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Gesetzliche Erbfolge: Ehepartner erbt nur 75%, Eltern bekommen Anteile

Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ohne letztwillige Verfügung greifen feste Erbquoten. Urteile zeigen zudem, welche Formfehler Testamente unwirksam machen und wann Steuern anfallen.

Erbrecht ohne Testament: Überraschende Regeln für Ehepaare
Ein leerer Schreibtisch mit einem leeren Blatt Papier in einem sonnendurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt.

Liegt im Todesfall kein Testament vor, greift in Deutschland automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese gesetzliche Regelung führt insbesondere bei verheirateten Paaren ohne Nachkommen oft zu unerwarteten Vermögensaufteilungen.

Wie aus einem Bericht vom 18. September 2026 hervorgeht, erbt der überlebende Partner bei kinderlosen Ehepaaren lediglich einen Anteil von drei Vierteln des Nachlasses. Die verbleibenden Anteile von jeweils einem Achtel gehen an die Eltern des Verstorbenen beziehungsweise an deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale besitzt in Deutschland bisher lediglich rund ein Drittel der potenziellen Erblasser ein Testament. Um über rechtliche Vorgaben aufzuklären, bietet die Organisation den Ratgeber „Handbuch Testament“ mit 224 Seiten zum Preis von 22 Euro an. Dass viele Menschen keine letztwillige Verfügung hinterlassen, führt in der Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen über Nachlasswerte und Pflichtteilsansprüche.

Formvorschriften für die private Nachlassregelung

Wer die gesetzliche Verteilung umgehen möchte, muss bei der Errichtung eines privaten Testaments klare rechtliche Vorgaben einhalten. Als zentrale Voraussetzungen gelten, dass das Dokument vollständig handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen sowie eigenhändig unterschrieben ist und der Testierwille eindeutig erkennbar bleibt.

Welche Dokumente die Gerichte anerkennen, zeigen mehrere Urteile. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte unter dem Aktenzeichen 3 W 96/23 die Gültigkeit eines auf einem Kneipenblock handschriftlich notierten Dokuments mit dem Wortlaut, dass die Partnerin alles erhalte. Das Amtsgericht Westerstede hatte der Lebensgefährtin den Erbschein zunächst verweigert.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Notiz die drei Kriterien – vollständige Handschriftlichkeit, Datum und Unterschrift – erfüllte. Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht München ein Dokument für unwirksam, das anstelle einer Unterschrift lediglich eine gezeichnete Wolke aufwies. Auch mit Bleistift oder Kreide verfasste Texte werten Gerichte in der Regel nur als Entwurf.

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Testierfreiheit und steuerliche Pflichten

Die rechtliche Gestaltungskraft des Erblassers reicht weit. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass eine letztwillige Zuwendung an den behandelnden Hausarzt nicht wegen eines berufsständischen Zuwendungsverbots unwirksam ist. Maßgeblich sei hierbei die grundlegende Testierfreiheit des Erblassers.

Unabhängig von der Form der Nachfolge müssen Erben steuerliche Pflichten beachten. Juristen verweisen darauf, dass Erwerber einen Erbfall innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen müssen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Erwerb auf einem eröffneten Testament oder Erbvertrag mit eindeutig nachgewiesenem Verwandtschaftsverhältnis beruht; in diesem Fall unterrichtet das Nachlassgericht das Finanzamt von Amts wegen.

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Eine förmliche Erbschaftsteuererklärung ist erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Behörde abzugeben, wobei jeder Miterbe für seinen eigenen Erwerb unter Berücksichtigung individueller Freibeträge steuerpflichtig bleibt.

Dass steuerliche Pflichten selbst bei nachträglichen Nachlasskorrekturen bestehen bleiben können, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 1/22). Demnach fällt die Erbschaftsteuer selbst dann an, wenn der Erbe am Ende leer ausgeht.

In dem verhandelten Fall eines im Jahr 2006 verstorbenen Erblassers wurde der Erbschein nach acht Jahren eingezogen, nachdem im Jahr 2013 ein Pflichtteilsanspruch von 250.000 Euro an die gesetzlichen Erben geflossen war.

Ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nach Paragraf 163 der Abgabenordnung kommt nach Feststellung des Gerichts nur in Betracht, wenn Ersatzansprüche konkret nachgewiesen werden.

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