Auslandsrente, Millionen

Auslandsrente: 1,8 Millionen Rentner verlegen Wohnsitz ins Ausland

Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 20:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Rund 1,8 Millionen Rentner leben bereits außerhalb Deutschlands. Der Umzug erfordert eine genaue Prüfung von Krankenversicherung, Steuerpflicht und rechtlichen Vorgaben.

Rente im Ausland: Steuerfallen und Versicherungsschutz
Ein älteres Paar sitzt mit Dokumenten auf einer Terrasse vor einer mediterranen Küstenlandschaft. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Übergang in den Ruhestand außerhalb Deutschlands gewinnt für eine wachsende Anzahl von Versicherten an Bedeutung. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung haben mittlerweile rund 1,8 Millionen Rentner ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Während ein Umzug innerhalb der Europäischen Union sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz weitgehend ohne Rentenkürzungen möglich ist, erfordert der Prozess eine detaillierte Auseinandersetzung mit krankenversicherungsrechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Vorgaben.

Krankenversicherung und finanzielle Zuschüsse

Die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes hängt maßgeblich vom bisherigen Versicherungsstatus in Deutschland ab. Wer als Pflichtversicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geführt wird, bleibt in der Regel auch bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der EU versichert. Für die Inanspruchnahme von Leistungen im neuen Wohnsitzland ist dabei häufig das Formular S1 erforderlich.

Rentner, die freiwillig gesetzlich oder privat versichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Für Privatversicherte beläuft sich dieser Zuschuss auf bis zu 8,55 % des Rentenzahlbetrags, wobei die Summe auf maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt ist. Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten einen Zuschuss in Höhe von 7,3 % zuzüglich des halben Zusatzbeitrags. Ein entsprechender Antrag (Formular R0820) muss innerhalb einer Drei-Monats-Frist für Alters- oder Erwerbsminderungsrenten gestellt werden; bei Hinterbliebenenrenten ist eine rückwirkende Beantragung für bis zu zwölf Monate möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass kein Zuschuss zur Pflegeversicherung gewährt wird, obgleich die deutsche Pflegeversicherung bei einem Umzug innerhalb der EU grundsätzlich erhalten bleibt.

Steuerliche Zuständigkeiten und länderspezifische Regelungen

Die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen im Ausland unterliegt komplexen Regelungen, die häufig durch Doppelbesteuerungsabkommen definiert werden. Zentraler Ansprechpartner für Rentner mit Auslandswohnsitz ist in Steuerfragen das Finanzamt Neubrandenburg. Die steuerliche Belastung variiert dabei erheblich je nach Zielregion.

Im Rahmen internationaler Vergleiche, wie dem Global Retirement Index 2026, werden länderspezifische Anreize hervorgehoben. Griechenland, das in diesem Index den ersten Platz belegte, bietet beispielsweise eine Steueroption an, bei der ausländische Einkünfte für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren mit einem Pauschalsatz von 7 % besteuert werden können. In anderen Ländern, wie etwa Uruguay, greift das Territorialprinzip, wodurch deutsche Rentenzahlungen dort nicht steuerpflichtig sind.

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Rechtliche Rahmenbedingungen und soziale Sicherungssysteme

Neben der finanziellen Planung sind rechtliche Aspekte bei der Feststellung von Ansprüchen relevant. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) München vom 16. April 2026 (Az. L 2 SB 140/20) verdeutlichte die Voraussetzungen für die Feststellung einer Schwerbehinderung bei einem Auslandswohnsitz. Demnach schließt ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands die Feststellung nicht grundsätzlich aus, sofern ein konkreter Inlandsbezug mit rechtlichen Wirkungen in Deutschland nachgewiesen werden kann. Ohne einen solchen Bezug besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Feststellung.

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Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Inlands- und Auslandsaufenthalt besteht zudem bei den sozialen Sicherungssystemen. Während die Rentenzahlung selbst bei einem dauerhaften Umzug innerhalb der EU unverändert bleibt, entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bei einem permanenten Wohnsitzwechsel ins Ausland. Um den kontinuierlichen Bezug der regulären Rente sicherzustellen, ist zudem die Einreichung einer jährlichen Lebensbescheinigung bei der Rentenversicherung obligatorisch.

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