BGH-Urteil, WhatsApp

BGH-Urteil zu WhatsApp: Darf man private Chats an Arbeitgeber weitergeben?

Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 11:24 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH prüft die Haushaltsausnahme der DSGVO bei privater Chat-Weitergabe. Eine EuGH-Vorlage gilt als wahrscheinlich, das Urteil wird im September erwartet.

BGH verhandelt DSGVO-Fall: WhatsApp-Weiterleitung an Arbeitgeber
Ein hölzernes Richterpult in einem modernen Gerichtssaal, das die rechtliche Auseinandersetzung um Datenschutz symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasste sich am 30. Juli 2026 mit einer grundlegenden Rechtsfrage zur Privatsphäre in Messengerdiensten. Im Mittelpunkt des Verfahrens mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 steht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Weiterleiten privater WhatsApp-Kommunikation an Dritte einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt.

Anlass der Verhandlung ist die Klage einer ehemaligen Arzthelferin gegen eine einstige Freundin. Die Klägerin fordert eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro nach den Bestimmungen der DSGVO. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Übermittlung privater Chat-Inhalte durch die Beklagte an den damaligen Arbeitgeber der Klägerin. Infolge dieser Weitergabe der Nachrichten an die Arztpraxis verlor die Klägerin nach vorliegenden Informationen ihren Arbeitsplatz.

Gegensätzliche Urteile in den Vorinstanzen

Der Fall durchlief bereits mehrere gerichtliche Instanzen mit unterschiedlichen Ergebnissen. Im Jahr 2024 gab das Landgericht (LG) Frankfurt der Klage zunächst statt. Die dortigen Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO in diesem Fall nicht greife. Da die Weiterleitung der Nachrichten einen direkten Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit und zum Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgewiesen habe, wertete das Landgericht den Vorgang als Datenschutzverletzung.

Diese Rechtsauffassung wurde im Jahr 2025 vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt revidiert. Das OLG wies die Klage ab und vertrat den Standpunkt, dass die Haushaltsausnahme anwendbar sei. Diese Regelung sieht vor, dass die strengen Vorschriften der DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gelten.

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Prüfung der Haushaltsausnahme und mögliche EuGH-Vorlage

Während der Verhandlung am 30. Juli 2026 deutete der Bundesgerichtshof an, dass zur endgültigen Klärung des Sachverhalts eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) notwendig sein könnte. Ziel wäre es, die genaue Reichweite der Haushaltsausnahme der DSGVO auf europäischer Ebene rechtssicher auszulegen. Ein Fachanwalt für IT-Recht betonte in diesem Kontext, dass es bislang kaum belastbare Rechtsprechung zur spezifischen Auslegung dieser Ausnahme gebe.

Sollte sich der BGH für eine Vorlage an den EuGH entscheiden, würde das nationale Verfahren ausgesetzt. Experten zufolge würde ein solches Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg eine Dauer von mindestens einem Jahr nach sich ziehen.

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Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das weitere Vorgehen oder ein mögliches Urteil wird nach jetzigem Stand für September 2026 erwartet. Das Verfahren gilt als wegweisend für die juristische Bewertung digitaler Kommunikation im privaten Umfeld und deren Konsequenzen, wenn Inhalte ohne Zustimmung der Beteiligten an Dritte oder Arbeitgeber weitergegeben werden.

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