Eigenbluttherapie: Bundesverfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 16:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der rechtlichen Auseinandersetzung um die Befugnisse von Heilpraktikern bei der Durchführung von Eigenbluttherapien herrscht nun Klarheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. Mai 2026 (Az. 1 BvR 2324/24) die geltenden Beschränkungen bestätigt. Demnach bleibt die Entnahme von Blut für die Herstellung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte weiterhin ausschließlich Ärzten vorbehalten. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin ab und festigten die bestehende Regulierungspraxis zum Schutze der Patientensicherheit.
Fokus auf Patientensicherheit und gesetzliches Regelungskonzept
Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass die bestehenden Verbote einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Patienten leisten. Der Gesetzgeber verfolge mit den Regelungen ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Sicherheit von Blutprodukten. Nach Ansicht der Richter ist der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Heilpraktiker als nicht erheblich einzustufen. Das Gemeinwohlinteresse, das in der Vermeidung gesundheitlicher Risiken durch unsachgemäße Blutentnahmen und -verarbeitungen bestehe, wiege schwerer als das individuelle Interesse an der Ausübung dieser spezifischen Therapieform.
Die Entscheidung stützt die Rechtsauffassung, dass die Herstellung von Arzneimitteln aus menschlichem Blut strengen Anforderungen unterliegen muss. Da Heilpraktiker nicht über die gleiche medizinische Ausbildung wie approbierte Ärzte verfügen, sieht das Gericht den Arztvorbehalt bei invasiven Eingriffen wie der venösen Blutentnahme für nicht-homöopathische Zwecke als gerechtfertigt an.
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Differenzierung zwischen Therapieformen
Ein zentraler Aspekt des Beschlusses vom Mai 2026 ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten der Eigenblutbehandlung. Das Verbot der Blutentnahme durch Heilpraktiker erstreckt sich explizit auf:
- native Eigenblutbehandlungen,
- erweiterte native Eigenblutbehandlungen,
- die Eigenserumtherapie.
Bei diesen Verfahren handelt es sich um nicht-homöopathische Anwendungen, bei denen das entnommene Blut oft in größeren Mengen verarbeitet oder direkt wieder injiziert wird. Das Gericht befand die Differenzierung zu homöopathischen Eigenblutprodukten für sachlich gerechtfertigt. Für Letztere gilt weiterhin eine Ausnahme: Heilpraktiker dürfen Blut entnehmen, sofern es sich um geringste Mengen handelt, wie sie beispielsweise durch einen Tropfen aus der Fingerkuppe gewonnen werden, um daraus homöopathische Aufbereitungen herzustellen.
Hintergrund des Verfahrens
Der Entscheidung lag der Fall einer Heilpraktikerin zugrunde, die bereits seit dem Jahr 2011 Eigenbluttherapien in ihrer Praxis angeboten hatte. Im Jahr 2019 untersagte eine zuständige Behörde dieses Angebot unter Verweis auf die geltenden arzneimittelrechtlichen Bestimmungen und den Vorbehalt für Ärzte. Die Heilpraktikerin sah sich dadurch in ihrer Berufsfreiheit verletzt und zog durch die Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht.
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Mit dem Beschluss vom 20. Mai 2026 ist dieser Rechtsweg nun abgeschlossen. Das Gericht stellte klar, dass die strengen Anforderungen an die Gewinnung von Blutbestandteilen für therapeutische Zwecke verfassungsgemäß sind. Damit bleibt die Rechtslage für die Branche der Heilpraktiker in diesem Bereich restriktiv, was insbesondere Auswirkungen auf Praxen hat, die sich auf Schmerztherapie oder die Behandlung chronischer Entzündungen spezialisiert haben, in denen Eigenblutverfahren häufig Anwendung finden. Experten werten das Urteil als Bestätigung für einen konsequenten Verbraucherschutz im Gesundheitswesen.
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