Vorsteuer nach Insolvenzantrag: Geschäftsführer haftet persönlich für Erstattungen
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Stellt der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag und versäumt es, den beauftragten Steuerberater hierüber in Kenntnis zu setzen, drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.
Macht die Kanzlei in Unkenntnis der Lage im Nachgang Vorsteuerbeträge aus uneinbringlich gewordenen Eingangsrechnungen geltend und zahlt das Finanzamt diese Beträge aus, haftet das Leitungsorgan für den Steuerschaden persönlich nach § 69 der Abgabenordnung (AO).
Uneinbringlichkeit von Rechnungen und Vorsteuerberichtigung
Der Grund für den Haftungszugriff des Fiskus liegt im Umsatzsteuerrecht. Nach den einschlägigen Vorgaben tritt eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) spätestens dann ein, wenn das Gericht einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Insolvenzordnung (InsO) bestellt. In diesem Moment steht fest, dass die Verbindlichkeiten vorerst nicht reguliert werden können.
Aus dieser Uneinbringlichkeit folgt eine unmittelbare Korrekturpflicht: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs muss nach § 17 Abs. 1 S. 7 UStG für den Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Änderung eingetreten ist.
Das Gesetz verlangt dies gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 UStG bereits im Rahmen der jeweiligen Voranmeldungen. Unterbleibt die Information an die steuerliche Beratung, führt die ungeprüfte Einreichung von Voranmeldungen zu unberechtigten Steuererstattungen, die der Fiskus später zurückfordert.
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Pflichtenbindung und Haftungsmaßstab nach der Abgabenordnung
Die persönliche Inanspruchnahme stützt sich auf die Pflichtenstellung der Geschäftsleitung. Für die vertretungsberechtigten Organe einer GmbH & Co. KG greifen die Maßstäbe aus § 34 AO in Verbindung mit § 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG. Die Organe sind demnach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln erklärt und entrichtet werden.
Bereits mit Urteil vom 12. Dezember 1996 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Haftung nach dem Steuerrecht zweigliedrig ausgestaltet ist (Az. VII R 53/96). Neben der objektiven Pflichtverletzung erfordert der Haftungstatbestand ein Verschulden des Handelnden, welches regelmäßig in der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Überwachungs- und Informationspflichten gegenüber externen Beratern liegt.
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Schnittstellen zum allgemeinen Insolvenz- und Haftungsrecht
Für Geschäftsführer, Vorstände und organschaftliche Vertreter rechtsfähiger Personengesellschaften verschärft sich das Risikoumfeld in der Unternehmenskrise über das Steuerrecht hinaus.
Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO. Sie muss ohne schuldhaftes Zögern erfüllt werden, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen bei Überschuldung.
Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine Liquiditätslücke von unter 10 Prozent regelmäßig gegen eine Zahlungsunfähigkeit, während eine Lücke ab 10 Prozent diese indiziert. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung in den nächsten 12 Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.
Die Pflichtverletzung im Krisenstadium zieht weitreichende Folgen nach sich: § 15b InsO regelt die Ersatzpflicht für masseschmälernde Zahlungen, wobei sorgfaltsgemäße Zahlungen nach § 15b Abs. 2 InsO innerhalb der Antragsfrist zulässig sind und danach nur bei besonders tragfähiger Begründung.
Strafrechtlich sanktioniert § 15a Abs. 4 und 5 InsO die vorsätzliche Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die fahrlässige bis zu einem Jahr; das Bankrottdelikt nach § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB sieht bei fahrlässiger Unkenntnis bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vor.
Daneben greift § 266a StGB bei nicht abgeführten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen der Sozialversicherung. Steuerliche Sonderregelungen bestehen bei Einhaltung der Antragsfristen nach § 15b Abs. 8 InsO, während das Verwendungsverbot gemäß § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zusätzliche Schranken setzt.
