Werkstätten-Prozess, Münster

Werkstätten-Prozess Münster: Urteil zum Mindestlohn am 15. Oktober

Veröffentlicht am: 04.09.2026 um 01:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Arbeitsgericht Münster prüft Mindestlohn für Werkstattbeschäftigte; eine Entscheidung zur Klage ist für den 15. Oktober 2026 angekündigt.

Musterklage in Münster stellt Entlohnung in Behindertenwerkstätten infrage
Leerer, heller Arbeitsraum in einer Werkstatt mit organisierten Arbeitstischen und industrieller Ausstattung. Illustration mit AI erstellt.

In Münster hat das Arbeitsgericht über eine Musterklage verhandelt, die weitreichende Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben könnte. Im Zentrum des Verfahrens steht die Forderung nach Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für Beschäftigte in diesen Einrichtungen. Ein Urteil wurde in der ersten Verhandlung Anfang September noch nicht verkündet.

Musterklage gegen bestehende Entgeltstrukturen

Der Kläger Jürgen Linnemann fordert von seinem Arbeitgeber, den Freckenhorster Werkstätten in Nordrhein-Westfalen, eine Entlohnung auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns. Der 57-Jährige, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufweist, ist bereits seit rund 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen tätig.

Aktuell arbeitet Linnemann nach vorliegenden Informationen zwischen 24 und 24,3 Stunden pro Woche. Sein derzeitiges Entgelt beläuft sich auf etwa 2 Euro pro Stunde, was zu einem monatlichen Verdienst von circa 200 Euro führt. Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung der Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn, der zum Zeitpunkt der Berichterstattung mit 13,90 Euro pro Stunde beziffert wird.

Finanzielle Auswirkungen für die Einrichtungen

Die Freckenhorster Werkstätten, in denen der Kläger beschäftigt ist, zählen zwischen 1.300 und 1.500 Mitarbeitende. Sollte die Klage Erfolg haben, hätte dies massive finanzielle Konsequenzen für den Träger. Schätzungen zufolge würden allein an diesem Standort jährliche Mehrkosten in Höhe von 30 Millionen Euro entstehen.

Bisher gelten für Werkstattbeschäftigte Sonderregelungen, da sie rechtlich oft nicht als Arbeitnehmer im klassischen Sinne eingestuft werden, sondern in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Dies befreit die Werkstätten bislang von der Verpflichtung, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

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Das Verfahren in Münster zielt darauf ab, diese rechtliche Einordnung und die daraus resultierende Entlohnungspraxis grundsätzlich überprüfen zu lassen.

Bundesweite Bedeutung des Verfahrens

Der Fall wird in Fachkreisen als richtungsweisende Musterklage eingestuft. Bundesweit sind etwa 300.000 Menschen mit Behinderungen in rund 700 Werkstätten tätig. Nach vorliegenden Daten liegt das durchschnittliche Werkstattentgelt in Deutschland bei lediglich circa 233 Euro pro Monat.

Kritiker der aktuellen Regelung weisen darauf hin, dass die geringen Verdienste die Betroffenen oft dauerhaft abhängig von staatlichen Transferleistungen halten. Die Werkstätten wiederum argumentieren häufig mit ihrem besonderen Auftrag zur Teilhabe und Rehabilitation, der durch die Erwirtschaftung des vollen Mindestlohns finanziell gefährdet sein könnte.

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Entscheidung für Oktober angekündigt

Das Arbeitsgericht Münster hat nach der Verhandlung eine Entscheidung über die Klage für den 15. Oktober 2026 angekündigt. Das Ergebnis dieses erstinstanzlichen Verfahrens wird mit großem Interesse von Sozialverbänden und Trägern der Behindertenhilfe erwartet.

Für den Fall einer Abweisung der Klage wurde bereits in Aussicht gestellt, das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm fortzusetzen, um eine höchstrichterliche Klärung der Entlohnungsfrage voranzutreiben.

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