GeDIG: Virchowbund warnt vor Zugriff der Kassen auf Patientendaten
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 21:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der vom Bundeskabinett am 15. Juli 2026 beschlossene Entwurf für das Gesundheitsdatennutzungs- und -interoperabilitätsgesetz (GeDIG) sorgt im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen für erhebliche Spannungen zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen.
Der Virchowbund übte deutliche Kritik an dem Regelwerk, das vor der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2026 im Zentrum gesundheitspolitischer Auseinandersetzungen steht. Im Kern geht es um den Zugriff auf Patientendaten, Eingriffe in den Praxisbetrieb sowie die Ausgestaltung der digitalen Versorgung.
Sorge um Terminhoheit und Schweigepflicht
Der Virchowbund sieht durch die geplanten Buchungsmöglichkeiten über ePA-Kassen-Apps die Terminhoheit der Praxen unmittelbar gefährdet. Eine Verkürzung der Wartezeiten lasse sich dadurch nach Ansicht des Verbands nicht erzielen.
Zugleich warnte die Ärzteorganisation vor erweiterten Zugriffsrechten der Krankenkassen auf Gesundheitsdaten auf Basis einer Widerspruchslösung (Opt-out). Ein solches Vorgehen könne die ärztliche Schweigepflicht untergraben; stattdessen forderte der Verband ein striktes Zustimmungsmodell (Opt-in).
Darüber hinaus lehnt der Virchowbund staatliche Eingriffe in die Praxisorganisation sowie finanzielle Sanktionen bei der Nichtnutzung digitaler Anwendungen ab. Sollte das GeDIG in seiner derzeitigen Form verabschiedet werden, kündigte der Verband an, eine verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes einzuleiten.
Auch Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, äußerte Bedenken bezüglich der Kassenbefugnisse und kritisierte Risikoanalysen durch die Krankenkassen als Kompetenzüberschreitung.
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Ausgestaltung der Sekundärnutzung und Fristen
Die Bundesregierung verfolgt mit dem GeDIG das Ziel, Gesundheitsdaten umfassend für die Versorgung, Forschung und Innovation nutzbar zu machen sowie den europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) auf nationaler Ebene umzusetzen.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass neben Abrechnungs-, ePA-, Register- und Studiendaten auch Wellness-, Medizinprodukte-, Biobank- sowie genetische und molekulare Daten für die Sekundärnutzung herangezogen werden können. Letztere dürfen laut Entwurf jedoch ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung verwendet werden.
Für sonstige Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecke sowie für das Training und Testen von Systemen der künstlichen Intelligenz ist hingegen ein Opt-out-Verfahren vorgesehen. Der Datenzugang soll über Genehmigungsanträge, Datenminimierung und eine forschungsbezogene Pseudonymisierung geregelt werden.
Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll dafür eine zentrale Zugangs- und Koordinierungsstelle entstehen, ergänzt durch domänenspezifische Stellen und ein Register zur Wahrung der Betroffenenrechte.
Die Vorgaben des EHDS sollen nach europäischem Zeitplan überwiegend ab dem 26. März 2029 greifen, für genomische Daten ab dem 26. März 2031. Bis zum 1. September 2029 sind zudem der digitale Medikationsplan, die Impfübersicht und die elektronische Überweisung avisiert.
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Kassen dringen auf Tempo und Lotsenfunktion
Aufseiten der gesetzlichen Krankenversicherung fallen die Reaktionen differenzierter aus. Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen (vdek), begrüßte Instrumente wie die elektronische Überweisung und die digitale Bedarfseinschätzung.
Allerdings bezeichnete sie den Plan, die Bedarfseinschätzung erst bis 2031 einzuführen, als zu zögerlich und forderte modulare Zwischenschritte sowie regionale Pilotprojekte.
Die medizinische Einordnung müsse in den Händen der Ärzte bleiben, während Entwicklung und Betrieb partnerschaftlich erfolgen sollten. Zudem verlangte der vdek eine Finanzierung der Infrastruktur aus Bundesmitteln statt aus Beitragsgeldern.
Aus der IT-Branche meldete sich Andreas Strausfeld, Chef des IT-Dienstleisters BITMARCK, zu Wort. Er bewertete das Gesetz grundsätzlich als Chance zum Abbau digitaler Hemmnisse, bemängelte jedoch, dass die im Entwurf enthaltenen KI-Reallabore kein gemeinsames Datenpooling über mehrere Kassen hinweg erlaubten.
