Winterdienst, Vermieter

Winterdienst: Vermieter haften auch fĂŒr Fehler der beauftragten RĂ€umfirma

Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 21:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gerichte und kommunale Satzungen regeln ZustÀndigkeiten, RÀumzeiten, Mindestbreiten und zulÀssige Streumittel im Winterdienst.
Verschneiter Gehweg vor einem WohngebÀude an einem Wintertag Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Beginn der kalten Jahreszeit rĂŒcken die rechtlichen Rahmenbedingungen, Haftungsfragen und ZustĂ€ndigkeiten fĂŒr den Winterdienst sowie die SchneerĂ€umpflicht auf GrundstĂŒcken wieder in den Fokus. Entsprechende Pflichten betreffen sowohl EigentĂŒmer als auch Mieter, wobei Gerichte und kommunale Satzungen klare Vorgaben fĂŒr den Umfang der RĂ€umarbeiten definieren.

Klare Pflichtenverteilung zwischen Vermietern und Mietern

GrundsĂ€tzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den GrundstĂŒckseigentĂŒmern und Vermietern. Der Bundesgerichtshof stellte im Jahr 2025 klar (Az. VIII ZR 250/23), dass Vermieter die Wege zur Wohnung ordnungsgemĂ€ĂŸ rĂ€umen und streuen lassen mĂŒssen. Vergeben sie diese Aufgabe an eine gewerbliche RĂ€umfirma, haften sie fĂŒr Fehler des Dienstleisters wie fĂŒr eigenes Verschulden.

Soll die RĂ€umpflicht auf die Mieterschaft abgewĂ€lzt werden, setzt dies strenge formale HĂŒrden voraus. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/11 S 136/87) ist eine ausdrĂŒckliche Regelung im Mietvertrag zwingend erforderlich.

Ein einfacher Aushang im Treppenhaus oder eine nachtrÀglich gereichte Hausordnung reichen nicht aus. Zudem sind Mieter einer Erdgeschosswohnung nicht automatisch zu Schaufelarbeiten verpflichtet; ein Gewohnheitsrecht existiert in diesem Bereich nicht.

Wurde die Pflicht mietvertraglich wirksam vereinbart, mĂŒssen die Verpflichteten bei Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit eigenstĂ€ndig fĂŒr eine Vertretung sorgen. Das notwendige Arbeitsmaterial, darunter Schneeschieber und Streugut, hat der Vermieter zur VerfĂŒgung zu stellen.

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Zeitliche Vorgaben und Mindestmaße auf Gehwegen

FĂŒr die DurchfĂŒhrung orientieren sich Betroffene hĂ€ufig an Richtwerten des Mieterbunds. Als gĂ€ngige Faustregel gilt eine RĂ€umpflicht an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen greift sie ab 8:00 oder 9:00 Uhr.

Setzt Schneefall ein, verlangen die Vorgaben eine unverzĂŒgliche RĂ€umung. Gehwege mĂŒssen dabei auf einer Breite von mindestens einem Meter begehbar gehalten werden, zu MĂŒlltonnen ist ein Freiraum von mindestens 50 Zentimetern einzuhalten.

Gleichzeitig greift die Streupflicht nicht prÀventiv bei jeder Witterung. Der Bundesgerichtshof betonte (Az. VI ZR 138/11), dass die Pflicht zum Streuen stets das Vorliegen einer allgemeinen GlÀtte voraussetzt.

Umweltschutzauflagen und kommunale Ausgestaltung

Hinsichtlich der Streumittel bestehen weitreichende Umweltvorgaben: FĂŒr Privatpersonen ist Streusalz vielerorts verboten, stattdessen sind abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt vorgesehen.

Die Detailvorschriften legen StĂ€dte und Gemeinden ĂŒber lokale Satzungen fest. Die Stadt Öhringen verpflichtet Anlieger beispielsweise, Gehwege an Werktagen bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8:30 Uhr zu rĂ€umen und zu streuen, tagsĂŒber bei GlĂ€tte wiederholt bis 20:00 Uhr. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein mindestens 1,5 Meter breiter Streifen der FahrbahnrandflĂ€che gesichert werden.

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Auftausalze sind dort ausschließlich im Ausnahmefall bei Eisregen und sparsam erlaubt; VerstĂ¶ĂŸe können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden. Zudem verlangt die Stadt mindestens drei Meter Abstand beim Parken am Straßenrand, um den Durchgang fĂŒr RĂ€umfahrzeuge zu sichern.

In BallungsrÀumen gelten flankierende BetriebsplÀne: Bei aha in der Region Hannover dauert die regulÀre Winterdienst-Saison vom 1. November bis zum 31. MÀrz, mit Option auf eine VerlÀngerung bis April.

Rund 350 Mitarbeitende und rund 100 Fahrzeuge sichern dabei unter anderem 450 Kilometer Hauptverkehrsstraßen, 250 Kilometer Radwege und 3.800 FußgĂ€ngerĂŒberwege. FĂŒr Anliegergehwege bleiben chemische Auftaumittel auch dort untersagt, wĂ€hrend abstumpfende Mittel vorgeschrieben sind.

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