Cannabis-Therapie, Kassenerstattung

Cannabis-Therapie: Kassenerstattung für Blüten seit 30. Juli gestrichen

Veröffentlicht am: 06.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue Vorgaben: Sechsmonatiger Test mit Fertigarzneimitteln vor Rezepturen, während Cannabisblüten seit Ende Juli nicht mehr erstattet werden.

Cannabis-Therapie: KBV und Kassen verschärfen Abrechnungsregeln
Ein Arzt betrachtet digitale Patientendaten in einer modernen Praxis im Kontext der medizinischen Cannabistherapie. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die gesetzlichen Krankenkassen haben verbindliche Präzisierungen für die Abrechnungsregeln bei der medizinischen Cannabistherapie vorgelegt. Diese Neuregelungen folgen auf die gesetzlichen Anpassungen durch das GKV-Spargesetz und konkretisieren die Anforderungen an die Verordnungspraxis sowie die Erstattungsfähigkeit verschiedener Cannabis-Präparate. Damit reagieren die Institutionen auf die veränderte Rechtslage und den Bedarf an klareren Vorgaben für die medizinische Versorgung.

Vorrang für Fertigarzneimittel und neue Prüfpflichten

Ein zentraler Aspekt der präzisierten Regelungen betrifft die Reihenfolge der einzusetzenden Medikamente. KBV und Krankenkassen legen fest, dass vor der Verordnung von individuellen Rezepturen grundsätzlich ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel erfolgen muss. Erst nach diesem Zeitraum oder beim Vorliegen begründeter Ausnahmen ist der Wechsel auf andere Zubereitungsformen vorgesehen. Ziel dieser Regelung ist es, die Verwendung klinisch geprüfter und standardisierter Arzneimittel in der Versorgung zu priorisieren.

Die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation und die Begründung von Abweichungen von diesem Standardweg werden durch die neuen Präzisierungen verschärft. Ärzte müssen künftig genauer darlegen, warum ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel nicht erfolgreich war oder im Einzelfall nicht durchgeführt werden konnte.

Wegfall der Erstattung für Cannabisblüten

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Patienten haben sich bereits durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz grundlegend verändert. Seit dem 30. Juli 2026 besteht für gesetzlich Versicherte kein Anspruch mehr auf die Erstattung von Cannabisblüten. Diese wurden durch den Gesetzgeber aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen.

Erstattungsfähig bleiben hingegen weiterhin standardisierte Extrakte sowie die Wirkstoffe Dronabinol und Nabilon. Diese Neuregelung führt dazu, dass die Kosten für Cannabisblüten von den Versicherten künftig selbst getragen werden müssen, sofern sie diese Form der Therapie beibehalten möchten. Apotheken, beispielsweise im Landkreis Regensburg, berichteten in den vergangenen Tagen bereits von den unmittelbaren Folgen dieser Streichung, da der Gesetzgeber keine Übergangsfristen für bereits laufende Therapien vorgesehen hatte.

Anzeige

Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die Kassen keine Cannabisblüten mehr – ohne Übergangsfrist für laufende Therapien. Wer weiterhin Blüten nutzen möchte, muss die Kosten selbst tragen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt, welche Präparate weiterhin erstattet werden und wie Sie die Kostenübernahme erfolgreich beantragen. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

Marktentwicklung und Kritik an der Neuausrichtung

Die Entscheidung, Cannabisblüten aus der Erstattung zu nehmen, steht in einem deutlichen Kontrast zur Marktentwicklung der vergangenen Jahre. Daten für das erste Halbjahr 2025 zeigten bereits einen massiven Anstieg der Importe von Cannabisblüten um +400 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Demgegenüber standen Verordnungen, die sich lediglich im einstelligen Prozentbereich bewegten, was auf eine bereits bestehende Diskrepanz zwischen Importvolumen und kassenärztlicher Verschreibungspraxis hindeutete.

Die Streichung der Blüten aus dem Leistungskatalog stieß bei Patientenverbänden, Ärzten und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) auf deutliche Kritik. Die Akteure monierten, dass damit bewährte Therapieoptionen für schwer kranke Menschen erschwert oder unerschwinglich würden.

Rechtliche Einordnung und offene Verhandlungspunkte

Anzeige

Die neuen Abrechnungsregeln verlangen vor Rezepturen einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln. Ärzte müssen Abweichungen künftig genauer begründen – das erhöht das Risiko von Regressen. Unser Leitfaden erklärt die neuen Dokumentationspflichten und gibt praktische Tipps, wie Sie Ihre Verordnung absichern. Leitfaden zu den neuen Regeln jetzt sichern

In den Verhandlungen zwischen der KBV und den Krankenkassen stehen zudem weitere rechtliche Details zur Debatte. Eine Klärung wird für die kommende Woche hinsichtlich der Verhandlungen über die Streichung von § 130b Abs. 2 SGB V erwartet. Hierbei geht es insbesondere darum, ob Praxisbesonderheiten für Präparate, die das AMNOG-Verfahren durchlaufen haben, künftig entfallen könnten.

Der vfa erklärte hierzu, dass bestehende Praxisbesonderheiten nach aktuellem Stand fortgelten würden. Die KBV strebt in diesem Zusammenhang mehr Rechts- und Wirtschaftlichkeits-Sicherheit für die verordnenden Praxen an, um Regressrisiken bei der Anwendung neuerer Cannabis-Therapien zu minimieren. Die kommenden Gespräche werden zeigen, inwieweit die bürokratischen Hürden für die Ärzteschaft durch diese Verhandlungen beeinflusst werden.

Disclaimer...

de | wissenschaft | 69924028 |