Verpackungsverordnung PPWR: Neue Regeln für Millionen Betriebe ab 12. August
Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 08:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Am 12. August 2026 tritt die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in Kraft. Die Verordnung entfaltet ab diesem Datum unmittelbare Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Unternehmen bedeutet dies die verpflichtende Umsetzung strengerer Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, die Einhaltung von Mindestrezyklat-Anteilen bei Kunststoffverpackungen sowie die Beachtung neuer Kennzeichnungspflichten.
Neuregelung des deutschen Verpackungsrechts durch das VerpackDG
Parallel zum Inkrafttreten der EU-Verordnung am 12. August 2026 wird in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) wirksam. Dieses Gesetz, das bereits am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG). Bestehende Strukturen wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Register LUCID bleiben unter der neuen Gesetzgebung erhalten.
Das VerpackDG führt wesentliche Neuerungen für den operativen Betrieb ein. So wird eine Genehmigungspflicht für B2B-Verpackungen ohne Systembeteiligung etabliert. Verstöße gegen die neuen Bestimmungen können mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. In Bezug auf die Dokumentationspflichten sieht das Gesetz vor, dass Konformitätserklärungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden können.
Konkretisierungen durch die EU-Kommission und Herstellerstatus
Anfang August 2026 veröffentlichte die EU-Kommission mehrere Aktualisierungen ihrer Leitfäden (FAQ), um Unklarheiten bei der Auslegung der PPWR zu beseitigen. In einem am 3. August 2026 aktualisierten Dokument mit einem Umfang von 69 Seiten wurde klargestellt, dass die Durchsetzung der Verordnung zunächst mit Korrekturmaßnahmen beginnt und nichtkonforme Verpackungen am 12. August 2026 nicht unmittelbar zu einem Marktverbot führen. Zudem wurde festgelegt, dass Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für die gesamte Verpackungseinheit gelten und keine individuellen Seriennummern pro Packung erforderlich sind.
Ein zentraler Aspekt der jüngsten Klarstellungen betrifft die Definition des Herstellers beziehungsweise Erzeugers. Laut den Veröffentlichungen vom 5. August 2026 gilt als Erzeuger, wer das Design einer Verpackung festlegt oder seine Marke darauf anbringt. Bei generischen Verpackungen ohne Branding wird der physische Produzent als Erzeuger eingestuft. In Bezug auf den Versandhandel präzisierte die Kommission am 3. August 2026, dass bei neutralen Standard-Versandkartons der physische Hersteller als Erzeuger gilt und nicht der Händler, wobei das Versandetikett nicht als Branding gewertet wird.
Ab dem 12. August gilt die neue EU-Verpackungsverordnung unmittelbar – und mit ihr Bußgelder bis 200.000 Euro. Viele Betriebe sind noch unsicher, wer bei Versandkartons als Erzeuger gilt und welche Pflichten nun wirklich greifen. Dieser Leitfaden liefert die wichtigsten Antworten und eine konkrete Umsetzungs-Checkliste. Jetzt kostenlosen PPWR-Leitfaden anfordern
Interessenskonflikte ergaben sich hierbei mit Hinweisen der ZSVR vom 6. August 2026. Während die EU-Leitfäden den physischen Hersteller in der Pflicht sehen, vertrat die ZSVR die Ansicht, dass Händler beim Zusammenfügen von Karton, Klebeband und Füllmaterial als Erzeuger gelten.
Registerpflichten und Erleichterungen für Kleinstunternehmen
Die EU-Kommission legte am 7. August 2026 einen Entwurf für einheitliche Herstellerregister vor, für den eine Konsultationsphase bis zum 3. September 2026 anberaumt ist. Für kleinere Markteilnehmer, die weniger als 10 Tonnen Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, ist ein vereinfachtes Meldeformat vorgesehen. Mikro-Unternehmen unter dieser Mengenschwelle unterliegen zudem vereinfachten Meldepflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Für den Übergang wurde klargestellt, dass Lagerware und Bestandsverpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden, nicht vernichtet werden müssen und weiter abverkauft werden dürfen. Weitere Fristen der Verordnung reichen bis in das nächste Jahrzehnt; so müssen ab dem Jahr 2030 grundsätzlich alle Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein.
Kritik am Bürokratieaufwand und Anforderungen an die IT
Die neue Erzeuger-Definition sorgt für Verwirrung: Bei neutralen Versandkartons gilt der physische Hersteller, nicht der Händler – doch die ZSVR sieht das anders. Wer diese Widersprüche ignoriert, riskiert teure Fehler. Unser Report erklärt die aktuellen EU-FAQ und zeigt, wie Sie die Regeln sicher anwenden. PPWR-Report jetzt sichern
In Fachkreisen stößt die Umsetzung der PPWR auf geteiltes Echo. Die IHK kritisierte den mit der Verordnung verbundenen hohen bürokratischen Aufwand für die Betriebe. Marktbeobachtungen der Lebensmittelzeitung zufolge sind viele Hersteller, insbesondere jene, die abgepackte Ware an den Handel liefern, noch unzureichend auf die neuen Anforderungen vorbereitet. Zudem herrsche teilweise Unklarheit darüber, welche Stellen die Einhaltung der Regeln final kontrollieren werden.
Berater von KPMG wiesen in diesem Zusammenhang auf die kritische Bedeutung von IT-Systemen hin. Eine erfolgreiche Umsetzung der PPWR hänge maßgeblich von der Qualität der verfügbaren Daten und der Leistungsfähigkeit der betrieblichen Softwarelösungen ab, um die komplexen Melde- und Nachweispflichten erfüllen zu können. Neben der Recyclingfähigkeit rückt auch die Minimierung von besorgniserregenden Stoffen (Substances of Concern) verstärkt in den Fokus der regulatorischen Überwachung.
