Firmenerben, Gericht

Firmenerben vor Gericht: Bis zu 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 10:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Karlsruhe prüft Länderkompetenz und Betriebsvermögensprivilegien; ein Urteil wird frühestens Ende 2026 erwartet.

Erbschaftsteuer vor dem Verfassungsgericht: Zwei Verfahren, offene Fragen
Die Fassade eines historischen Gerichtsgebäudes in Karlsruhe unter einem bewölkten Himmel. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasst sich erneut grundlegend mit der Erbschaftsteuer. Es ist die vierte verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Steuerart seit dem Jahr 1995, nachdem frühere Urteile in den Jahren 1995, 2006 und 2014 ergangen waren.

Im Zentrum der Verhandlungen stehen zwei getrennte Verfahren: ein Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern (Az. 1 BvF 1/23) sowie die Verfassungsbeschwerde eines privaten Erben (Az. 1 BvR 804/22). Die Verfahren rühren an Grundfragen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und der steuerlichen Gleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen.

Bayerns Vorstoß zur Regionalisierung und starre Freibeträge

Mit dem Normenkontrollantrag rügt Bayern die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaftsteuer und fordert eine Regionalisierung. Konkret greift der Freistaat die Bestimmungen der Paragrafen 16 Absatz 1, 19 Absatz 1 und 12 Absatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie die Grundbesitzbewertung an.

Der bayerische Finanzminister Albert Füracker kritisierte, der Bund hindere die Bundesländer an passgenauen Lösungen, und stellte zugleich klar, dass die Erbschaftsteuer nicht abgeschafft werden solle.

Hintergrund der Initiative sind die seit 2009 unveränderten persönlichen Freibeträge. Für Ehegatten liegen diese bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkel bei 200.000 Euro, während der Steuertarif je nach Steuerklasse und Höhe zwischen 7 und 50 Prozent beträgt. In der Steuerklasse II, die Geschwister, Neffen und Lebenspartner umfasst, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Kinder können ein Elternhaus zudem nur dann steuerfrei erben, wenn sie unverzüglich einziehen und die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Nach Berechnungen von Rechtsexperten stiegen die Werte für Einfamilienhäuser seit der Festlegung um 97,9 Prozent und für Bauland um 146,1 Prozent, während der Verbraucherpreisindex um 44 Prozent zulegte.

Der bayerische Vorstoß stößt jedoch auf breiten Widerstand. Fünfzehn Bundesländer unterstützen das bayerische Begehren nicht; Nordrhein-Westfalen positionierte sich ausdrücklich dagegen. Die Erbschaftsteuer ist seit 1906 reichs- beziehungsweise bundeseinheitlich geregelt.

Michael Schrodi von der SPD betonte für die Bundesregierung die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung und warnte vor Wettbewerbsverzerrungen, einem ruinösen Steuerwettbewerb sowie einem bürokratischen Mehraufwand.

Die Sachverständigen Wolfgang Schön und Christine Kratzlmeier vom Max-Planck-Institut für Steuerrecht führten in einem Gutachten aus dem Sommer 2025 systematische Verwerfungen einer Teilföderalisierung, Risiken eines innerdeutschen Steuerwettbewerbs, steuerinduzierte Umzüge in Niedrigsteuer-Bundesländer sowie Integrationsprobleme in den Länderfinanzausgleich an.

Schön verwies zudem darauf, dass regionalisierte Erbschaftsteuern in Staaten wie den USA, Australien und Spanien regional oft abgeschafft wurden, wo etwa Madrid und Mallorca mit einem Steuersatz von null Prozent werben. Die Verschonung von Betriebsvermögen war nicht Gegenstand der bayerischen Klage, da die Bundeskompetenz hierfür bereits 2014 bestätigt worden war.

Die Begünstigung von Betriebsvermögen vor Gericht

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) geht es um die Ungleichbehandlung von betrieblichem und privatem Vermögen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Paragrafen 13a bis 13c, 19, 19a und 28a ErbStG sowie Paragraf 203 des Bewertungsgesetzes (BewG).

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Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit in zwei getrennten Verfahren, ob die Freibeträge und die Verschonung von Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind — ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Wer heute ein Unternehmen übergibt, sollte die geltenden Regeln kennen, statt auf eine spätere Entscheidung zu warten. Der kostenlose Leitfaden fasst zusammen, welche Verschonungsabschläge derzeit gelten und welche Fristen für die Nachfolgeplanung entscheidend sind. Kostenlosen Leitfaden zur Erbschaftsteuer anfordern

Der Kläger erbte im Jahr 2018 von seiner Tante ein Privatvermögen aus einem Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von rund 250.000 Euro und sollte darauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Er sieht sich gegenüber Unternehmenserben benachteiligt, nachdem er 2021 vor dem Finanzgericht Münster und 2022 vor dem Bundesfinanzhof unterlegen war.

