Erbschaftsteuer, Firmenerben

Erbschaftsteuer: Firmenerben zahlen oft nur 2,5 Prozent statt 30 Prozent

Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 14:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesverfassungsgericht erörterte die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen; ein Urteil wird Anfang 2027 erwartet.

Erbschaftsteuer vor Gericht: Karlsruhe prüft Privilegien für Unternehmenserben
Symbolbild: helles, minimalistisch eingerichtetes Wohnzimmer Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sich in einer mündlichen Verhandlung mit den steuerlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen befasst (Az.: 1 BvR 804/22). Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob die weitreichenden Privilegien für Unternehmenserben mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sind oder ob Privatpersonen gegenüber Firmenerben unzulässig benachteiligt werden.

Der I. Senat unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth widmete dem Verfahren mehr als fünf Verhandlungsstunden. Dabei wurden über 30 Verfahrensbeteiligte sowie rund 20 Sachverständige angehört. Harbarth betonte während der Verhandlung, dass die Frage einer gleichmäßigen steuerlichen Belastung das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen berühre.

Kläger rügt Ungleichbehandlung privater Erben

Auslöser des Verfahrens ist die Beschwerde des Klägers Heinrich Fischwasser. Er hatte Privatvermögen, bestehend aus einem Wertpapierdepot und Grundvermögen, im Wert von 250.000 Euro geerbt und darauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer gezahlt, was einer Quote von etwa 20 Prozent entspricht.

Fischwasser sieht hierin eine verfassungswidrige Benachteiligung im Vergleich zu Begünstigten von Betriebsvermögen. Es gebe kein Grundrecht auf eine ungeschmälerte Weitergabe von Familienvermögen über Generationen hinweg. Vor diesem Hintergrund fordert er eine Mindestbesteuerung von zehn Prozent für Unternehmenserben.

Nach der aktuellen Rechtslage erhalten Erben von Betriebsvermögen einen Nachlass von 85 Prozent der Steuer, sofern sie den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Wird das Unternehmen sieben Jahre weitergeführt, entfällt die Steuerbelastung vollständig.

Für Betriebe mit einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro greift nach § 28a des Erbschaftsteuergesetzes eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Im Gegensatz dazu gelten für allgemeine Erbschaften reguläre Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent, flankiert von Freibeträgen in Höhe von 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder.

Milliardenschwere Ausfälle und ökonomische Argumente

Das finanzielle Ausmaß der Erbschaftsbesteuerung ist erheblich: Jährlich werden in Deutschland schätzungsweise 200 bis 400 Milliarden Euro durch Schenkungen und Erbschaften übertragen. Im Jahr 2025 beliefen sich die Einnahmen des Staates aus der Erbschaftsteuer auf 21,4 Milliarden Euro.

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Demgegenüber wies das Statistische Bundesamt darauf hin, dass der Staat im Vorjahr auf 3,7 Milliarden Euro (4,14 Milliarden US-Dollar) an Einnahmen verzichtete, nachdem 34 Erben ein Großteil der fälligen Steuer erlassen worden war. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bezifferte die Kosten der Sonderregelungen für das laufende Jahr auf knapp 9 Milliarden Euro.

Kritiker und Beobachter heben hervor, dass Großunternehmenserben im Durchschnitt lediglich 2,5 Prozent Erbschaftsteuer zahlen, anstatt des gesetzlich vorgesehenen Satzes von 30 Prozent. Kevin Kühnert (SPD) verwies darauf, dass auf große Erbschaften im Schnitt nur rund 2 Prozent Steuern entrichtet würden. Katja Rietzler von der Hans-Böckler-Stiftung zog die Notwendigkeit der bestehenden Verschonungsregeln in Zweifel.

Vertreter der Wirtschaft verteidigen das aktuelle System. Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie argumentierte, dass die steuerlichen Unterschiede sachlich gerechtfertigt seien, da jeder für Steuern aufgewendete Euro die Investitionskraft der Betriebe verringere. Dies sei vor allem für den Mittelstand relevant, da rund 99 Prozent der deutschen Unternehmen in Familienhand lägen.

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Ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums verteidigte die Regelung aus dem Jahr 2016 vor Gericht. Bereits 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht frühere Privilegien als zu weitgehend eingestuft, woraufhin der Gesetzgeber die Verschonungsbedarfsprüfung ab 26 Millionen Euro einführte.

Politische Debatte und Ausblick

Am 13. Oktober 2026 wurden in Karlsruhe vor allem die Notwendigkeit der Verschonung sowie deren Folgen für die Vermögensverteilung diskutiert. Ein Befund der mündlichen Erörterung war, dass die empirischen Datengrundlagen zu den realen Auswirkungen der Verschonungsregeln überraschend lückenhaft sind.

Parallel verhandelte das Gericht über ein zweites Verfahren, das eine von Bayern angestrebte Regionalisierung der Erbschaftsteuer betrifft; diesem Vorstoß werden jedoch kaum Erfolgschancen eingeräumt.

Auch auf politischer Ebene sorgt das Thema für Konflikte. Die SPD plädiert für einen allgemeinen Freibetrag von 5 Millionen Euro sowie einen Lebensfreibetrag von 1 Million Euro, was von der Union abgelehnt wird. Die CSU wiederum fordert eine Regionalisierung.

Die Linke-Fraktion stellte am 13. Oktober 2026 einen Fünf-Punkte-Plan vor: Dieser sieht die sofortige Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung, einen progressiven Steuertarif von 6 bis 60 Prozent ab 3 Millionen Euro, die Freistellung von selbstgenutztem Wohneigentum bis 200 Quadratmeter, einen einheitlichen Freibetrag von 200.000 Euro sowie eine Streckung der Steuerschuld über 20 Jahre vor. Zudem solle Bundesfinanzminister Klingbeil bereits vor dem Urteil aktiv werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat noch keine Entscheidung getroffen. Ein Urteil des I. Senats wird in drei bis fu00fcnf Monaten beziehungsweise Anfang 2027 erwartet.

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