Asche teilen: Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt erlauben unterschiedliche Wege
Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 21:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bestattungskultur in Deutschland befindet sich im Wandel, doch der rechtliche Rahmen bleibt Ländersache. Wie Berichte von nachrichtennavigator.de vom 5. Oktober 2026 darlegen, bestehen zwischen den deutschen Bundesländern deutliche Unterschiede bei den gesetzlichen Modellen für die Umwandlung von Totenasche in Erinnerungsstücke.
Während einzelne Länder bereits Wege geschaffen haben, um Angehörigen die Entnahme von Teilmengen zu ermöglichen, halten andere an traditionellen Grundsätzen fest.
Das Verfügungsmodell in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist die Weiterverarbeitung eines Ascheteils zu einem Erinnerungsstück seit Inkrafttreten des dortigen Bestattungsgesetzes rechtlich zulässig. Der Landesgesetzgeber knüpft diesen Schritt an strenge formale Vorgaben, die unter dem Begriff des Verfügungsmodells geregelt sind.
Zentrales Kriterium ist der ausdrückliche Wille der verstorbenen Person. Eine Entnahme ist demnach nur möglich, wenn zu Lebzeiten eine schriftliche Totenfürsorgeverfügung verfasst wurde, die eine eigenhändige Unterschrift aufweist. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, stellt das zuständige Ministerium für diesen Vorgang ein Muster bereit. Liegt eine solche eigenhändig unterzeichnete Verfügung nicht vor, bleibt eine Teilung der Asche untersagt.
Das Vorgehen in Sachsen-Anhalt und gemeinsame Auflagen
Einen anderen verfahrenstechnischen Weg beschreitet Sachsen-Anhalt. Hier ist das Krematorium direkt in den Ablauf eingebunden: Die Einrichtung entnimmt die jeweilige Aschemenge vor dem endgültigen Verschließen der Urne und dokumentiert diesen Vorgang im Detail.
Die Rechtslage zur Ascheteilung unterscheidet sich je Bundesland: In Rheinland-Pfalz ist sie seit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zulässig, wenn eine eigenhändig unterschriebene Totenfürsorgeverfügung vorliegt. In Sachsen-Anhalt entnimmt das Krematorium die Teilmenge vor dem Verschließen der Urne. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen, was in Ihrem Bundesland gilt und wie Sie vorsorgen. Jetzt kostenlosen Leitfaden zur Ascheteilung sichern
Trotz der verfahrensbezogenen Unterschiede verlangen sowohl Rheinland-Pfalz als auch Sachsen-Anhalt die Einhaltung derselben Grundvoraussetzungen. In beiden Ländern gilt, dass die verstorbene Person vor ihrem Tod zuletzt dort ihren Wohnsitz gehabt haben muss.
Zudem schreiben beide Rechtsordnungen vor, dass die Weiterverarbeitung der entnommenen Teilmenge auf würdevolle Weise zu erfolgen hat. Der verbleibende Hauptteil der Totenasche wird durch diese Ausnahmeregelung nicht berührt und unterliegt weiterhin uneingeschränkt den regulären Beisetzungsregeln.
Grundsatz der Unteilbarkeit und bundesweite Alternativen
Für Angehörige in weiten Teilen der Bundesrepublik gestalten sich die rechtlichen Vorgaben restriktiver. In den meisten übrigen Bundesländern gilt die Asche Verstorbener als unteilbar. Eine Entnahme von Teilmengen zur Herstellung individueller Gedenkobjekte ist dort rechtlich ausgeschlossen.
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Einen anderen rechtlichen Status besitzen dagegen Haare. Diese fallen ausdrücklich nicht unter das Bestattungsrecht, sondern gelten juristisch als Teil des Nachlasses. Aus diesem Grund können Haare bundesweit ohne länderspezifische Beschränkungen zu Erinnerungsstücken verarbeitet werden.
