Winterreifenpflicht: 60 Euro Bußgeld und ein Punkt bei falscher Bereifung
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 11:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deMedienberichte erinnern Autofahrer an die gesetzliche Pflicht zur Mitführung von Warndreieck, Warnweste und Erste-Hilfe-Set sowie an die saisonalen Anforderungen an die Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen. Neben der vorgeschriebenen Notfallausrüstung sind Fahrzeughalter bei Kälte und Schnee gefordert, rechtliche Vorgaben und technische Vorkehrungen zu beachten.
Mitführpflichten und Verhaltensregeln bei Pannen
In Deutschland schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, dass Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten in betriebsfertigem Zustand zwingend mitgeführt werden müssen. Pro Pkw ist mindestens eine Weste in den zulässigen Farben Rot, Gelb oder Orange vorgeschrieben.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen benötigen zusätzlich eine gelbe Warnleuchte. Bei Kontrollen drohen Verwarngelder: Nach Angaben des ADAC werden bei einem fehlenden Warndreieck 15 Euro fällig, ebenso bei einer fehlenden Warnweste. Ein unvollständiger Verbandkasten zieht ein Verwarngeld von 5 Euro nach sich.
Demnach müssen Warndreieck, Verbandkasten und Warnwesten im Fahrzeug stets erreichbar gehalten werden. Bei einer Panne auf der Autobahn gilt es, den Warnblinker zu setzen, das Fahrzeug rechts oder auf dem Standstreifen abzustellen, die Räder nach rechts einzuschlagen und bei Dunkelheit das Standlicht einzuschalten.
Die Warnweste sollte vor dem Aussteigen angelegt werden, woraufhin die Insassen hinter der Leitplanke warten müssen. Beim Aufstellen des Warndreiecks nennt Paragraph 15 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für schnellen Verkehr einen Richtwert von rund 100 Metern, während der ADAC auf Autobahnen eine Distanz von mindestens 150 Metern empfiehlt, was etwa vier Leitpfosten entspricht.
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Welche Folgen Versäumnisse haben können, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 12/13): Weil ein Lkw-Fahrer auf der Autobahn 30 kein Warndreieck aufgestellt hatte, wurden eine Mithaftung von 50 Prozent und ein Schaden von rund 14.500 Euro festgestellt.
Vorgaben für den Verbandkasten
Der Verbandkasten unterliegt der Mitführpflicht nach Paragraph 35h StVO und ist mit einem Ablaufdatum versehen. Ein neues Set ist in der Regel vier Jahre haltbar. Während für Motorradfahrer keine Mitführpflicht gilt, müssen Fahrzeuge mit mehr als 22 Plätzen zwei Erste-Hilfe-Koffer mitführen.
Seit dem Jahr 2014 dürfen im Handel nur noch Verbandkästen nach der Norm DIN 13164 verkauft werden; ältere Modelle bleiben laut ADAC jedoch bis zum Erreichen ihres individuellen Verfallsdatums nutzbar.
Zum vorschriftsmäßigen Inhalt zählen unter anderem Heftpflaster, Verbandpäckchen, Kompressen, Fixierbinden, eine Rettungsdecke, Einmalhandschuhe sowie eine Erste-Hilfe-Anleitung. Eine textile Verbandtasche erfüllt die gesetzlichen Anforderungen ebenso wie ein fester Kasten. Medikamente gehören hingegen nicht in das Erste-Hilfe-Set.
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Situative Winterreifenpflicht und Haftungsrisiken
Auf deutschen Straßen gilt laut ADAC keine pauschale, sondern eine situative Winterreifenpflicht. Nach Paragraph 2 Absatz 3a StVO dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen unterwegs sein.
Die verbreitete Faustformel von Oktober bis Ostern besitzt rechtlich keine Bindungswirkung. Ausnahmen von der Pflicht bestehen für Motorräder, land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Zugelassene Winterreifen müssen auf allen vier Rädern montiert sein und das Alpine-Symbol aufweisen; Kennzeichnungen mit reinem M+S-Symbol genügen nicht mehr, wenngleich Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol anerkannt sind. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 Millimetern, der ADAC rät jedoch zu mindestens 4 Millimetern sowie zu einem Austausch der Reifen nach spätestens sechs Jahren.
Nach Angaben des ADAC mit Stand vom 8. Oktober 2026 droht dem Fahrer bei ungeeigneter Bereifung ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer steigt der Betrag auf 80 Euro. Für den Fahrzeughalter fallen 75 Euro und ein Punkt an.
Bei einem Unfall mit Sommerreifen kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit kürzen; die Haftpflichtversicherung reguliert Schäden Dritter zwar grundsätzlich, kann den Versicherten jedoch in Regress nehmen.
Vorbereitung auf die kalte Jahreszeit
Experten empfehlen ergänzende Kontrollen vor dem Winter. Sixt rät dazu, Autobatterien, die älter als fünf Jahre sind, fachlich überprüfen zu lassen. Nach Angaben des ADAC sollte der Kühlerfrostschutz bis minus 25 Grad Celsius ausgelegt sein.
Zur sinnvollen Winterausrüstung zählt der Automobilclub Eiskratzer, Schneebesen, Abdeckfolien, Starthilfekabel, eine warme Decke und gegebenenfalls Schneeketten. Die Prüforganisation Dekra rät vor Beginn der kalten Jahreszeit zu einer umfassenden Überprüfung von Batterie, Beleuchtung, Scheiben, Scheibenwischern und dem Frostschutz im Wischwasser.
