Arzneimittel-Zuzahlung: Ab 2027 steigen die Kosten je Packung auf bis zu 15 Euro
Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Am 24. Juli 2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es trat am 30. Juli 2026 mit ersten Änderungen in Kraft, während weitere Regelungen erst zum 1. Januar 2027 beziehungsweise zum 1. Januar 2028 wirksam werden. Ziel des Gesetzes ist es, die gesetzlichen Krankenkassen ab 2027 um rund 18,8 Milliarden Euro zu entlasten und weitere starke Anhebungen der Zusatzbeiträge zu verhindern.
Mehr Zuzahlungen für Versicherte
Ein zentraler Baustein der Reform betrifft die Eigenbeteiligung der Versicherten. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Arzneimittel-Zuzahlung je Packung von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Auch die Heilmittel-Zuzahlungen erhöhen sich um 50 Prozent.
Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung, wobei Härtefälle weiterhin die volle Kostenübernahme von 100 Prozent erhalten; insgesamt werden die Zahnersatz-Festzuschüsse um 10 Prozent gekürzt. Unverändert bleiben dagegen die Belastungsgrenzen bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen beziehungsweise 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke.
Neue Regeln beim Krankengeld
Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während bestehender Arbeitsunfähigkeit endet. Nach dem neuen § 47 Abs. 2a SGB V beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – etwa bei einem berücksichtigungsfähigen Kind – 67 Prozent.
Bleibt das Arbeitsverhältnis dagegen bestehen, gilt weiterhin die bisherige Regelung von grundsätzlich 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
An einem vereinfachten Beispiel mit 2.400 Euro Monatsnetto lässt sich der Unterschied verdeutlichen: Bisher standen 2.160 Euro reguläres Krankengeld zur Verfügung, nach Jobende wären es künftig 1.440 Euro bei 60 Prozent oder 1.608 Euro bei 67 Prozent. Die tatsächliche Auszahlung kann wegen Beiträgen und individueller Faktoren abweichen.
Höhere Beitragsgrenzen und Ende der PKV-Wahlfreiheit für manche
Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen steigen künftig jährlich um 3.600 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze soll zum 1. Januar 2027 von 77.400 Euro jährlich (2026: 6.450 Euro monatlich) auf 84.150 Euro angehoben werden, die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 einmalig um 300 Euro monatlich.
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Für privatversicherte Beschäftigte mit dauerhaftem Einkommen unter dieser Grenze bedeutet das: Sie werden grundsätzlich wieder GKV-pflichtig. Ausgenommen sind Arbeitnehmer über 55 Jahre, die bereits länger privat versichert sind. Wer dennoch in der PKV bleiben möchte, muss künftig eine Befreiung beantragen. Die Zusatzbeiträge legt weiterhin jede Kasse selbst fest.
Ab 2028: Zuschlag für Partner, Zuckersteuer und mehr Zweitmeinungen
Für 2028 sind weitere Einschnitte vorgesehen. Für bestimmte Ehe- und Lebenspartner soll ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds eingeführt werden, während die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern mit Ausnahmen entfallen soll.
Kinder bleiben davon unberührt und weiterhin bis zum 18. Lebensjahr sowie gegebenenfalls länger – etwa wegen Ausbildung oder Behinderung – beitragsfrei mitversichert. Zusätzlich sollen ab 2028 jährlich zwei weitere planbare Eingriffe für Zweitmeinungsverfahren bestimmt werden können, und eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke ist vorgesehen.
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Sorge um die Versorgung von Kindern
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) warnte laut einem Bericht vom 28. September 2026, die Regelungen des im Sommer 2026 beschlossenen Gesetzes könnten die Versorgung von Kindern und Jugendlichen schwächen und zu längeren Wartezeiten sowie eingeschränkten Angeboten führen.
Kinderärzte und der Gesundheitsökonom Stefan Greß hielten mögliche Einschränkungen bei den U-Untersuchungen für denkbar, besonders wenn die Regeln längerfristig bestehen bleiben.
Grund für diese Sorge ist unter anderem eine neue Deckelung: Ab 2027 kann bei deutlich über einem Vergleichswert steigender Leistungsmenge einer Praxis die Vergütung für einen Teil zusätzlicher Leistungen sinken – bekannt als „Fixkostendegression“.
Zudem dürfen die Vergütungen grundsätzlich höchstens entsprechend der niedrigeren tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen; von 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um jeweils einen Prozentpunkt reduziert.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) widersprach dieser Einschätzung laut demselben Bericht: Der gemeinsame Vergütungstopf werde jährlich entsprechend dem Behandlungsbedarf angehoben, es stünden ausreichend Mittel für Früherkennungsuntersuchungen bereit. Auch der GKV-Spitzenverband sehe keinen Anlass zur Sorge um die Honorare.
Honorarentwicklung für Ärzte ab 2027
Parallel dazu einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband laut einem Bericht vom 28. September 2026 auf eine Erhöhung des Orientierungswerts zum 1. Januar 2027 um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent, wodurch die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen steigen.
Das BMG bezifferte die Obergrenze für den Anstieg 2027 auf 3,42 Prozent. Bei der Berechnung der Morbiditäts- und Demografierate zeigen sich regionale Unterschiede: Für Bremen wird ein Wert von 0,0130 Prozent angegeben, während der Bundesschnitt bei 0,41 Prozent liegt.
Insgesamt zeigt das Gesetzespaket damit ein doppeltes Gesicht: Auf der einen Seite sollen die Kassen finanziell stabilisiert und weitere Beitragssprünge vermieden werden, auf der anderen Seite steigen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen für Versicherte, während Ärzteverbände vor Versorgungsengpässen warnen.
