Krankengeld: Arbeitende Rentner verlieren Anspruch ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 14:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228) und bringt ab dem 1. Januar 2027 eine Änderung, die vor allem Berufstätige mit Alters-Teilrente betrifft: Wer eine Teilrente über zwei Dritteln der Vollrente bezieht, verliert künftig den Anspruch auf Krankengeld.
Der neue § 50 SGB V legt die Schwelle bei genau 66,67 Prozent fest – wer mit seiner Teilrente darüber liegt, ist ausgeschlossen, wer bei 66,66 Prozent oder darunter bleibt, behält den Anspruch.
Was sich für Teilrentner ändert
Bislang konnten Beschäftigte laut Deutscher Rentenversicherung eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente wählen. Diese Flexibilität wurde bisher genutzt, um formal noch als "Teilrentner" zu gelten und damit den Krankengeldanspruch zu erhalten, obwohl der tatsächliche Rentenbezug kaum ins Gewicht fiel.
Bei einer Vollrente von 1.800 Euro bedeutete eine 99,99-Prozent-Teilrente einen Verzicht von lediglich 18 Cent im Monat, bei 2.000 Euro Vollrente waren es nur 20 Cent.
Mit der neuen Grenze von 66,66 Prozent verschiebt sich diese Rechnung erheblich. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro ergibt sich zwischen der bisherigen 99,99-Prozent-Regelung (1.799,82 Euro) und der neuen 66,66-Prozent-Grenze (1.199,88 Euro) eine Differenz von 599,94 Euro im Monat. Bis Ende 2026 bleibt die bisherige Regelung noch anwendbar; erst mit dem Jahreswechsel greift die neue Schwelle.
Der Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums begründet die Änderung mit dem Verweis auf „systemwidrige Mitnahmeeffekte“, die durch die bisherige 99,99-Prozent-Praxis entstanden seien. Die Bundesregierung rechnet durch die Streichung mit Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr.
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Weitere geplante Anpassungen beim Krankengeld
Neben der Teilrenten-Regelung sieht das Gesetz vor, dass Krankengeld bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses künftig nur noch in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird. Zudem ist ein Teilkrankengeld geplant. Eine generelle Kürzung des Krankengeldes für alle Versicherten ist dagegen nicht vorgesehen. Wichtig für Minijobber: Ein Minijob vermittelt grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch.
Bestehende Regeln bleiben relevant
Unabhängig von der Reform gelten weiterhin die bekannten Grundprinzipien des Krankengeldrechts. Nach § 3 EFZG besteht bei mindestens vierwöchigem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen. Der Krankengeldanspruch selbst entsteht mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§§ 44, 46 SGB V) und ruht, solange tatsächlich Arbeitsentgelt bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Verweigert ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, kann die Krankenkasse laut dem Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld vom 7. September 2022 in der Fassung vom 11. Dezember 2024 bereits während der ersten sechs Wochen einspringen; die Entgeltforderung geht dann bis zur Höhe der Leistung auf die Kasse über (§ 115 SGB X). Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 SGB V).
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Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2023 (5 AZR 335/22) bekräftigte den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und stellte klar, dass eine neue AU-Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung erfolgen muss, um die Nahtlosigkeit des Anspruchs zu sichern.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt: Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Agentur für Arbeit bis zu sechs Wochen weiter (§ 146 SGB III), wobei diese Tage auf die Anspruchsdauer angerechnet werden (§ 148 SGB III) – zusätzliche sechs Wochen entstehen dadurch nicht.
Ab der siebten Woche übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, wobei sich das Krankengeld nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld richtet (§ 47b SGB V). Bei Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II erfolgt hingegen kein automatischer Wechsel zum Krankengeld nach sechs Wochen.
Insgesamt wird Krankengeld maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V); nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verbleiben in der Regel maximal 72 Wochen. Bei einer Leistungsfähigkeit von unter 15 Wochenstunden, die länger als sechs Monate andauert, kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III einen längeren Übergang absichern.
