Hilfe, Pflege

Hilfe zur Pflege: Ehepaare dürfen 20.000 Euro Schonvermögen behalten

Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Ratgeber erläutert Schonvermögen, geschützte Werte und Voraussetzungen für eine Befreiung von medizinischen Zuzahlungen.

Pflegeheim und Zuzahlungen: Diese Freibeträge und Grenzen gelten
Ein heller, minimalistisch eingerichteter Raum in einer Pflegeeinrichtung mit Blick in einen Garten. Illustration mit AI erstellt.

Fachratgeber informieren über die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bezug von Pflegeleistungen. Im Mittelpunkt stehen dabei die geltenden Freibeträge beim Schonvermögen für Heimbewohner sowie die Richtlinien zur Befreiung von Zuzahlungen bei Medikamenten und medizinischen Behandlungen.

Vermögensfreibeträge und staatliche Hilfe zur Pflege

Grundsätzlich existiert für den Einzug in eine Pflegeeinrichtung kein Vermögenslimit, da die regulären Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werden.

Reichen das eigene Einkommen und das Vermögen jedoch nicht aus, um die anfallenden Heimkosten zu decken, kommt die staatliche Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht. Voraussetzung für diese stationäre Unterstützung ist mindestens Pflegegrad 2.

Greift das Sozialamt ein, gelten verbindliche Grenzen für das sogenannte Schonvermögen. Der Freibetrag liegt bei 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person und bei 20.000 Euro für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar. Für jede überwiegend unterhaltene Person erhöht sich dieser Betrag um weitere 500 Euro.

Dieser Freibetrag gilt für das Gesamtvermögen und nicht pro Einzelkonto. Zur Deckung persönlicher Bedürfnisse steht Heimbewohnern ein monatlicher Barbetrag nach § 27b SGB XII zu. Dieser beläuft sich im Jahr 2026 auf mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, was 152,01 Euro pro Monat entspricht, und wird jährlich zum 1. Januar angepasst.

Schutz von Immobilien, Sachwerten und Rückgriff auf Angehörige

Über das Barvermögen hinaus sind bestimmte Vermögenswerte gesetzlich geschützt. Dazu zählen ein angemessener Hausrat, Riester-Kapital samt Erträgen, Gegenstände zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, Familien- und Erbstücke in Härtefällen sowie zweckgebundene Mittel für Begräbnis und Grabpflege.

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Reichen Einkommen und Vermögen für die Heimkosten nicht aus, greift die Hilfe zur Pflege — und das Sozialamt prüft, was Sie behalten dürfen. Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar liegt der Freibetrag beim Schonvermögen bei 20.000 Euro, für Alleinstehende bei 10.000 Euro. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in klaren Schritten, welche Beträge, Sachwerte und Immobilien geschützt sind und wie Sie den Antrag richtig aufsetzen. Jetzt kostenlosen Pflege-Leitfaden anfordern

Auch ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe fällt unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, sofern dort weiterhin der Ehepartner, minderjährige Kinder oder volljährige Kinder mit Behinderung leben; als Richtwert gelten hier 120 Quadratmeter bei vier Personen.

Ein Verkauf oder eine Beleihung der Immobilie wird nur unter bestimmten Umständen verlangt, etwa bei einem dauerhaften Heimumzug ohne dort verbleibenden Ehepartner. Ist eine Verwertung nicht sofort möglich, kann die Hilfe zur Pflege nach § 91 SGB XII als Darlehen gewährt und mittels Grundschuld oder Hypothek abgesichert werden.

Zudem können Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Beim Unterhalt haften Kinder seit 2020 erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro.

Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten und Behandlungen

Neben den Heimkosten stellen Zuzahlungen im Gesundheitssystem eine finanzielle Belastung dar. Eine Befreiung nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgt ausschließlich auf Antrag bei der Krankenkasse. Die reguläre Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Für schwerwiegend chronisch Kranke sinkt diese Grenze auf 1 Prozent. Gemäß der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses setzt dies eine mindestens einjährige Behandlung mit mindestens einem Arztbesuch pro Quartal voraus.

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Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Krankenhausaufenthalte summieren sich schnell — die Befreiung gibt es aber nur auf Antrag bei der Krankenkasse. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent. Unser kostenloser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und zeigt, welche Kosten angerechnet werden und welche nicht. Zuzahlungsbefreiung Schritt für Schritt erklärt

Auf die Belastungsgrenze angerechnet werden:
- Arzneimittel mit 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Packung)
- Heilmittel und Hilfsmittel
- Krankenhausaufenthalte mit 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
- Notwendige Fahrten zur Behandlung

Nicht berücksichtigt werden hingegen Wahlleistungen, Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie die Eigenanteile der Pflegeversicherung. Ob das Pflegegeld nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu den Einnahmen hinzugerechnet wird, handhaben die Kassen uneinheitlich; eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt mit Stand 2026 hierzu nicht vor.

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