Zollfreigrenze fĂ€llt: EU fĂŒhrt 3-Euro-GebĂŒhr ab 1. Juli ein
05.06.2026 - 14:29:03 | boerse-global.de
Das hat das Bundesfinanzministerium am heutigen Freitag in einem koordinierten LÀndererlass klargestellt. Ziel der Regelung: die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenströmen im Binnenmarkt weiter vereinheitlichen.
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EuG erleichtert Vorsteuerabzug
Die Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund einer dynamischen Rechtsentwicklung. Bereits am 11. Februar hatte das Gericht der EuropĂ€ischen Union den Vorsteuerabzug fĂŒr Unternehmen erleichtert. Demnach ist der Abzug bereits in dem Monat zulĂ€ssig, in dem die Leistung erbracht wurde â sofern die Rechnung vor Abgabe der SteuererklĂ€rung vorliegt. Bisherige Verzögerungen durch fehlende physische Belege zum Monatsende entfallen damit. Experten sehen darin erhebliche LiquiditĂ€tsvorteile.
Parallel dazu befasste sich der EuropĂ€ische Gerichtshof mit der Schnittstelle zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht. In einem Urteil vom 13. Mai stellten die Richter fest: Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Konzernen sind als nachtrĂ€gliche Ănderungen der Bemessungsgrundlage einzustufen. Das korrespondiert mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom Juli 2025. Demnach können nachtrĂ€gliche Preiserhöhungen den Zollwert gefĂ€hrden â sie gelten als Indiz fĂŒr eine preisbeeinflussende Verbundenheit.
Zollfreigrenze fÀllt zum 1. Juli
Erhebliche Ănderungen stehen im grenzĂŒberschreitenden Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten bevor. Ab dem 1. Juli schafft die EU die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro fĂŒr Paketsendungen ab. Stattdessen wird eine pauschale GebĂŒhr von drei Euro pro Warenkategorie fĂŒr Sendungen unter diesem Wert fĂ€llig. ZusĂ€tzlich bleibt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise sieben Prozent bestehen.
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Die MaĂnahme soll die Wettbewerbsgleichheit fĂŒr HĂ€ndler innerhalb der EU stĂ€rken und die Flut an Billigimporten eindĂ€mmen. FĂŒr den 1. November ist bereits eine weitere GebĂŒhr geplant. Ab 2028 soll grundsĂ€tzlich jede Sendung aus dem Nicht-EU-Ausland zollpflichtig werden.
Bonpflicht: Klingbeil kĂŒndigt Lockerung an
Im Bereich der nationalen Steuerpolitik kĂŒndigte Bundesfinanzminister Klingbeil gestern eine Lockerung der Bonpflicht an. Ein entsprechender Entwurf sieht vor, die papierhafte Belegausgabepflicht stufenweise abzuschaffen. ZunĂ€chst soll eine Bagatellgrenze fĂŒr BetrĂ€ge bis 30 Euro eingefĂŒhrt werden. SpĂ€ter folgt die vollstĂ€ndige Umstellung auf digitale Kassenbelege via QR-Code oder E-Mail.
Gleichzeitig plant das Ministerium eine VerschĂ€rfung der Kassenpflicht fĂŒr Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro. Die einmaligen Umstellungskosten fĂŒr die Wirtschaft beziffert das Ministerium auf 98 Millionen Euro. Die jĂ€hrliche Entlastung durch den Wegfall der Papierbelege soll bei rund 89 Millionen Euro liegen.
Sportartikel als Arbeitsmittel: Urteil schafft Klarheit
Auch die steuerliche Einordnung von Sachleistungen wurde durch aktuelle Urteile prĂ€zisiert. Das Finanzgericht DĂŒsseldorf entschied am 6. Mai: Unentgeltlich ĂŒberlassene Sportartikel an Profisportler sind als Arbeitsmittel ohne Einnahmecharakter zu bewerten. Leistungsbezogene PrĂ€mien aus AusrĂŒstervertrĂ€gen stellen demnach sonstige EinkĂŒnfte dar â keine gewerblichen. Die Gewerbesteuerpflicht entfĂ€llt damit.
Hinsichtlich der privaten Nutzung von Dienstwagen hatte das BMF bereits am 3. MĂ€rz neue GrundsĂ€tze veröffentlicht. Sie regeln unter anderem die Poolfahrzeug-Sonderregelung: Der geldwerte Vorteil kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal ermittelt und auf mehrere berechtigte Arbeitnehmer verteilt werden. Ohne lĂŒckenlose Dokumentation oder Fahrtenbuch drohen bei BetriebsprĂŒfungen Nachversteuerungen fĂŒr ZeitrĂ€ume von bis zu vier Jahren.
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