Behinderten-Pauschbetrag: Bis zu 7.400 Euro jährlich möglich
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 09:41 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 1. Januar 2026 erfolgt die Übermittlung von Daten zum Grad der Behinderung (GdB) zwischen den Behörden auf digitalem Weg. Diese Neuerung betrifft alle neuen sowie geänderten Feststellungen durch die Versorgungsverwaltung. Ziel des Verfahrens ist eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Betroffene, da ein physischer Papiernachweis gegenüber der Finanzbehörde seither nicht mehr erforderlich ist.
Automatisierung der Meldeabläufe zwischen den Behörden
Das seit Anfang des Jahres 2026 praktizierte Verfahren sieht vor, dass das zuständige Versorgungsamt den GdB direkt elektronisch an das Finanzamt meldet. Wie aus Berichten hervorgeht, ist diese Form der Datenübermittlung nun der Standardweg bei neuen Bescheiden.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg bestätigte laut Medienberichten vom September 2026, dass die Versorgungsverwaltung bei neuen Feststellungen ausschließlich diesen digitalen Pfad nutzt.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, ist die Vorlage der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) bereits im Antragsstadium beim Versorgungsamt zwingende Voraussetzung. Die Steuer-ID ist für Bürger auf dem Einkommensteuerbescheid oder der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung zu finden. Liegt diese Nummer vor, können die Daten ohne weiteres Zutun der Versicherten für steuerliche Zwecke verarbeitet werden.
Bestandsregelung und Gültigkeit von Ausweisen
Für Personen mit bereits bestehenden Feststellungen zum Grad der Behinderung ergeben sich durch die Umstellung keine unmittelbaren Handlungspflichten. Bestehende Bescheide behalten ihre volle Gültigkeit, und ein neuer Antrag zur Umstellung auf das elektronische Verfahren ist laut Verwaltungsinformationen nicht notwendig.
Zudem hat die Digitalisierung der Datenübermittlung keine Auswirkungen auf den physischen Schwerbehindertenausweis. Dieser bleibe weiterhin als Nachweisdokument für verschiedene Nachteilsausgleiche im Alltag gültig.
Die elektronische Meldung diene primär der steuerlichen Berücksichtigung der zustehenden Pauschbeträge, während der Ausweis für andere Vergünstigungen, wie etwa im öffentlichen Nahverkehr oder bei kulturellen Einrichtungen, relevant bleibt.
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Finanzielle Auswirkungen und Behinderten-Pauschbeträge
Die Einstufung des GdB hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Entlastung durch den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag. Dieser wird bereits ab einem GdB von 20 gewährt. Die Höhe der jährlichen Pauschbeträge ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
- GdB 20: 384 Euro
- GdB 30: 620 Euro
- GdB 40: 860 Euro
- GdB 50: 1.140 Euro
- GdB 60: 1.440 Euro
- GdB 70: 1.780 Euro
- GdB 80: 2.120 Euro
- GdB 90: 2.460 Euro
- GdB 100: 2.840 Euro
Besondere Regelungen gelten für Personen mit spezifischen Merkzeichen. Liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen H (Hilflosigkeit), Bl (Blindheit) oder TBl (Taubblindheit) vor, erhöht sich der Pauschbetrag auf jährlich 7.400 Euro.
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Neben den rein steuerlichen Vorteilen bietet eine Feststellung des GdB weitere Schutzrechte. Ab einem GdB von 30 besteht die Möglichkeit, eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen. Diese bringt unter anderem einen verbesserten Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis mit sich.
Durch die seit Januar 2026 geltende elektronische Verknüpfung der Daten wird sichergestellt, dass zumindest die finanziellen Entlastungen unmittelbar in der Steuerberechnung berücksichtigt werden können, sofern die administrativen Voraussetzungen erfüllt sind.
