Winterreifenpflicht, Euro

Winterreifenpflicht: 60 Euro Bußgeld und ein Punkt bei falscher Bereifung

Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 04:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind passende Reifen vorgeschrieben; ein Fahrzeugcheck umfasst auch Batterie, Bremsen und Frostschutz.
Eine neblige, von Frost überzogene Landstraße in einer herbstlichen Waldlandschaft. Illustration mit AI erstellt.

Für Autofahrer steht mit dem Herbstbeginn die Umstellung auf die kalte Jahreszeit an. Mehrere Branchenexperten und Prüforganisationen thematisieren derzeit die bewährte O-bis-O-Regel, die den Zeitraum von Oktober bis Ostern umfasst. Um die Verkehrssicherheit bei sinkenden Temperaturen zu gewährleisten, raten Fachleute neben dem rechtzeitigen Reifenwechsel zu umfassenden, fachmännischen Fahrzeugprüfungen.

Situative Winterreifenpflicht und rechtliche Konsequenzen

In Deutschland existiert kein gesetzlich festgelegtes Datum für den Reifenwechsel. Sowohl die O-bis-O-Formel als auch die sogenannte 7-Grad-Regel dienen lediglich als Empfehlungen. Rechtlich bindend ist hingegen die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Demnach müssen Fahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sein.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht finanzielle und versicherungsrechtliche Folgen nach sich. Das einfache Bußgeld beträgt 60 Euro zuzüglich eines Punktes in Flensburg. Kommt es zu einer Behinderung des Verkehrs, steigt der Betrag auf 80 Euro, bei einer Gefährdung auf 100 Euro und im Falle eines Unfalls auf 120 Euro – jeweils verbunden mit einem Punkt im Fahreignungsregister.

Auch der Versicherungsschutz steht auf dem Spiel: Zwar reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung Fremdschäden auch bei montierten Sommerreifen, die Kaskoversicherung kann ihre Leistungen bei erkennbar ungeeigneter Bereifung jedoch kürzen oder vollständig verweigern. Zudem droht Fahrern im Schadenfall selbst bei Vorfahrt eine Mitschuld; in entsprechenden Fällen ist eine Mithaftung von beispielsweise 30 Prozent möglich.

Christoph Paßgang, Leiter des Straßenverkehrsamtes im Rhein-Sieg-Kreis, weist vor diesem Hintergrund auf die Notwendigkeit von Kontrollen hin. Bei unpassender Bereifung, fehlendem Frostschutz oder abgenutzten Scheibenwischern drohen Verwarngelder von bis zu 35 Euro.

Gefährden Fahrer Dritte oder verursachen sie einen Unfall, können bis zu 120 Euro fällig werden – Regelungen, die gleichermaßen für herabfallende Schnee- oder Eisplatten von Fahrzeugdächern gelten.

Reifenwahl, Profiltiefe und Gefahrenstellen

Ein Reifenwechsel empfiehlt sich generell im Oktober, bevor die Nachttemperaturen unter 7 Grad Celsius sinken, da Winterreifen ab dieser Schwelle deutliche Vorteile bieten. Hinsichtlich der Verschleißgrenze schreibt der Gesetzgeber eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern vor.

Für Winterreifen raten Fachleute jedoch zu mindestens 4 Millimetern, während Hersteller teils 3,0 Millimeter ansetzen; ein Austausch sollte bei 3 bis 4 Millimetern in Erwägung gezogen werden.

Bei der Reifenwahl kommt es auf das persönliche Fahrprofil an:
- Für reine Stadt- und Kurzstreckenfahrten genügen Ganzjahresreifen.
- Vielfahrer auf der Autobahn mit rund 30.000 Kilometern im Jahr sollten zwei spezialisierte Sätze nutzen.
- Familien auf dem Weg in den Winterurlaub benötigen echte Winterreifen.
- Bei Wenigfahrern mit etwa 6.000 Kilometern jährlich altern Winterreifen oft, bevor das Profil verschleißt.

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ADAC und ÖAMTC raten grundsätzlich zu Modellen mit dem Alpine-Symbol für den Zeitraum von Oktober bis Ostern. Reisende nach Österreich müssen zudem beachten, dass dort zwischen dem 1. November und dem 15. April eine situative Pflicht gilt, bei der Winterreifen zwingend mindestens 4 Millimeter Profiltiefe aufweisen müssen.

Die Witterung verlangt besondere Vorsicht: Glättegefahr besteht bereits ab etwa 3 Grad Celsius, vor allem auf Brücken, Freiflächen nach Waldabschnitten, bei Tunnelausfahrten und in schattigen Lagen. Ein Bremsweg-Beispiel des AvD verdeutlicht die veränderten Bedingungen: Beträgt der Bremsweg bei einer Vollbremsung aus 50 km/h auf trockener Fahrbahn etwa 11 Meter, verdoppelt er sich auf feuchter Straße rasch auf rund 20 Meter.

Prüfpunkte für den fachmännischen Wintercheck

Ein gründlicher Werkstatt-Check umfasst zehn zentrale Bereiche: Bereifung, Bremsen, Beleuchtung, Lenkung und Fahrwerk, Auspuff und Unterboden, Motoröl, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage sowie Batterie und Kühlflüssigkeit. Die Dauer inklusive Reifenwechsel liegt zwischen 45 und 90 Minuten.

Besonderes Augenmerk gilt der Starterbatterie, deren Nennleistung bei minus 10 Grad Celsius auf etwa 60 Prozent absinkt; Batterien, die älter als vier Jahre sind, weisen ein deutlich erhöhtes Ausfallrisiko auf. Für das Wischwasser ist Frostschutz bis mindestens minus 20 Grad Celsius erforderlich, während der Richtwert für den Kühlerfrostschutz bei rund minus 25 Grad Celsius liegt, wobei stets die Herstellervorgaben maßgeblich sind.

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Auch Prüfzentren und mobile Dienste bieten Unterstützung: Die Prüfdienste der ADAC-Regionalclubs kontrollieren Fahrwerk, Beleuchtung, Bremsanlage und Sicherheitseinrichtungen und stellen einen unabhängigen Prüfbericht aus. Für den November offerieren einige Regionalclubs vergünstigte Sonderkonditionen, für die Termine bereits vereinbart werden können.

Zudem spielen Sicht und Technik eine Rolle im winterlichen Alltag. Das Tagfahrlicht reicht bei Dämmerung, Nebel oder Regen oft nicht aus, weshalb das Abblendlicht manuell eingeschaltet werden sollte.

Die Nebelschlussleuchte darf ausschließlich bei Nebel und einer Sichtweite von unter 50 Metern genutzt werden. Fahrer von Elektrofahrzeugen sollten zudem beachten, dass der Energieverbrauch bei Kälte steigen kann, wobei verbaute Wärmepumpen helfen, die Reichweite zu verbessern.

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