Krankengeld für Rentner: Altersvollrente schließt Anspruch ab 2027 aus
Veröffentlicht am: 14.10.2026 um 10:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Mit dem im Sommer 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stehen der gesetzlichen Krankenversicherung weitreichende Einschnitte bevor. Ab dem 1. Januar 2027 verlieren Versicherte, die eine Altersvollrente beziehen, vollständig ihren Anspruch auf Krankengeld. Die Neuregelung betrifft auch Ruheständler, die eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch nehmen.
Ausschluss über Paragraf 50 des Sozialgesetzbuchs V
Die Gesetzesreform, die im Bundesgesetzblatt 2026 Nr. 288 vom 29. Juli 2026 veröffentlicht wurde, verschärft die Bestimmungen in Paragraf 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Bislang konnten Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen, bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld beanspruchen.
Ab dem 1. Januar 2027 ist dieser Anspruch für Personen mit einer Altersvollrente ausgeschlossen. Gleiches gilt für Bezieher einer Teilrente, wenn diese zwei Drittel der vollen Altersrente übersteigt. Der Ausschluss greift laut der Gesetzesfassung auch dann, wenn der gewählte Teilrentenanteil bei rechnerisch 99,99 Prozent liegt. Erst bei einer Teilrente von bis zu zwei Dritteln bleibt ein Krankengeldanspruch erhalten.
Einschnitte bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Das Gesetz bringt zum Jahresbeginn 2027 zudem Änderungen für Arbeitnehmer mit sich, deren Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit endet. Nach dem neu eingefügten Paragrafen 47 Absatz 2a SGB V sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Lebt ein berücksichtigungsfähiges Kind im Haushalt, liegt der Satz bei 67 Prozent.
Die Absenkung greift unabhängig davon, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder das Auslaufen einer Befristung zustande kommt. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in diesem Fall von den Leistungsträgern allein getragen.
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Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt die reguläre Berechnung des Krankengelds unberührt. Die Leistung beträgt weiterhin 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Rechenbeispiele zu den neuen Leistungssätzen
Die Reduzierung nach dem Jobende führt zu spürbaren finanziellen Differenzen. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und einem Nettoentgelt von 2.100 Euro liegt das reguläre Krankengeld bei 1.890 Euro. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinkt der Betrag bei 60 Prozent auf 1.260 Euro und bei 67 Prozent auf 1.407 Euro.
Bei einem Bruttoentgelt von 3.600 Euro (Netto: 2.400 Euro) beträgt das reguläre Krankengeld 2.160 Euro. Fällt die Anstellung weg, erhalten Betroffene 1.440 Euro beziehungsweise 1.608 Euro bei Vorhandensein eines Kindes.
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Die monatliche Differenz beläuft sich in diesem Rechenbeispiel auf 720 Euro beim 60-Prozent-Satz und 552 Euro beim 67-Prozent-Satz. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.500 Euro (Netto: 2.900 Euro) fällt die Leistung von regulär 2.610 Euro auf 1.740 Euro beziehungsweise 1.943 Euro.
Kürzere Antragsfristen für Rehabilitationsmaßnahmen
Neben den Leistungssätzen ändert sich zum 1. Januar 2027 auch das Verfahren bei verminderter Erwerbsfähigkeit. In Paragraf 51 SGB V wird die Frist zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich verkürzt.
Versicherte müssen den entsprechenden Antrag künftig innerhalb von vier Wochen stellen, statt der bisherigen Frist von zehn Wochen. Ein Versäumnis dieser Frist gefährdet den Anspruch auf Krankengeld.
Weitere im Gesetz verankerte Neuregelungen, darunter die Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld, treten hingegen erst zum 1. Januar 2028 in Kraft.
