Erbrecht, Freibeträge

Erbrecht: Freibeträge alle zehn Jahre neu – 500.000 Euro für Ehegatten

Veröffentlicht: 10.07.2026 um 05:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Der BGH schützt Vertragserben vor aushöhlenden Schenkungen. Auch Formfehler bei Testamenten und steuerliche Fallstricke werden thematisiert.

BGH-Urteil stärkt Vertragserben gegen Schenkungen
Erbrecht - Eine antike Feder, ein juristisches Dokument und Lederbücher auf einem Holztisch, die die Komplexität der Nachlassplanung symbolisieren. 10.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Vertragserben gestärkt – und zwar gegen Schenkungen, die das Erbe aushöhlen sollen. Ein aktuelles Urteil zeigt: Wer in einem Erbvertrag bedacht wird, kann sich besser wehren als gedacht.

Schutz vor „aushöhlenden“ Schenkungen

In einem Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) präzisierte der BGH die Rechtslage: Hat der Erblasser in einem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, aber nicht ausgeübt, bleibt die Bindung bestehen. Der Vertragserbe darf in dieser Zeit auf sein künftiges Erbe vertrauen.

Erfolgen Schenkungen in der Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, können diese nach dem Erbfall zurückgefordert werden. Die Richter machten deutlich: Ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers sind solche Übertragungen angreifbar.

Formfehler: Wenn Geschwister gemeinsam testieren

Das Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigte sich mit einem klassischen Fallstrick. Ein gemeinschaftliches Testament unter Geschwistern ist unwirksam – § 2265 BGB erlaubt dies nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Doch das Gericht half dem Erblasserwillen: Es wandelte die unwirksame Verfügung in ein wirksames Einzeltestament um. Voraussetzung: Die Erbeinsetzung durfte nicht in wechselbezüglicher Abhängigkeit zur Verfügung des Geschwisterteils stehen. So konnte die Schwester als Alleinerbin gesichert werden.

Steuerliche Fallstricke: Die Zehnjahresfrist nutzen

Angesichts einer möglichen Erbschaftsteuerreform und laufender Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rät die Steuerberatung zur Nutzung aktueller Freibeträge. Ehegatten können 500.000 Euro steuerfrei vererben, Kinder 400.000 Euro – und das alle zehn Jahre neu.

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Bei Immobilien helfen Instrumente wie der Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrechte, den steuerlichen Wert des Geschenks zu drücken. Kettenschenkungen über Ehegatten verteilen Freibeträge optimal in der Familie.

Für Unternehmensbeteiligungen – auch an Solarparks oder Windkraftanlagen – ermöglichen die §§ 13a-13c ErbStG Verschonungsabschläge von bis zu 100 Prozent. Allerdings drohen strenge Lohnsummenregelungen und Behaltensfristen von fünf bis sieben Jahren.

Pflichtteile: Die Liquiditätsfalle

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gerade bei Unternehmen kann die Auszahlung zur Liquiditätskrise führen. Experten raten zu frühzeitigen vertraglichen Regelungen: Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung oder angepasste Gesellschaftsverträge.

Ein Blick nach Österreich zeigt: Dort haben Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht und nur ein befristetes Wohnrecht von einem Jahr. Wer den Partner absichern will, muss ihn ausdrücklich testamentarisch bedenken.

Digitaler Nachlass: Kryptowährungen und Co.

Die Vorsorgeplanung geht längst über das materielle Vermögen hinaus. Kryptowährungen, Online-Konten und digitale Verträge – all das braucht klare Regelungen.

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Plattformen wie das 2023 gegründete Startup Codigo bieten technische Lösungen: Digitale Zugangsdaten und Dokumente werden rechtssicher verwaltet und im Erbfall über definierte Notarprozesse an Hinterbliebene übermittelt. Fachleute raten, solche Verzeichnisse regelmäßig zu aktualisieren.

Der demografische Wandel macht private Vorsorge ohnehin drängender: Kamen in den 1950er Jahren noch sechs Erwerbstätige auf einen Pensionisten, sind es heute drei – mit Prognose von zwei zu eins bis 2040.

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