Gehbehinderung: BSG-Urteil schafft neue MaĂstĂ€be fĂŒr MobilitĂ€t
Veröffentlicht: 07.07.2026 um 05:33 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die gesetzlichen Krankenkassen mĂŒssen unter bestimmten Bedingungen spezielle MobilitĂ€tshilfen wie Rollstuhlbikes ĂŒbernehmen. Grundlage dafĂŒr sind mehrere richtungsweisende Urteile des Bundessozialgerichts (BSG).
Bereits 2011 entschieden die Richter in zwei Verfahren (Az. B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R): Können Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht schmerzfrei nutzen, haben sie Anspruch auf ein spezialisiertes GerÀt. Eine Begrenzung der MobilitÀt auf 500 Meter sei nicht hinnehmbar, so das Gericht.
Was das Gesetz vorschreibt
Nach § 33 SGB V mĂŒssen Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende ausgleichen. Reicht ein herkömmlicher Aktivrollstuhl aufgrund körperlicher EinschrĂ€nkungen nicht aus, greift der Anspruch auf das Rollstuhlbike.
Das GrundbedĂŒrfnis nach MobilitĂ€t steht dabei im Zentrum. Wer sich im Nahbereich nicht ausreichend fortbewegen kann, hat ein Anrecht auf technisch anspruchsvollere Lösungen.
Neue MaĂstĂ€be fĂŒr Gehbehinderungen
Ein aktuelles Urteil des BSG vom 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R) weitet die Kriterien aus. Demnach kann auch Adipositas in Kombination mit weiteren Erkrankungen zur Anerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Gehbehinderung) fĂŒhren.
Als MaĂstab gilt: Wer eine Strecke von zwei Kilometern nicht innerhalb von 30 Minuten zurĂŒcklegen kann, gilt als erheblich eingeschrĂ€nkt. Die Gesamtschau aller Erkrankungen ist entscheidend, nicht die einzelne Diagnose.
Das Merkzeichen G hat handfeste finanzielle Folgen: Es löst einen Mehrbedarf von rund 17 Prozent des Regelbedarfs aus â etwa 96 Euro monatlich.
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Neben der direkten KostenĂŒbernahme durch die Kasse gibt es weitere finanzielle Hilfen. Fahrtkosten aufgrund einer Behinderung lassen sich als auĂergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2a EStG geltend machen.
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 oder einem GdB von 70 mit Merkzeichen G gewÀhrt das Finanzamt eine Pauschale von 900 Euro pro Jahr. Bei schwerwiegenderen Merkzeichen wie aG, Bl oder H sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 sind es 4.500 Euro jÀhrlich.
Förderung fĂŒr barrierefreies Wohnen
Wer sein Zuhause anpassen muss, etwa fĂŒr schwellenlose ZugĂ€nge zur Unterbringung eines Rollstuhlbikes, kann auf mehrere Töpfe zurĂŒckgreifen. Die KfW stellt im Programm 455-B (Barrierereduzierung) fĂŒr 2026 ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro bereit.
AntrĂ€ge sind voraussichtlich ab MĂ€rz oder April möglich. Die ZuschĂŒsse betragen bis zu 12,5 Prozent der Kosten, maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit.
ZusĂ€tzlich kann die Pflegekasse ZuschĂŒsse von bis zu 4.000 Euro fĂŒr wohnumfeldverbessernde MaĂnahmen leisten.
StĂ€rkere Rechte fĂŒr Mieter
Seit Inkrafttreten des BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 haben Mieter erweiterte Rechte auf Duldung behindertengerechter Umbauten gemÀà § 554 BGB. Vermieter können dafĂŒr allerdings eine Sicherheitsleistung verlangen â ĂŒblich sind BetrĂ€ge zwischen 3.000 und 10.000 Euro.
Ihr Zuhause ist nicht barrierefrei? Das BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz gibt Mietern 2025/2026 erweiterte Rechte auf behindertengerechte Umbauten. Kombinieren Sie KfW-ZuschĂŒsse (bis zu 6.250 Euro) mit Pflegekassen-ZuschĂŒssen (bis zu 4.000 Euro). Diese Ăbersicht zeigt alle Förderungen auf einen Blick. FörderĂŒbersicht jetzt sichern
Die verschiedenen rechtlichen und finanziellen Instrumente greifen ineinander. Ihr Ziel: Menschen mit MobilitÀtseinschrÀnkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Dass technische Hilfsmittel dabei auch sportliche BetĂ€tigung erlauben, zeigt ein Beispiel aus UnterschleiĂheim: Anfang Juli 2026 fand dort ein Gaudi-Triathlon mit Rollstuhl-SUP-Angeboten statt.
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