Barrierefreier Umbau: Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro Zuschuss
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 19:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Gestaltung des eigenen Wohnraums gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung, um ein selbstbestimmtes Leben in den vertrauten vier Wänden dauerhaft zu sichern. Experten raten dazu, sich frühzeitig über praktische Umsetzungsschritte und Unterstützungsmöglichkeiten für barrierefreie Umbauten zu informieren.
Nach Angaben von Petra Ruß werden rund 75 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wächst der Bedarf deutlich: Derzeit leben rund 17 Millionen Menschen ab 67 Jahren in Deutschland, gegen Ende der 2030er-Jahre könnte dieser Wert auf mehr als 20,5 Millionen ansteigen.
Eine Auswertung des Deutschen Alterssurveys verdeutlicht den Handlungsbedarf im Bestand. Im Jahr 2023 lebten lediglich 5,6 Prozent der Menschen ab 65 Jahren in einer weitgehend barrierefreien Wohnung. Dagegen erfüllten 94,4 Prozent die Kriterien – darunter ein stufenloser Zugang, ein barrierefreier Sanitärzugang sowie eine bodengleiche Dusche – nicht oder nur unvollständig.
Gleichzeitig bewertete die Mehrheit der Befragten die allgemeine Wohnumfeldversorgung als ausreichend, wenngleich sich 35,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren nach Einbruch der Dunkelheit auf der Straße unsicher fühlten, was besonders häufig Frauen, armutsgefährdete Personen und Menschen mit funktionalen Einschränkungen betraf. Im Neubaubereich wurden 2025 zwar 206.600 Wohnungen fertiggestellt, der Anteil barrierefreier Einheiten wird dabei jedoch nicht systematisch erfasst.
Typische bauliche Anpassungen und Kosten
Häufige Maßnahmen bei einer altersgerechten Modernisierung konzentrieren sich auf den Sanitärbereich sowie die Erreichbarkeit der Räume. Dazu zählen vor allem der Einbau bodengleicher Duschen, die Schaffung ausreichender Bewegungsflächen sowie der Abbau von Schwellen.
Die finanziellen Aufwendungen variieren je nach baulichen Gegebenheiten erheblich. Eine Türverbreiterung schlägt je nach Bauart mit etwa 1.500 bis 3.400 Euro zu Buche. Deutlich kostenintensiver gestalten sich Eingriffe im Außenbereich: Ein neu gestalteter Eingang mit Treppenentfernung und einer Rampe kann Kosten von bis zu 10.000 Euro verursachen.
Fachleute empfehlen daher, vor Beginn der Bauarbeiten eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen und Förderanträge zwingend vor Baubeginn zu stellen.
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Fördermittel und Kritik an Kürzungen
Für die Finanzierung stehen unterschiedliche Instrumente bereit. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, gewährt die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro. Weitere Finanzierungswege bieten zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie der Investitions- und Strukturbank (ISB).
Zusätzlich ermöglichte das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ Zuschüsse von bis zu 6.250 Euro für Eigentümer und Mieter. Die dafür bereitgestellten Bundesmittel in Höhe von 50 Millionen Euro waren für das Jahr 2026 jedoch bereits Ende Juli nach nur vier Monaten vollständig abgerufen, was zu einem Antragsstopp führte. Für die Folgejahre sind Bundesförderungen von lediglich 6 Millionen Euro im Jahr 2027 sowie 1,5 Millionen Euro im Jahr 2028 vorgesehen.
Dieser Sparkurs stößt auf Kritik. Der Sozialverband VdK beziffert den Mangel bundesweit auf mehr als 3 Millionen barrierefreie Wohnungen und fordert stattdessen ein Fördervolumen von mindestens 390 Millionen Euro. VdK-Präsidentin Verena Bentele verlangt verlässliche Förderstrukturen für altersgerechte Umbauten, zumal rund jeder fünfte Rentner in Deutschland als armutsgefährdet gilt.
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Gesetzliche Beratungsansprüche
Unabhängig von Pflegestufen existieren gesetzliche Hilfestellungen auf kommunaler Ebene. Nach § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) umfasst die Altenhilfe die notwendige Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung oder Erhaltung altersgerechten Wohnraums. Voraussetzung hierfür ist weder der Bezug von Grundsicherung noch ein Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis.
Diese Unterstützung erfolgt gemäß § 71 Abs. 4 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig. Der Gesetzgeber leitet daraus allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wohnung oder eine automatische Kostenübernahme für Miete und Umzug ab. Gegen entsprechende behördliche Bescheide gilt im Inland eine Widerspruchsfrist von grundsätzlich einem Monat ab Bekanntgabe.
