Familienheim-Steuerbefreiung: Gericht schÀrft Regeln im August 2026
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im Jahr 2025 signifikant gestiegen und haben in mehreren BundeslÀndern Rekordwerte erreicht. WÀhrend in Niedersachsen das Steueraufkommen auf einen historischen Höchststand kletterte, verzeichnete auch Hessen einen deutlichen Zuwachs.
Parallel dazu konkretisierte die Rechtsprechung Mitte August 2026 die Voraussetzungen fĂŒr Steuerbefreiungen bei Immobilien, was fĂŒr Erben und Schenkende von erheblicher Bedeutung ist.
Rekordwerte in Niedersachsen durch GroĂvermögen
Nach Daten des Landesamtes fĂŒr Statistik Niedersachsen (LSN) von Mitte August 2026 stieg die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2025 auf 1,83 Milliarden Euro. Damit hat sich das Steueraufkommen im Vergleich zum Vorjahr 2024 mehr als verdoppelt. Insgesamt wurden 20.902 FĂ€lle registriert, bei denen ein Vermögen von 7,14 Milliarden Euro ĂŒbertragen wurde.
AuffĂ€llig ist dabei die Konzentration des Kapitals: Lediglich 9,8 Prozent der FĂ€lle betrafen Vermögen von ĂŒber 500.000 Euro. Diese Gruppe zeichnete jedoch fĂŒr 72 Prozent des gesamten ĂŒbertragenen Vermögens und rund 80 Prozent des Steueraufkommens verantwortlich.
Besonders dynamisch entwickelte sich die Schenkungsteuer. Bei 4.389 registrierten Schenkungen stieg das Steueraufkommen um 333 Prozent auf 909 Millionen Euro. Der durchschnittliche Wert pro Schenkung lag bei 214.305 Euro.
Bei den Erbschaften gab es 16.513 FĂ€lle mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 4,22 Milliarden Euro, was einem Durchschnitt von 255.732 Euro entspricht. Die hierauf entfallende Steuer stieg um 35 Prozent auf 919 Millionen Euro.
Deutliche ZuwÀchse auch in Hessen
Ăhnliche Entwicklungen zeigten sich in Hessen fĂŒr das Jahr 2025. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg dort um fast 25 Prozent auf 1,5 Milliarden Euro. Die Gesamtsumme der ĂŒbertragenen Vermögenswerte durch Erbschaften und Schenkungen erhöhte sich um 50 Prozent auf 14,3 Milliarden Euro.
Die Verteilung in Hessen lag bei 64 Prozent fĂŒr Erbschaften und 36 Prozent fĂŒr Schenkungen. Interessanterweise sank der Durchschnittssteuersatz im Jahr 2025 auf 17 Prozent, nachdem er im Jahr 2024 noch bei 20 Prozent gelegen hatte. Dies deutet darauf hin, dass trotz des höheren Gesamtvolumens die Struktur der Erwerbe variierte oder verstĂ€rkt FreibetrĂ€ge und Verschonungsregeln genutzt wurden.
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VerschĂ€rfte Bedingungen fĂŒr das steuerfreie Familienheim
Neben den statistischen Rekordwerten lieferte die Rechtsprechung wichtige Erkenntnisse fĂŒr die Praxis. Das Finanzgericht DĂŒsseldorf entschied Mitte August 2026 (Az. 4 K 1808/25 Erb), dass die Steuerbefreiung fĂŒr ein Familienheim zwingend eine tatsĂ€chliche Selbstnutzung durch den Erblasser zum Zeitpunkt des Todes voraussetzt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Witwe eine Eigentumswohnung geerbt, die zum Todeszeitpunkt ihres Mannes noch vermietet war. Obwohl die Erbin kurz nach dem Todesfall selbst in die Wohnung einzog, versagte das Gericht die Steuerbefreiung. Eine bloĂe Umzugsabsicht des Erblassers reiche nicht aus, um die Privilegierung des Familienheims zu rechtfertigen. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
ErgĂ€nzend dazu stellte der BFH in einer aktuellen Entscheidung fest, dass sich die Steuerbefreiung fĂŒr ein Familienheim nicht nur auf das GebĂ€ude selbst, sondern auch auf Garten- und WegeflĂ€chen erstrecken kann. Voraussetzung hierfĂŒr sei, dass diese FlĂ€chen mit dem WohngebĂ€ude eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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Finanzielle Abwicklung von Leibrenten
Finanzexperten wiesen im August 2026 zudem auf Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von Leibrenten nach einem Erbfall hin. Wenn Kinder eine Leibrente an den ĂŒberlebenden Elternteil zahlen mĂŒssen, können sie diese Zahlungen nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. FĂŒr die empfangende Mutter falle hingegen keine Einkommensteuer an.
Die Verpflichtung zur Rentenzahlung könne jedoch als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Dies geschehe allerdings nur mit der Quote der Erbschaftsteuerpflicht â beispielsweise zu 90 Prozent, wenn es sich um vermieteten Wohnraum handelt. FĂŒr die Berechnung des Kapitalwerts der Rente gelten spezifische Faktoren.
Laut Tabellen mit Stand vom 21. Oktober 2025 liegt der Kapitalisierungsfaktor fĂŒr eine 75-jĂ€hrige Frau bei 9,393 und fĂŒr eine 80-jĂ€hrige Frau bei 7,490. Erben haben hierbei die Wahl zwischen einer Sofortversteuerung des Kapitalwerts oder einer jĂ€hrlichen Versteuerung der Rentenzahlungen.
