Wohngeld: 1.800 Euro Freibetrag für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige
Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 21:35 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Haushalte mit schwerbehinderten oder pflegebedürftigen Mitgliedern haben beim Bezug von Wohngeld Anspruch auf spezifische Freibeträge. Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, können berechtigte Haushalte gemäß § 17 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bundesweit einheitlich 1.800 Euro jährlich von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen.
Dieser Freibetrag gilt pro berechtigter Person, sodass bei zwei Anspruchsberechtigten in einem Haushalt eine Summe von 3.600 Euro pro Jahr steuerlich unberücksichtigt bleibt.
Die Gewährung des Freibetrags kann die Höhe des monatlichen Wohngelds signifikant beeinflussen. Je nach Haushaltsgröße und regionaler Mietstufe sind zusätzliche Zahlungen von bis zu 960 Euro pro Jahr möglich.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Ein Zwei-Personen-Haushalt mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro und einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 verfügt nach Abzug des Freibetrags über ein anrechenbares Einkommen von 22.200 Euro. Dies führt zu einem monatlichen Zuschuss, der zwischen 60 Euro und über 100 Euro liegen kann. Ohne die Berücksichtigung des Freibetrags entstünde ein jährlicher Verlust an Wohngeld in Höhe von 360 bis 960 Euro.
Voraussetzungen und Nachweise für die Antragstellung
Ein grundsätzlicher Anspruch auf den Freibetrag besteht bei einem GdB von 100. Liegt der GdB unter diesem Wert, muss zusätzlich eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die im Rahmen häuslicher Pflege, teilstationärer Leistungen oder Kurzzeitpflege erbracht wird.
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Gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften wird bei den Pflegegraden 4 und 5 ein GdB von 100 ohne weitere Prüfung unterstellt. Bei Vorliegen der Pflegegrade 2 oder 3 wird ein GdB von mindestens 50 vorausgesetzt.
Für die Beantragung müssen entsprechende Nachweise wie ein Schwerbehindertenausweis, ein Feststellungsbescheid oder ein Pflegebescheid (Pflegegrad 2 bis 5) vorgelegt werden. Erfolgt die Feststellung der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nachträglich, wird der Freibetrag anteilig ab dem Monat der Feststellung berücksichtigt; zudem ist eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngelds möglich.
Einfluss der Haushaltszusammensetzung auf den Leistungsanspruch
Die Aufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen kann die Wohngeldberechnung grundlegend verändern. Die Haushaltsgröße richtet sich nach § 5 WoGG und umfasst Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandte und Verschwägerte, sofern der gemeinsame Wohnraum den Lebensmittelpunkt darstellt. Eine größere Anzahl an Haushaltsmitgliedern führt in der Regel zu höheren Einkommensgrenzen und einem gesteigerten Höchstbetrag für die berücksichtigungsfähige Miete.
Das Pflegegeld selbst wird weder bei der pflegebedürftigen Person noch bei einer im selben Haushalt lebenden Pflegeperson als Einkommen angerechnet. Auch Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt.
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Dennoch sind Änderungen der Einkommens- oder Wohnverhältnisse umgehend der Wohngeldstelle zu melden. Insbesondere Einkommensänderungen von mehr als 10 Prozent – wie sie häufig bei Rentenanpassungen im Sommer auftreten – müssen mitgeteilt werden.
Auszahlungsmodalitäten und rechtliche Rahmenbedingungen
Das Wohngeld wird gemäß § 26 WoGG monatlich im Voraus auf ein Konto eines Haushaltsmitglieds ausgezahlt. Für den Monat Oktober 2026 ist die Anweisung der Transaktion für Mittwoch, den 30. September 2026, vorgesehen.
Das Guthaben sollte spätestens am Donnerstag, den 1. Oktober 2026, verfügbar sein. Experten der Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass bei Verzögerungen durch Kreditinstitute Verzugszinsen geltend gemacht werden können, sofern die Bankarbeitstage für Überweisungen überschritten werden.
Wohngeldansprüche gelten nach § 54 SGB I grundsätzlich als unpfändbar, wobei Ausnahmen für Forderungen nach den §§ 9 und 10 WoGG bestehen. Zur Sicherung des Existenzminimums wird die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) empfohlen.
Eine laufende Privatinsolvenz führt laut Einschätzung des SoVD-Landesverbands Niedersachsen nicht automatisch zum Wegfall des Wohngeldanspruchs, da sich dieser ausschließlich nach dem berücksichtigungsfähigen Einkommen, den Wohnkosten und der Haushaltsgröße richtet.
Im Zuge der Wohngeld-Plus-Reform von 2023 beziehen derzeit rund zwei Millionen Haushalte diese Leistung. Nach einer durchschnittlichen Erhöhung der Sätze um 15 Prozent zum 1. Januar 2025 ist die nächste Dynamisierung der Leistungen gemäß § 43 WoGG für den 1. Januar 2027 geplant. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gibt das aktuelle durchschnittliche Wohngeld mit etwa 370 Euro pro Monat an.
