Winterreifen bei Glätte: Versicherer können bis zu 5.000 Euro fordern
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 18:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn Deutschland gilt nach Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung eine situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auf allen vier Rädern mit Winterreifen oder Ganzjahresreifen ausgestattet sein müssen, die das Alpine-Symbol tragen. Eine generelle, an feste Kalendermonate gebundene Winterreifenpflicht existiert im deutschen Verkehrsrecht hingegen nicht.
Die gängige Faustregel von Oktober bis Ostern hat rechtlich keine bindende Bedeutung, wie der ADAC klarstellt. Ebenso wenig gibt es eine im Gesetz verankerte Temperaturgrenze, ab der winterliche Bereifung zwingend vorgeschrieben ist. Maßgeblich für die Pflicht sind ausschließlich die tatsächlich vorherrschenden Straßen- und Witterungsverhältnisse.
Technische Anforderungen an die Bereifung
Hinsichtlich der zugelassenen Reifen greifen strenge Vorgaben: Reine M+S-Reifen ohne zusätzliches Alpine-Symbol reichen nicht mehr aus. Seit Herbst 2024 sind ausschließlich Modelle zulässig, die das standardisierte Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen. Dies schließt auch entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen ein.
Gesetzlich ist in Deutschland eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern festgeschrieben. Der ADAC empfiehlt für Fahrten bei winterlicher Witterung jedoch dringend eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimetern, da Profile unter diesem Wert als unsicher einzustufen seien.
Zudem rät der Club zu einem Austausch der Reifen nach spätestens sechs Jahren sowie zum Nachziehen der Radschrauben nach einer Fahrstrecke von 50 Kilometern. Bei Reifentests des Automobilclubs in der Dimension 185/65 R15 konnte unter den getesteten Ganzjahresmodellen lediglich ein Reifen voll überzeugen, während fünf Exemplare durchfielen.
Bestimmte Fahrzeugkategorien sind von der situativen Verpflichtung ausgenommen. Dazu zählen nach ADAC-Angaben Motorräder, land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h.
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Bußgeldstaffel und Pflichten für Fahrzeughalter
Verstösse gegen die situative Reifenpflicht ziehen spürbare Konsequenzen nach sich. Der Bußgeldkatalog sieht für das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen ein Regelsatz von 60 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor.
Kommt es dabei zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, steigt der Betrag auf 80 Euro und einen Punkt. Bei einer Gefährdung werden 100 Euro fällig, bei einem Unfall mit Sachschaden 120 Euro, jeweils verbunden mit einem Punkt.
Besondere Bedeutung haben die Vorschriften für Fuhrparks und Fahrzeughalter: Ordnet ein Halter eine Fahrt bei Glätte oder Schnee an oder erlaubt sie, obwohl das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig bereift ist, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 75 Euro sowie einen Punkt in Flensburg für den Halter vor.
Haftungs- und versicherungsrechtliche Risiken
Neben den behördlichen Sanktionen drohen bei Verstößen finanzielle Einbußen über den Versicherungsschutz. Die HUK-Coburg verweist darauf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer im Falle eines Unfalls mit Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen kann.
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Auch Kaskoversicherer haben die Möglichkeit, ihre Leistungen bei einem selbstverschuldeten Schadensereignis wegen grober Fahrlässigkeit anteilig zu kürzen.
Für die Montage in der Werkstatt beziffert der Bosch Car Service übliche Kosten auf 8 bis 20 Euro pro Rad, was einem Rahmen von 32 bis 80 Euro für den kompletten Satz entspricht. Wird zusätzlich eine Radeinlagerung beauftragt, liegen die Gesamtkosten teils bei über 100 Euro.
Angesichts der drohenden Regressansprüche und Bußgelder für Fahrer wie Halter stellt die rechtzeitige Umrüstung vor dem Eintreffen winterlicher Wetterlagen eine betriebliche Notwendigkeit dar.
