Cannabistherapie, GKV

Cannabistherapie: GKV verlangt seit Juli 2026 einen vorgeschalteten Therapieversuch

Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Erstverordnungen erfordern grundsätzlich einen Arzneimittelversuch; Cannabisblüten sind nicht mehr erstattungsfähig, während Off-Label-Fragen ungeklärt bleiben.

GKV ändert Cannabisversorgung: Therapieversuch vorgeschrieben, Blüten ausgeschlossen
Ein minimalistisch eingerichteter Apothekenraum mit Regalen und einem Glasgefäß auf einem Tresen bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 30. Juli 2026 greift im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine weitreichende Neuregelung für Verordnungen nach § 31 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Für eine erstmalige Cannabistherapie mit den von dieser Vorschrift erfassten Arzneimitteln ist seither grundsätzlich ein vorgeschalteter Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgeschrieben.

Die Neuregelung geht auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück, das am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 29. Juli 2026 verkündet wurde, bevor es überwiegend am Folgetag in Kraft trat.

Auslegung des Ministeriums und Regelungen für laufende Therapien

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gilt diese Vorgabe voraussichtlich nur bei erstmaligen Verordnungen. Laufende Therapien müssen demnach nicht allein aufgrund der Gesetzesänderung umgestellt werden.

Zudem stellte das Ministerium klar, dass der vorgeschaltete Therapieversuch im Fall von Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten fortgeführt werden muss. Aus den vorliegenden Umsetzungshinweisen geht zudem hervor, dass in solchen Fällen nicht zwingend ein zweites Präparat erprobt werden muss.

Eine Beschränkung des vorgeschalteten Versuchs rein auf zugelassene Indikationen sowie die formale Streichung der festen Sechsmonatsdauer wurden zwar bereits angekündigt, sind bislang jedoch noch kein geltendes Recht.

Verfügbare Fertigarzneimittel und veränderte Versorgungswege

Wird ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel innerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung verordnet, erfolgt die Versorgung über die reguläre Arzneimittelversorgung und nicht über das Antragsverfahren nach § 31 Abs. 6 SGB V. Der Markt umfasst dabei spezifische Präparate für definierte Indikationen:

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  • Sativex: Das Spray enthält 2,7 mg THC sowie 2,5 mg CBD je Sprühstoß und ist für die Behandlung bestimmter Formen von Spastik bei Multipler Sklerose zugelassen.
  • Canemes: Das Arzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon besitzt eine Zulassung zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit Chemotherapien.
  • Exilby: Das Präparat enthält 19 mg THC/ml und ist für bestimmte chronische radikuläre Rückenschmerzen zugelassen. Auf dem deutschen Markt ist es seit dem 1. September 2026 verfügbar.

Gleichzeitig brachte das Reformpaket gravierende Einschnitte für die Verordnung unverarbeiteter Produkte mit sich: Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Ein Weiterbezug ist für Patientinnen und Patienten nur noch über ein Privatrezept auf eigene Kosten im Rahmen der Selbstzahlung möglich.

Offene Rechtsfragen und politische Diskussionen

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung bestehen weiterhin juristische Unklarheiten. Insbesondere die Frage, ob der vorgeschaltete Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel auch außerhalb der jeweiligen Zulassung (Off-Label) zwingend erfolgen muss, ist umstritten.

Während die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) dies bejaht, hatte der GKV-Spitzenverband eine solche Verpflichtung zuvor verneint. Auch eine Stellungnahme der Bundesregierung vom 23. September 2026 brachte in dieser Frage keine abschließende Klärung.

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Begleitet wird die Neuausrichtung von weiteren politischen Debatten. So fordert die Senioren-Union Rheinland-Pfalz strengere Kontrollen für den Erwerb von Cannabis und unterstützt Bestrebungen, den Versandhandel für medizinisches Cannabis künftig auszuschließen.

Der Landesvorsitzende der Vereinigung, Karl-Heinz Totz, verwies in diesem Zusammenhang auf bestehende Defizite beim Kinder- und Jugendschutz sowie in der Präventionsarbeit und mahnte gemeinsam mit seinem Verband eine parlamentarische Auswertung der Evaluation des Cannabisgesetzes an.

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