Cannabis-Therapie, Arzneimittelvorrang

Cannabis-Therapie: Änderungsantrag 11 soll den Arzneimittelvorrang lockern

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Antrag von CDU/CSU und SPD sieht eine ärztlich bestimmte Therapiedauer vor; Cannabisblüten bleiben von der Kassenleistung ausgeschlossen.

Medizinisches Cannabis: Änderungsantrag lockert geplanten Arzneimittelvorrang
Symbolbild: Wärmflasche, Handtuch und Kräutertee Illustration mit AI erstellt.

Patienten und Verbände fordern eine verbesserte, extrabudgetäre Vergütung sowie den verlässlichen Erhalt des Zugangs zu notwendigen Schmerzmitteln wie medizinischem Cannabis.

Im Mittelpunkt der aktuellen gesundheitspolitischen Beratungen stehen geplante Nachbesserungen an den gesetzlichen Vorgaben für Therapieversuche: Der bislang vorgesehene mindestens sechsmonatige Versuch mit Fertigarzneimitteln soll vorzeitig beendet werden können, wenn das jeweilige Präparat nicht ausreichend wirkt oder von den Betroffenen schlecht vertragen wird.

Geplante Lockerung des Fertigarzneimittelvorrangs

Rund zwei Monate nach Inkrafttreten der bisherigen Bestimmungen zeichnen sich Korrekturen durch die Regierungsfraktionen ab. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz zur Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) am 10. Juli 2026 beschlossen.

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten grundsätzlich keine Kassenleistung mehr. Für gesetzlich Versicherte bei einer erstmaligen Cannabistherapie galt seither prinzipiell ein sechsmonatiger Vorrang für zugelassene Fertigarzneimittel, der bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit bereits früher enden konnte.

Der von CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag 11 sieht nun vor, diesen Vorrang ausdrücklich auf Fertigarzneimittel zu beschränken, die für die jeweilige Indikation zugelassen sind. Zudem soll die starre Frist von sechs Monaten gestrichen werden; stattdessen soll die Versuchsdauer künftig ärztlich beurteilt werden. Ein formaler Beschluss hierzu steht noch aus.

Die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bewerteten die Vorlagen am 6. Oktober 2026 positiv und begrüßten die Begrenzung des Fertigarzneimittelvorrangs ohne feste Sechsmonatsdauer. Auch die Bundesärztekammer begrüßt die Neuregelung. Die Bundesregierung erwartet laut einer Antwort auf eine Kleine Anfrage keine signifikante Finanzwirkung durch die Regelung.

Einordnung der Verbände und offene Fragen bei Blüten

Der Deutsche Hanfverband (DHV) begrüßt den parlamentarischen Änderungsantrag. Der Vorrang zugelassener Präparate greife demnach künftig nur noch bei den jeweiligen Anwendungsgebieten – konkret bei Sativex gegen Spastiken bei Multipler Sklerose sowie bei Exilby gegen chronische Schmerzen im unteren Rücken mit neuropathischer Komponente.

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Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten grundsätzlich keine Kassenleistung mehr, und für eine erstmalige Therapie gilt ein sechsmonatiger Vorrang zugelassener Fertigarzneimittel. Der von CDU/CSU und SPD vorgelegte Änderungsantrag 11 soll diese starre Frist streichen und den Vorrang auf die jeweils zugelassene Indikation begrenzen — ein Beschluss steht noch aus. Unser kostenloser Ratgeber ordnet die geplanten Regeln ein und zeigt, welche Schritte für Erstattung und Selbstzahler-Kosten jetzt relevant sind. Kostenlosen Ratgeber zur Cannabis-Erstattung anfordern

Für sonstige Indikationen sollen laut Verband Cannabisextrakte mit bis zu 25 Prozent THC-Gehalt wieder für Neupatienten erstattungsfähig sein, falls die Fertigarzneimittel nicht greifen oder unverträglich sind.

Gleichzeitig verweist der DHV darauf, dass der Antrag die Erstattung von Cannabisblüten nicht wiederherstelle und die Regelungen für Selbstzahler unverändert blieben. Auch ein Patientenverband kritisiert den fortdauernden Ausschluss von Cannabisblüten aus der gesetzlichen Versorgung weiterhin.

Versorgungslage und Kostenbelastung für Betroffene

Die Versorgung mit Blüten erfolgt nach dem Ausschluss aus der Kassenleistung weitgehend auf privater Basis. Wie Zahlen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) zeigen, erhielten im ersten Halbjahr 2026 allein in Baden-Württemberg 2.450 Menschen Cannabisblüten auf Rezept.

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Wer medizinische Cannabisblüten selbst zahlt, kennt die monatliche Belastung: Je nach Bedarf und Sorte summieren sich die Eigenkosten schnell auf mehrere Hundert Euro. Der geplante Änderungsantrag 11 stellt die Erstattung von Blüten nicht wieder her — Selbstzahler-Regelungen bleiben unverändert. Unser kostenloser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie Rezept- und Grammkosten realistisch kalkulieren und welche Erstattungswege für Extrakte künftig vorgesehen sind. Kostenlosen Kosten- und Erstattungs-Ratgeber anfordern

Betroffene berichten von erheblichen finanziellen Hürden. Ein 31-jähriger Tourette- und Asperger-Patient aus Karlsruhe schildert, dass inhalierte Blüten seine Tics und Schmerzen lindern, während andere Medikamente nicht anschlugen. Seine monatlichen Aufwendungen als Selbstzahler beziffert er auf rund 1.300 Euro bei einem täglichen Bedarf im Wert von etwa 30 Euro.

Nach Angaben eines Apothekers bewegen sich die üblichen Preise für medizinische Blüten zwischen 4 und 10 Euro pro Gramm. Der Anbieter Privatrezept.net beziffert die Kosten für ein Erstrezept auf 4,20 Euro sowie die Grammseiten von Blüten je nach Sorte und Verfügbarkeit auf 4 bis 20 Euro; bei mittlerem Bedarf entstünden monatliche Eigenkosten zwischen 100 und 300 Euro.

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