Berufsunfähigkeit, Zahnärzte

Berufsunfähigkeit: Zahnärzte scheitern an Alles-oder-Nichts-Regel

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 06:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gerichte bestätigen hohe Hürden für BU-Renten aus Versorgungswerken. Zudem drohen Rückforderungen, wenn Krankengeld und Rente zeitlich kollidieren.

BU-Rente für Mediziner: Gerichte bestätigen strenge Anforderungen an Leistungsbezug
Ein Zahnarzt in einer modernen Praxis, der nachdenklich an einem Schreibtisch sitzt, umgeben von medizinischen Instrumenten. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die rechtlichen Hürden für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) aus berufsständischen Versorgungswerken bleiben hoch. Aktuelle Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit verdeutlichen, dass betroffene Mediziner und Zahnärzte nur unter strengen Voraussetzungen mit Leistungen rechnen können. Dabei steht insbesondere die Frage im Fokus, ob jegliche Form einer existenzsichernden Tätigkeit ausgeschlossen ist und wie sich diese Rentenleistungen auf andere Sozialansprüche auswirken.

Das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip in der zahnärztlichen Versorgung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg befasste sich in einem Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. 8 LB 64/24) mit den Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente innerhalb eines zahnärztlichen Versorgungswerks. Die Richter arbeiteten heraus, dass ein Anspruch auf diese Leistungen nur dann besteht, wenn dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die jede Form einer existenzsichernden zahnärztlichen Tätigkeit unmöglich machen.

In der Urteilsbegründung wurde deutlich, dass bei der BU-Rente in diesem Bereich keine prozentuale Einstufung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wird. Stattdessen gelte ein konsequentes „Alles-oder-Nichts“-Prinzip. Eine Rente werde demnach nur gewährt, wenn die Berufsausübung vollständig unterbunden sei. Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die sogenannten Ausweichtätigkeiten.

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Das Gericht stellte fest, dass solche Tätigkeiten auch dann zumutbar seien, wenn sie lediglich zahnmedizinische Fachkenntnisse erfordern, aber nicht mehr der klassischen Behandlung am Patienten entsprechen. Als Maßstab für die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit genüge dabei bereits das Erreichen des Existenzminimums.

Anrechnung der Versorgungsleistungen auf das Krankengeld

Ein weiterer rechtlicher Schwerpunkt betrifft die Wechselwirkung zwischen der Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk und dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Sozialgericht (SG) Hannover entschied hierzu am 24. Februar 2026 (Az. S 92 KR 273/23), dass die BU-Rente der Ärzteversorgung Niedersachsen mit einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente vergleichbar sei.

Diese Einordnung hat weitreichende finanzielle Konsequenzen für Versicherte. Im konkret verhandelten Fall führte die rückwirkende Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente zu einer Überschneidung mit bereits gezahltem Krankengeld.

Die klagende Ärztin hatte ab dem 1. Juni 2021 eine monatliche Rente von 1.099,92 Euro erhalten, die sich ab dem 1. Januar 2022 auf 1.105,42 Euro erhöhte. Da die Krankenkasse aufgrund dieser Rentenzahlung zur Kürzung des Krankengeldes berechtigt war, bestätigte das Gericht eine Rückforderung in Höhe von 8.918,22 Euro durch die Krankenkasse.

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Rechtliche Einordnung für Heilberufe

Die Entscheidungen zeigen eine Tendenz der Rechtsprechung auf, die finanziellen Risiken bei Berufsunfähigkeit in den Heilberufen eng zu fassen. Während das OVG Lüneburg die hohen Hürden für den Renteneintritt selbst betont, klärt das SG Hannover die Verrechnungsmechanismen nach erfolgter Bewilligung.

Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke bedeutet dies, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nicht ohne Weiteres als ergänzende Leistung zum Krankengeld betrachtet werden kann, sondern häufig zu einer Verrechnung führt, sofern die Leistungen zeitlich und sachlich zusammentreffen.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Definition der Berufsunfähigkeit in den Satzungen der Versorgungswerke oft deutlich strenger gefasst ist als in privaten Versicherungsverträgen. Da die Gerichte als Maßstab für eine Verweisungstätigkeit lediglich die Sicherung des Existenzminimums heranziehen, bleibt der Schutzstatus für hochspezialisierte Berufsgruppen innerhalb der Pflichtversorgung auf existenzielle Fälle begrenzt.

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