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Berliner Testament: 400.000 Euro Steuerfreibetrag pro Kind oft ungenutzt

Veröffentlicht: 13.07.2026 um 17:24 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Gerichte präzisieren Anforderungen an Testamente und Erbscheine. Steuerliche Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind bleiben oft ungenutzt.

Berliner Testament: Aktuelle Urteile zu Erbrecht und Steuerfallen
Eine alte Hand unterschreibt ein Testament mit einem Füllfederhalter auf einem Notartisch, symbolisiert Erbrecht und Nachlassplanung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsentscheidungen präzisieren die Anforderungen an Testamente, Erbscheine und die steuerliche Bewertung von Immobilien.

Berliner Testament: Strategien und Risiken

Das Berliner Testament bleibt eine beliebte Form der Nachlassplanung. Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, Kinder sind erst nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils als Schlusserben vorgesehen.

Doch diese Gestaltung birgt finanzielle Risiken – besonders bei Immobilienbesitz. Kinder gelten im ersten Erbfall als enterbt. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als reiner Geldanspruch. Kann der überlebende Partner das nicht zahlen, drohen Liquiditätsengpässe.

Hinzu kommt: Steuerliche Freibeträge der Kinder bleiben im ersten Erbfall oft ungenutzt. Sie liegen bei 400.000 Euro pro Kind und Elternteil und können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.

In Patchworkfamilien wird die Gestaltung noch komplexer. Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil. Hier helfen Instrumente wie die Vor- und Nacherbschaft oder gezielte Vermächtnisse.

Aktuelle Rechtsprechung: Formfehler und Verfahren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied Anfang Juli (Az. 11 W 81/24): Nachlassgerichte dürfen einen Erbscheinsantrag nicht allein wegen einer fehlenden Apostille zurückweisen. Sie müssen auch alternative Beweismittel prüfen, wenn ausländische Urkunden nicht in der geforderten Form vorliegen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stoppte im April (Az. L 2 SO 617/26 ER-B) die Überleitung von Erbansprüchen durch ein Sozialamt. Grund: Formfehler und die Missachtung von Schonvermögensgrenzen über 67.000 Euro.

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Gute Nachrichten für Eltern behinderter Kinder: Das Oberlandesgericht Köln bestätigte im Januar (Az. 2 W 169/25), dass ein Berliner Testament nachträglich geändert werden kann – wenn die Behinderung bei der Errichtung nicht absehbar war.

Der Bundesgerichtshof entschied im April (Az. XII ZB 647/24) zur Wirksamkeit von Scheidungsanträgen durch Betreuer. Fehlt eine separate Genehmigung des Betreuungsgerichts, bleibt das Ehegattenerbrecht bestehen.

Pflichtteilsrecht und steuerliche Bewertung

Pflichtteilsberechtigte können die Nachlassinsolvenz als strategisches Mittel nutzen. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, prüft ein neutraler Verwalter den Nachlass. Er kann sogar Schenkungen anfechten, die innerhalb von vier Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind.

Bei der Erbschaftsteuer spielt die Immobilienbewertung eine zentrale Rolle. Sie orientiert sich am Verkehrswert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte Ende 2025 (Az. 16 K 3098/22) fest: Unpräzise Orientierungswerte von Gutachterausschüssen sind für die Steuerfestsetzung ungeeignet. Fehlen belastbare lokale Zinssätze, gilt ein gesetzlicher Wert – das kann die Steuerlast für Mietwohngrundstücke senken.

Der Bundesfinanzhof präzisierte im April (Az. II R 2/23) die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen bei Immobiliengesellschaften. Eine Erbengemeinschaft erfüllt nicht die Kriterien eines herrschenden Unternehmens im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Für eine Begünstigung braucht es eine feste Rechtsform und eine Haltefrist von fünf Jahren.

Formvorschriften und Verjährung

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Die Grundregeln für Testamente bleiben bestehen: Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ort und Datum werden dringend empfohlen.

Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Um die Steuerlast zu minimieren, raten Fachleute: Nutzen Sie Schenkungsfreibeträge bereits zu Lebzeiten. Vorbehaltsrechte wie der Nießbrauch sichern dabei die Versorgung des Schenkenden ab.

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