Das geltende Recht sieht für Betriebe weitreichende Privilegien vor: 85 Prozent des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird; bei einer Haltefrist von sieben Jahren und weiteren Auflagen sind es 100 Prozent.

Kleinbetriebe mit weniger als sechs Beschäftigten sind von der Einhaltung von Lohnsummenregelungen befreit. Ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro – wobei mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden – greift der reguläre Abschlag nicht mehr.

Stattdessen gelten ein abschmelzender Verschonungsabschlag nach Paragraf 13c oder ein Erlass nach einer Verschonungsbedarfsprüfung gemäß Paragraf 28a ErbStG. Letztere war 2016 eingeführt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2014 zentrale Verschonungsregeln verworfen und eine Bedarfsprüfung angemahnt hatte.

Statistiken und ökonomische Debatte

Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zahlen Unternehmenserben im Schnitt rund 2,5 Prozent Steuern. Zwischen 2009 und 2024 wurden laut DIW 510 Milliarden Euro Betriebsvermögen steuerfrei übertragen, davon 443 Milliarden Euro über Schenkungen. Von 2021 bis 2025 wurden von 11,8 Milliarden Euro festgesetzter Steuer insgesamt 11,1 Milliarden Euro erlassen.

Im Jahr 2025 erließen die Finanzämter bundesweit 34 Großerben 3,7 Milliarden von rechnerisch 3,95 Milliarden Euro Steuer, worauf auch Angaben des Thüringer Finanzministeriums hinwiesen; 2,37 Milliarden Euro dieses Erlasses entfielen auf Bayern.

Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit merkte an, Deutschland zähle im internationalen Vergleich besonders viele Erbmilliardäre, während Staaten wie Dänemark, Japan, Südkorea und die USA Betriebsvermögen höher besteuern. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bezifferte die Steuerausfälle im laufenden Jahr auf knapp 9 Milliarden Euro.

Demgegenüber verteidigt der Bundesverband der Deutschen Industrie die aktuellen Regelungen zum Schutz von Arbeitsplätzen. Clemens Fuest, Präsident des Ifo-Instituts, nannte einen pauschalen Steuersatz von rund 10 Prozent tragbar, während der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung eine Reform einfordert.

Politisch schlägt das SPD-Konzept mit dem Titel FairErben einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro sowie einen Lebensfreibetrag von 1 Million Euro vor. Die Union lehnt Reformen ab, und Wirtschaftsverbände warnen vor schwerwiegenden Belastungen.

Laut Statistischem Bundesamt betrug das Erbschaftsteueraufkommen im Jahr 2025 festgesetzte 13,3 Milliarden Euro, was einem Zuwachs von 57 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Schenkungsteueraufkommen stieg um 67 Prozent auf 8,1 Milliarden Euro, sodass das Gesamtaufkommen 21,4 beziehungsweise 21,5 Milliarden Euro erreichte.

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Die geltenden Regeln für Betriebsvermögen sind weitreichend: 85 Prozent bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird, 100 Prozent bei sieben Jahren und weiteren Auflagen — ab 26 Millionen Euro Betriebsvermögen greift stattdessen eine Verschonungsbedarfsprüfung. Ob diese Privilegien Bestand haben, ist offen; das Verfahren in Karlsruhe ist noch nicht entschieden. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die geltenden Fristen und Schwellenwerte für Ihre Übergabe sauber einordnen. Leitfaden zur Nachfolgeplanung jetzt anfordern

Von den rund 150 Milliarden Euro, die 2025 vererbt oder verschenkt wurden, entfielen 142,5 Milliarden Euro auf Westdeutschland und 8 Milliarden Euro auf Ostdeutschland inklusive Berlin. Insgesamt bleiben über 80 Prozent der Erbschaften steuerfrei, bei einem geschätzten jährlichen Transfervolumen von 200 bis 400 Milliarden Euro.

Die Richter hatten Ende September zusätzliche Daten beim Bundesfinanzministerium angefordert. Eine Entscheidung des achtköpfigen Senats wird nach mehrmonatiger Beratung frühestens Ende 2026 oder im ersten Quartal 2027 erwartet.

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