Zwischenzeugnis, Köln

Zwischenzeugnis: LAG Köln präzisiert Anspruch bei Jobwechsel

Veröffentlicht am: 18.08.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LAG Köln stärkt den Anspruch auf Zwischenzeugnisse bei Bewerbungsabsichten. Arbeitnehmer müssen ihr Interesse an einer Neuorientierung konkret begründen.

LAG Köln: Zwischenzeugnis bei Jobwechsel – Anspruch präzisiert
Ein hochwertiges Dokument und ein Füllfederhalter auf einem Schreibtisch in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Recht von Arbeitnehmern auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ist in der arbeitsrechtlichen Praxis regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Da im Gegensatz zum Endzeugnis kein automatischer gesetzlicher Anspruch besteht, kommt der Definition des sogenannten berechtigten Interesses eine zentrale Bedeutung zu.

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln aus dem März 2026 (Az. 5 SLa 495/25) sowie deren juristische Aufarbeitung Mitte August 2026 verdeutlichen die aktuellen Anforderungen an die Begründungspflicht bei einer angestrebten beruflichen Neuorientierung.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Im Zentrum des Verfahrens vor dem LAG Köln stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber verpflichtet ist, während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu erstellen. Mit seinem Urteil vom 4. März 2026 bestätigte das Gericht, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer hierfür einen triftigen Grund vorweisen kann.

In dem zugrunde liegenden Fall (Az. 5 SLa 495/25) wurde erörtert, inwieweit der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung diesen Anspruch begründet. Das Gericht hielt fest, dass das Interesse an einer Bewerbung bei anderen Arbeitgebern grundsätzlich als berechtigter Grund anzuerkennen ist. Damit folgte das LAG Köln der etablierten Rechtsprechung, präzisierte jedoch die prozessualen Abläufe bei der Geltendmachung dieses Rechts.

Kriterien für ein triftiges Interesse an der Zeugniserstellung

Juristische Analysen der Entscheidung, die im August 2026 veröffentlicht wurden, betonen die Notwendigkeit einer konkreten Darlegung des Interesses. Ein bloßes, unbegründetes Verlangen reicht in der Regel nicht aus, sofern keine tarifvertraglichen Sonderregelungen oder betrieblichen Vereinbarungen existieren, die einen anlasslosen Anspruch vorsehen.

Als anerkannte Gründe für ein Zwischenzeugnis gelten neben der beruflichen Neuorientierung unter anderem:
* Ein bevorstehender Wechsel des Vorgesetzten,
* strukturelle Änderungen innerhalb des Unternehmens, wie Versetzungen oder Beförderungen,
* die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen längeren Zeitraum, etwa durch Elternzeit oder Sabbaticals.

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Das LAG Köln stellte klar, dass bei einer beabsichtigten Bewerbung das berechtigte Interesse darin liegt, potenziellen neuen Arbeitgebern eine aktuelle und qualifizierte Einschätzung der bisherigen Leistungen vorlegen zu können. Ohne ein solches Dokument könnten die Chancen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt erheblich gemindert sein.

Bedeutung für die berufliche Neuorientierung und Praxisrelevanz

Die Besprechung des Urteils vom 17. August 2026 hebt hervor, dass die Entscheidung für Rechtssicherheit sorgt, indem sie den Stellenwert der beruflichen Mobilität unterstreicht. Arbeitgeber sind demnach angehalten, entsprechende Forderungen ihrer Angestellten nicht ohne fundierte Gegenargumente abzulehnen, wenn diese auf Wechselabsichten beruhen.

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Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer ihren Wunsch nach einem Zwischenzeugnis mit dem Hinweis auf eine geplante berufliche Weiterentwicklung oder konkrete Bewerbungsvorhaben verknüpfen sollten. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Arbeitgeber vor willkürlichen oder übermäßig häufigen Zeugnisforderungen, die keinen sachlichen Hintergrund erkennen lassen.

Die Entscheidung des LAG Köln (Az. 5 SLa 495/25) untermauert somit das Gleichgewicht zwischen dem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers für seinen weiteren Karriereweg und dem administrativen Aufwand aufseiten des Arbeitgebers.

Fachjuristen werten das Urteil als Bestätigung dafür, dass die Hürden für ein berechtigtes Interesse im Falle von Bewerbungsabsichten zwar vorhanden, aber für den Arbeitnehmer bei korrekter Begründung überwindbar bleiben.

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