Gina H. vor Gericht: Gutachter sieht trotz Borderline-Störung volle Schuldfähigkeit
Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Strafprozess vor dem Landgericht Rostock steht die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Am 32. Prozesstag legte der Psychiater Dr. Peter Keiper von der Klinik für forensische Medizin der Universitätsmedizin Rostock sein Gutachten zur Schuldfähigkeit der 30-jährigen Angeklagten Gina H. vor.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte voll schuldfähig sei und keine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliege.
Diagnostische Einordnung und kognitives Profil
Nach Berichten vom 8. Oktober 2026 diagnostizierte Keiper bei der Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus sowie eine leichte Lernbehinderung.
Den Intelligenzquotienten bezifferte der Experte auf 76. Eine krankheitswertige Intelligenzminderung beginne nach forensischen Maßstäben erst ab einem Wert von 69, weshalb ein solcher Zustand nicht gegeben sei. Auch Hinweise auf eine Psychose stellte der Sachverständige nicht fest.
Trotz der diagnostizierten Störungen sei die Steuerungsfähigkeit zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Das Unrecht der Tat sei für Gina H. in vollem Umfang erkennbar gewesen. Eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit im Sinne der Paragrafen 20 und 21 des Strafgesetzbuches liege demnach nicht vor.
Keiper führte aus, dass die Vorbereitung der Tat sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Entdeckung gegen eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sprächen; die Tat sei nicht als Symptom einer psychischen Störung zu werten.
Verhaltensmuster und psychologische Befunde
In seinem Gutachten beschrieb der Sachverständige zudem psychopathische Tendenzen wie manipulatives und betrügerisches Verhalten, notorisches Lügen sowie einen Mangel an Gewissensbissen und eine parasitäre Lebensführung.
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In der forensischen Psychopathie-Checkliste erreichte die Angeklagte 22 Punkte, womit sie knapp unter dem europäischen Schwellenwert von 25 Punkten blieb. Als prägende Merkmale nannte Keiper eine ausgeprägte Angst vor dem Verlassenwerden, Impulskontrollprobleme, Eifersucht und eine instabile Selbstwahrnehmung.
Während dreier Untersuchungsgespräche in der Justizvollzugsanstalt Bützow habe sich die Angeklagte weitgehend emotionslos gezeigt und lediglich beim Verlust ihres Pferdes sowie der Unterbringung ihres Sohnes in einer Pflegefamilie geweint.
Als denkbare, wenngleich nicht bewiesene Handlungsmotive nannte der Psychiater Egozentrik, Eifersucht, Rache sowie Parallelen zu einem Medea-Syndrom. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Sicherungsverwahrung halte er nicht für erforderlich.
Kritik der Verteidigung und weiterer Verfahrensverlauf
Das Gutachten sorgte im Gerichtssaal für deutliche Kontroversen. Wie Medien am 8. Oktober 2026 berichteten, trat Verteidiger Thomas Löcker den Ausführungen entschieden entgegen und bezeichnete die Feststellungen des Gutachters als unangemessen und frauenfeindlich. Er kritisierte insbesondere Bewertungen zur Kleidung der Angeklagten und zur Behauptung, sie habe mehrere Männer um sich versammelt. Hinsichtlich des unterstellten Mordmotivs fehle dem Sachverständigen nach Ansicht der Verteidigung jede tragfähige Grundlage.
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Zuvor hatte der Gutachter das gesamte Verfahren begleitet und Gespräche in der Untersuchungshaft geführt. Zudem hatte ein als Zeuge geladener Psychotherapeut ebenfalls Merkmale einer Borderline-Störung beschrieben, während die Kammer einen Antrag auf ein weiteres Gutachten zu Bewegungsdaten abgelehnt hatte. Für das Rostocker Landgericht ist das Gutachten rechtlich nicht bindend.
Mit der Begutachtung wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen. Die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Nebenklage sind für den 29. Oktober 2026 terminiert, die Verteidigung soll am 30. Oktober 2026 vortragen. Die Urteilsverkündung ist für den 10. November 2026 vorgesehen.
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