Winterdienst, Baden-Württemberg

Winterdienst in Baden-Württemberg: Verstöße kosten bis zu 500 Euro

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Anlieger müssen Gehflächen nach festen Vorgaben sichern; Vermieter bleiben kontrollpflichtig und haften bei Versäumnissen.

Pforzheim: Räum- und Streupflicht mit festen Zeiten und Bußgeldern
Ein verschneiter Gehweg in einer Wohngegend an einem frühen Wintermorgen ohne Personen. Illustration mit AI erstellt.

In der Stadt Pforzheim müssen Anlieger bei Schnee und Glätte rechtzeitig zur Schaufel greifen. Die Pflicht zur Sicherung angrenzender Gehflächen betrifft Eigentümer ebenso wie Mieter und Pächter sowohl bebauter als auch unbebauter Grundstücke. Die Kommune verweist darauf, dass Gehwege verlässlich von Schnee und Glätte freizuhalten sind, um Unfälle von Passanten zu verhindern.

Feste Zeitfenster und klare Vorgaben für Gehflächen

Die satzungsgemäße Räum- und Streupflicht greift werktags bereits ab 6.30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen müssen die Wege bis spätestens 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Sicherungspflicht endet an allen Tagen jeweils um 20 Uhr.

Zu den freizuhaltenden Bereichen zählen die Gehwege entlang von Fahrbahnen. Ist kein ausgewiesener Bürgersteig vorhanden, gilt ein seitlicher Streifen von 1,2 Metern Breite als Maßstab. In ausgewiesenen Fußgängerbereichen sieht die kommunale Satzung eine angemessene Breite von vier Metern vor.

Auch Sonderwege fallen unter diese Regelung. Bei Treppen und Staffelwegen verlangt die Stadtverwaltung, dass auf jeder Seite ein Streifen von 1,2 Metern Breite geräumt wird. Für weitergehende Fragen verweist die Verwaltung an das Amt für öffentliche Ordnung unter der Durchwahl 39 17 08.

Streumittelvorgaben und drohende Sanktionen

Beim Abstumpfen glatter Flächen schreibt die Stadt den Einsatz von Sand oder Splitt vor. Auftauendes Salz ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind lediglich auf steilen Gefällstrecken und Treppen vorgesehen, sofern ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt. In der Nähe von gefährdeten Bäumen und Sträuchern bleibt der Salzeinsatz jedoch aus Umweltschutzgründen strikt verboten.

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Wer in Baden-Württemberg ein Grundstück besitzt oder vermietet, muss bei Schnee und Glätte rechtzeitig räumen und streuen — sonst drohen Bußgelder bis zu 500 Euro und Schadenersatzforderungen bei Stürzen. Der kostenlose Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, welche Zeitfenster gelten und wie Sie die Pflicht sauber auf Mieter übertragen. Winterdienst-Leitfaden jetzt anfordern

Zudem darf geräumter Schnee keinesfalls auf die Fahrbahn geschoben werden, da dies den Verkehr gefährdet und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Buslinien werden im Stadtgebiet vom kommunalen Winterdienst vorrangig geräumt.

Allgemein drohen bei Verstößen gegen die Straßenreinigungspflicht in Baden-Württemberg Bußgelder von bis zu 500 Euro. In anderen Bundesländern reichen die Höchstgrenzen je nach Satzung von 511 Euro in Schleswig-Holstein bis zu 50.000 Euro in Hamburg.

Übertragung auf Mieter und haftungsrechtliche Risiken

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den Kommunen, wird jedoch per Ortssatzung regelmäßig auf die Anlieger übertragen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist in der Regel die Gemeinschaft als Ganzes verantwortlich.

Vermieter können die Räum- und Streupflicht zwar per Mietvertrag oder über die Hausordnung an Mieter weitergeben, bleiben gegenüber der Gemeinde jedoch in der Verantwortung und müssen die ordnungsgemäße Ausführung kontrollieren.

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Vermieter bleiben gegenüber der Gemeinde in der Verantwortung — auch wenn Mieter laut Hausordnung räumen. Wer die Ausführung nicht kontrolliert, haftet bei einem Sturz selbst. Dieser Leitfaden enthält eine Muster-Hausordnung zur Pflichtübertragung und einen Versicherungs-Check für vermietete Objekte. Muster-Hausordnung und Versicherungs-Check sichern

Kommt es infolge von Glätte zu Stürzen, drohen zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Die Rechtsprechung verlangt zwar kein ununterbrochenes Räumen rund um die Uhr, setzt aber regelmäßige Kontrollen und Einsätze voraus.

Bei selbst bewohnten Immobilien greift im Schadensfall üblicherweise die Privathaftpflichtversicherung, während bei vermieteten Objekten eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich ist. Geldbußen wegen unterlassener Räumung sind durch Policen hingegen nicht abgedeckt.

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