BFH, Erbschaftsteuer

BFH zur Erbschaftsteuer: Teilzeitkräfte zählen bei Betriebsvermögen voll

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 00:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Teilzeitkräfte zählen einzeln voll, angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls; das Urteil bietet Orientierung für die heutige Steuerpraxis.
Ein minimalistisch eingerichtetes, leeres Büro mit Holztischen in einem lichtdurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt.

Die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen bei einer Erbschaft hängt maßgeblich von den Beschäftigtenzahlen eines Unternehmens ab. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Kriterien für die Ermittlung des maßgeblichen Personalbestands präzisiert.

Mit dem Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. II R 34/23) stellte das oberste Finanzgericht klar, dass ein bei einer GmbH angestellter, in Vollzeit tätiger Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gilt. Zudem müssen Teilzeitkräfte nach Köpfen und unabhängig von ihrer tatsächlichen Arbeitszeit voll mitgezählt werden.

Streitfall um Beschäftigtenzahl und Lohnsummenregelung

Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtsstreit um die Anwendung der Verschonungsregeln für geerbtes Betriebsvermögen. Im Zentrum stand eine GmbH, bei der neben dem Erblasser selbst 18 Vollzeitkräfte sowie zwei Teilzeit-Reinigungskräfte tätig waren.

Das Finanzamt stützte sich dabei auf einen Betriebsprüfungsbericht vom 2. August 2019 und ging von insgesamt 21 Beschäftigten aus. Die Erben machten demgegenüber geltend, dass im Betrieb höchstens 20 Personen beschäftigt gewesen seien.

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Vorinstanzlich hatte sich das Finanzgericht Münster mit dem Fall befasst und am 26. September 2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 2466/21 F geurteilt. Der BFH bestätigte nun die Sichtweise der Finanzverwaltung: Das Arbeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers habe erst mit dessen Tod geendet, womit er bis zu diesem exakten Zeitpunkt als regulärer Beschäftigter anzusehen war. Zählt man die beiden Teilzeitkräfte jeweils voll nach Köpfen hinzu, ergab sich die Gesamtzahl von 21 Beschäftigten.

Schwellenwerte und Konsequenzen für die Lohnsummen

Die Feststellung von 21 Beschäftigten hatte für den konkreten Erbfall unmittelbare steuerliche Folgen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuergesetzes in der damals anwendbaren Altfassung (ErbStG a.F.) war damit die maßgebliche Schwelle von 20 Beschäftigten überschritten.

Infolgedessen griff die gesetzliche Lohnsummenregelung, die das Einhalten einer Lohnsumme von 400 Prozent über einen Zeitraum von fünf Jahren vorschreibt, um die steuerliche Verschonung für das übertragene Betriebsvermögen zu sichern.

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Obwohl das Urteil zu den Vorgaben der Altfassung ergangen ist, besitzt die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Relevanz. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Pressemitteilung Nr. 062/26 zum Urteil vom 17. Juni 2026 betonte, sei die richterliche Klärung nach eigener Aussage des Gerichts auch für die aktuelle Rechtslage von Bedeutung.

Relevanz für das geltende Recht

Seit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 gelten für Betriebsnachfolgen teils deutlich verschärfte Vorgaben. Der Schwellenwert für die Ausnahme von der Lohnsummenprüfung liegt gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG seither bei lediglich fünf Beschäftigten.

Auch wenn der BFH in seiner Entscheidung keine detaillierte Übertragung auf die einzelnen Vorschriften des reformierten Gesetzes vornahm, liefert die Entscheidung zur Zählweise von Teilzeitkräften und der Einbindung von Geschäftsführern klare Anhaltspunkte für die Auslegung der aktuellen Steuerpraxis.

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