Behinderten-Pauschbetrag, GdB

Behinderten-Pauschbetrag: Bei GdB 50 gibt es 280 Euro mehr als bei GdB 40

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gerichte bewerten EinschrÀnkungen nach ihren Auswirkungen im Alltag; GdB-Stufen beeinflussen Steuerpauschalen, Antragsfristen und Nachteilsausgleiche.

GdB-Feststellung: Gerichte betonen Alltagsfolgen und Gesamtwirkung
Ein leerer, minimalistischer Gerichtssaal mit hölzernen SitzbÀnken und neutralem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Gerichtliche Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Hildesheim verdeutlichen die anhaltenden HĂŒrden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).

Seit Oktober 2025 gewichtet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) die tatsĂ€chlichen Auswirkungen von EinschrĂ€nkungen auf den Alltag Betroffener stĂ€rker als bloße Diagnosen. Damit rĂŒckt die konkrete Lebenswirklichkeit in den Mittelpunkt der behördlichen und richterlichen PrĂŒfung.

Gerichtliche Bemessung und das Prinzip der Gesamtwirkung

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klarstellte, obliegt die Bemessung des GdB letztlich dem Gericht und nicht den medizinischen Gutachtern. Selbst ein vorliegendes Gutachten garantiert noch keinen GdB von 50.

Zugleich unterstrich das Sozialgericht Braunschweig ein zentrales Prinzip der Beurteilung: Einzel-GdB-Werte werden nicht einfach zusammengezĂ€hlt. Entscheidend sei vielmehr die Gesamtwirkung der BeeintrĂ€chtigungen. Überschneiden sich Beschwerdebilder – etwa eine Schmerzstörung und WirbelsĂ€ulenprobleme –, fĂŒhrt dies nicht automatisch zu einer höheren Gesamtbewertung, da sich die funktionellen Defizite im Alltag hĂ€ufig decken.

Differenz zwischen GdB 40 und GdB 50

Die Einstufung hat fĂŒr Betroffene weitreichende rechtliche und steuerliche Konsequenzen. Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person gesetzlich als schwerbehindert. Bei einem GdB von 40 besteht unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit, ĂŒber die Agentur fĂŒr Arbeit eine Gleichstellung zu beantragen.

Auch steuerlich macht die Einstufung einen Unterschied nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG): Bei einem GdB von 40 belÀuft sich der jÀhrliche Behinderten-Pauschbetrag auf 860 Euro. Bei einem GdB von 50 steigt dieser Betrag auf 1.140 Euro pro Jahr, was einer Differenz von 280 Euro entspricht.

Generell sind die PauschbetrĂ€ge gestaffelt und beginnen bei 384 Euro ab einem GdB von 20 bis hin zu 2.840 Euro ab einem GdB von 100. Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 erhalten den Höchstbetrag von 7.400 Euro jĂ€hrlich sogar automatisch ohne einen GdB von 100. FĂŒr pflegende Angehörige gibt es bei diesen Pflegegraden zudem einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro sowie monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag.

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Antragsflut und erhebliche regionale Unterschiede

Die Zahl der Verfahren bewegt sich auf hohem Niveau. Laut Bundestagsdrucksache 21/7610 gingen im Jahr 2025 bundesweit 1.901.178 GdB-AntrĂ€ge ein – im Vergleich zu 1.665.675 AntrĂ€gen im Jahr 2016. Erkenntnisse ĂŒber die genaue Bearbeitungsdauer in den einzelnen BundeslĂ€ndern liegen der Bundesregierung dabei nicht vor.

Medienberichten zufolge schwanken die Wartezeiten massiv: WÀhrend Verfahren in Niedersachsen demnach teils drei bis sieben Wochen dauern, liegt die Bearbeitungsdauer in Sachsen-Anhalt bei neun bis 18 Monaten. Diese Angaben wurden von der Bundesregierung weder bestÀtigt noch dementiert.

Zieht sich die Bearbeitung in die LĂ€nge, ermöglicht § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine UntĂ€tigkeitsklage: Sie ist im Antragsverfahren nach sechs Monaten und im Widerspruchsverfahren nach drei Monaten zulĂ€ssig. FĂŒr ErwerbstĂ€tige nennt § 152 Absatz 1 SGB IX zudem spezifische Fristen: drei Wochen ohne Gutachten sowie zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz gemĂ€ĂŸ § 183 SGG nicht an.

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Bestimmungen zum Ausweis und Sonderrechte

Die eigentliche GdB-Feststellung und der Schwerbehindertenausweis sind rechtlich voneinander getrennt (§ 152 Absatz 5 SGB IX). Nach § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) wird die Karte im Regelfall auf lĂ€ngstens fĂŒnf Jahre befristet ausgestellt. Eine unbefristete GĂŒltigkeit ist möglich, wenn sich die Befunde voraussichtlich nicht wesentlich Ă€ndern.

LĂ€uft die Karte ab, fĂŒhrt dies nicht automatisch zu einer NeuprĂŒfung des GdB; oft genĂŒgt eine formale Neuausstellung. Ab dem zehnten Lebensjahr ist dafĂŒr ein Lichtbild nach § 5 SchwbAwV erforderlich. Vorsicht ist bei ÄnderungsantrĂ€gen geboten: Eine Neubewertung umfasst die gesamte gesundheitliche Situation und kann unter UmstĂ€nden auch zu einer Herabsetzung des GdB fĂŒhren.

ZusĂ€tzliche Nachteilsausgleiche mĂŒssen gesondert geregelt werden. So ist etwa der blaue EU-Parkausweis bei Vorliegen des Merkzeichens aG eigenstĂ€ndig bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Einfluss hat der GdB auch im Rentenrecht: Nach § 236a SGB VI eröffnet die Altersrente fĂŒr schwerbehinderte Menschen die Option eines frĂŒheren Renteneintritts oder geringerer AbschlĂ€ge. Die Deutsche Rentenversicherung wies im Kontext einer BescheidprĂŒfung darauf hin, dass die Sonderrente explizit beantragt werden muss. Maßgeblich fĂŒr die Anerkennung ist dabei der Zeitpunkt des tatsĂ€chlichen Rentenbeginns, nicht das Datum des Bescheids.

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