Betriebsrat-Gehalt: BAG verlangt konkrete Beförderungsnachweise
Veröffentlicht: 13.07.2026 um 18:10 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Neue Urteile und Gesetze definieren die Spielräume für Ehrenamt, politische Mandate und Nebenverdienste neu.
Bundestag: Jeder dritte Abgeordnete hat Nebeneinkünfte
Die Ausübung eines Bundestagsmandats gilt rechtlich als Haupttätigkeit. Trotzdem bleibt Raum für Nebeneinkünfte. Im 21. Bundestag meldete jeder dritte Abgeordnete Nebentätigkeiten an – bei der Unionsfraktion war es sogar jeder Zweite. Seit Beginn der Legislaturperiode summierten sich die angezeigten Nebeneinkünfte auf 10,6 Millionen Euro.
Die Anwesenheitspflicht im Parlament ist zwar gesetzlich verankert. Die Sanktionen bei Fehlzeiten fallen jedoch gering aus: Sie beschränken sich im Wesentlichen auf Kürzungen der Kostenpauschale. Besonders kritisch sehen Beobachter Terminkollisionen – etwa wenn Abgeordnete an Sitzungstagen bezahlte Auftritte bei Recruiting-Events wahrnehmen.
Die Präsenzunterschiede sind deutlich: Während Koalitionsfraktionen und Union Fehlquoten von rund f?nf Prozent verzeichnen, liegt die Linke bei 20 Prozent.
Betriebsräte: Strengere Regeln für Gehaltsentwicklung
Wer neben dem Job ein Ehrenamt ausübt – etwa als freigestelltes Betriebsratsmitglied –, muss bei Gehaltsforderungen genau nachweisen, was ihm entgeht. Das Bundesarbeitsgericht stellte am 15. April 2026 klar: Ein Anspruch auf höhere Vergütung lässt sich nicht allein mit allgemeinem Karrierepotenzial begründen (Az. 7 AZR 114/25).
Stattdessen muss das Betriebsratsmitglied eine konkrete fiktive Beförderung nachweisen. Es reicht nicht, auf weit zurückliegende Angebote oder Aussichten auf Führungspositionen zu verweisen. Nötig sind aktuelle Belege, welche Stelle das Mitglied bei normalem Verlauf tatsächlich erhalten hätte – und wie diese vergütet wurde.
Grundsätzlich gilt weiter: Das Gehalt ist spätestens am ersten Tag des Folgemonats fällig (§ 614 BGB). Bei anhaltendem Zahlungsverzug raten Juristen, die Arbeitsleistung nicht unbegrenzt fortzuführen – sonst droht bei einer Insolvenz der komplette Entgeltausfall.
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Steuer und Soziales: Neue Grenzen für Hinzuverdienste
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Regeln für Stiftungen verschärft. Seit dem 1. April 2026 gilt: Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand später für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet, ist eine Vorsteuerberichtigung zu prüfen. Die bisherige Praxis der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt.
Im Sozialrecht wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner angepasst. Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze nun bei 20.763,75 Euro brutto pro Jahr. Wer eine teilweise Rente bezieht, darf mindestens 41.527,50 Euro hinzuverdienen. Gleichzeitig stieg der Rentenwert um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.
Besonders streng bleibt die Praxis beim Bürgergeld. Das Sozialgericht Augsburg entschied am 2. Juli 2025: Eine Nothilfe von 500 Euro durch einen Verein wurde fast vollständig als Einkommen gewertet. Die Bezüge wurden um 470 Euro gekürzt. Grund: Es bestand keine verbindliche Rückzahlungspflicht – damit kein Darlehen.
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Reserve der Bundeswehr: Neue Pflichten drohen
Der Reservistendienst steht vor einer Neuausrichtung. Seit dem 10. Juli 2026 gilt eine neue Regelung (A2-1300/0-0-2). Ein aktueller Gesetzentwurf sieht vor, das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit teilweise aufzugeben. Reservisten könnten künftig bis zu einem Alter von 45 oder 65 Jahren – abhängig von ihrer vorherigen Dienstzeit – zu Wehrübungen verpflichtet werden.
Der Entwurf sieht Schutzmechanismen vor:
- Acht Wochen Vorlauf für die Einberufung
- Umfassender Kündigungsschutz während des Dienstes
- Anspruch auf Verdienstausfallersatz
Das Ziel: Bis 2033 sollen mindestens 200.000 Reservisten einsatzbereit sein. Im Krisenfall will die Bundeswehr dann auf 460.000 Streitkräfte insgesamt zurückgreifen können. Zum Vergleich: 2025 standen nur rund 60.000 Reservisten zur Verfügung.
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