Webshops ab 19. Juni: Widerrufsschaltfläche wird zur Pflicht
04.06.2026 - 00:04:22 | boerse-global.deWebdesigner und ihre Kunden müssen umdenken.
Bereits in den kommenden Wochen drohen empfindliche Strafen für Verstöße gegen geltende Vorschriften. Besonders im Fokus: Datenschutz, Barrierefreiheit und Verbraucherrechte.
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Digitale Stornotaste wird Pflicht
Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle B2C-Onlineshops eine deutlich sichtbare Schaltfläche für Vertragswiderrufe bereitstellen. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Das gilt auch für Händler, die auf Plattformen wie eBay aktiv sind.
Die Plattformen sind zwar für die technische Umsetzung verantwortlich. Doch die einzelnen Händler haften dafür, dass ihre Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen auf dem neuesten Stand sind. Wer hier schludert, riskiert Abmahnungen.
Barrierefreiheit: Nur acht Prozent der Seiten sind fit
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Die Bilanz fällt ernüchternd aus: Gerade einmal acht Prozent aller Webseiten erfüllen die höchsten Standards.
Kleine Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und unter zwei Millionen Euro Umsatz sind von bestimmten Servicepflichten befreit. Für größere B2C-Firmen gilt: Bei Verstößen gegen die WCAG-2.1-AA-Standards drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Datenschutz: Die größten Fallstricke
Der Datenschutz bleibt das Minenfeld Nummer eins. Besonders tückisch: der Einsatz von Google Fonts über Content Delivery Networks (CDN) ohne Nutzereinwilligung. Das Landgericht München hatte diese Praxis bereits verurteilt.
Weitere häufige Verstöße:
- Fehlende Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit Hostern oder Analyseanbietern
- Keine klaren Opt-Out-Buttons auf Cookie-Bannern
Besonders die fehlende Dokumentation von Datenflüssen bei externen Dienstleistern birgt enorme Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Mit dieser kostenlosen Excel-Vorlage und der passenden Anleitung erstellen Sie Ihr erforderliches Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zeitsparend und rechtssicher. Kostenlose Excel-Vorlage für Verarbeitungsverzeichnis herunterladen
Die Strafen sind happig: Bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes können fällig werden. Bei Datenschutzverletzungen mit Personenrisiko müssen Unternehmen binnen 72 Stunden die Behörden informieren. Im Telekommunikationssektor gilt sogar eine 24-Stunden-Frist.
NIS-2: Nur jedes dritte Unternehmen ist registriert
Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG). Rund 29.000 Unternehmen aus 18 Sektoren sind betroffen. Die Meldefrist beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) endete im März 2026.
Das Problem: Nur 38,5 Prozent der betroffenen Firmen hatten sich bis dahin registriert. Die Geschäftsführung haftet künftig persönlich für Cybersicherheitsmaßnahmen und die Sicherheit der Lieferkette. Wer hier nachlässig ist, geht ein enormes Risiko ein.
Bildrechte: Blindes Vertrauen ist gefährlich
Das Oberlandesgericht Celle hat am 12. Mai 2026 klargestellt: Händler müssen die gesamte Lizenzkette von Werbefotos prüfen. Blindes Vertrauen in die Zusicherungen des Lieferanten schützt nicht vor Abmahnungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuvor entschieden: Fotografen auf Mikrostock-Plattformen können auf ihr Namensnennungsrecht verzichten – sofern dies im Upload-Vertrag explizit festgehalten ist. Dennoch rät die Rechtsprechung, Lizenzketten lückenlos zu dokumentieren.
Verkaufspsychologie: Countdown-Timer sind erlaubt
Das Landgericht Deggendorf urteilte am 27. März 2026: Countdown-Timer neben reduzierten Preisen sind nicht irreführend, wenn der Preis nach Ablauf des Timers gleich bleibt. Sie zeigen lediglich eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum an.
Vorsicht ist jedoch bei aggressiveren Formulierungen geboten: „Letzte Chance" bleibt rechtlich heikel. Und wer im Gesundheitsbereich wirbt, muss besonders aufpassen. Erst Anfang der Woche erhielt ein Bettenhersteller eine Abmahnung, weil er seine Produkte als „gesündeste Schlafsysteme" bezeichnete – ohne einen Beleg dafür zu liefern.
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