler Bestandteil der Neuregelungen ist das EU-weite Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Dies betrifft unter anderem Pizzakartons und Beutel für Mikrowellen-Popcorn.
Für die Überwachung der Einhaltung wurden spezifische Höchstwerte festgelegt: Für einzelne PFAS-Verbindungen gilt ein Grenzwert von 25 ppb, während für die Summe der PFAS-Substanzen 250 ppb nicht überschritten werden dürfen. Insgesamt ist der Gehalt auf 50 ppm begrenzt.
Flankiert werden diese Maßnahmen durch neue Kennzeichnungspflichten für chemische Gemische. Die EU-Kommission hatte hierzu bereits im Juni 2026 entsprechende Leitlinien veröffentlicht, um Unternehmen bei der Umsetzung der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) zu unterstützen.
Systemwechsel im Verpackungsrecht
Mit dem Wirksamwerden der EU-Verpackungsverordnung vollzieht sich in Deutschland ein gesetzlicher Systemwechsel. Das bisherige Verpackungsgesetz wird durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Eine wesentliche Neuerung ist die umfassende Zulassungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die nun für alle Hersteller und Organisationen gilt.
Das Gesetz unterscheidet dabei strikt zwischen Erzeugern und Herstellern. Ausländische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt agieren, sind nun verpflichtet, einen Bevollmächtigten im Inland zu benennen.
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Für Verpackungen, die bisher nicht der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vor. Die Zulassung hierfür muss bis Ende 2027 abgeschlossen sein, wobei für Hersteller der 31. Dezember 2027 und für Vertreiber der 31. Oktober 2027 als Stichtage gelten.
Langfristige Recyclingziele und Designvorgaben
Die Verordnung legt zudem ehrgeizige Quoten für die kommenden Jahre fest. Ab 2028 müssen Recyclingquoten von jeweils 95 % für Aluminium und Eisenmetalle erreicht werden, was einer Steigerung um 5 % entspricht. Für Kunststoffe ist eine Recyclingquote von 75 % vorgesehen, wovon 70 % auf werkstoffliches Recycling entfallen müssen. Ab 2028 greifen zudem neue Kennzeichnungspflichten für die Recyclingfähigkeit.
Bis zum Jahr 2030 sollen sämtliche in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen recycelbar sein. Zu diesem Zweck werden verbindliche Kriterien für das „Design for Recycling“ eingeführt. Um Ressourcen zu schonen, darf der Leerraum in Verpackungen künftig maximal 50 % betragen. Zudem sind feste Rezyklat- und Mehrwegquoten vorgesehen.
Unklarheiten bei Eigenmarken und Kritik aus der Wirtschaft
Für Diskussionen sorgte kurz vor dem Stichtag eine Aktualisierung der FAQ durch die EU-Kommission Anfang August 2026. Darin wurde klargestellt, dass bei Eigenmarken des Handels das jeweilige Handelshaus als Erzeuger im Sinne der PPWR eingestuft wird – dies gilt auch bei der Verwendung von Standardverpackungen. Die ZSVR bestätigte diese Einschätzung und ordnete Handelshäuser regelmäßig als systembeteiligungspflichtige Hersteller ein.
Die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) kritisierte die kurzfristige Veröffentlichung dieser Informationen, da sie für Unruhe in der Branche sorge. Auch der Handelsverband Deutschland (HDE) äußerte deutliche Kritik und bezeichnete die PPWR als mangelhaft umgesetzt.
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Der Verband warnte vor einem drohenden Umsetzungschaos und berichtete von ersten Händlern, die den Versand in das EU-Ausland eingestellt hätten. Der HDE forderte daher Nachsicht seitens der Vollzugsbehörden.
Ähnlich äußerte sich der Zentralverband Gartenbau (ZVG), der die hohe bürokratische Belastung für kleine Betriebe hervorhob. Viele Auslegungsfragen seien erst unmittelbar vor dem Inkrafttreten geklärt worden.
Bei der IHK Bodensee-Oberschwaben stießen Informationsangebote auf enormes Interesse: Drei Online-Seminare mit insgesamt 600 Plätzen waren vollständig ausgebucht. Die Kammer forderte angesichts von über 150 Einzelanfragen die Einführung von Bagatellgrenzen und vereinfachten Nachweisverfahren.
Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) signalisierte hingegen Unterstützung für die neuen Verordnungen, mahnte jedoch ebenfalls eine rechtssichere Umsetzung an. Experten weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die neuen Pflichten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen können.
