Lipödem, Krankenkassen

Lipödem: Krankenkassen zahlen Fettabsaugung ab Juli für alle

25.06.2026 - 00:48:22 | boerse-global.de

Krankenkassen zahlen Liposuktion bei Lipödem künftig in allen Stadien. Strenge Kriterien zu BMI und Vorbehandlung gelten.

GKV übernimmt Fettabsaugung bei Lipödem ab Juli 2026
Lipödem - Ein Stapel Euro-Banknoten mit einem verschwommenen medizinischen Symbol im Hintergrund, das Finanzierung und Gesundheitswesen darstellt. 25.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Ab dem 1. Juli 2026 übernehmen die Kassen die operative Fettabsaugung bei Lipödem – unabhängig vom Erkrankungsstadium. Bisher war der Eingriff nur Patientinnen im fortgeschrittenen Stadium III vorbehalten.

Was die LIPLEG-Studie bewirkte

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stützt seine Entscheidung auf die Ergebnisse der LIPLEG-Studie. Sie erkannte die Liposuktion für alle drei Stadien der Erkrankung an. Allerdings müssen Patientinnen bestimmte medizinische Kriterien erfüllen, bevor die Kassen zahlen.

Eine zentrale Voraussetzung: Eine konservative Therapie – etwa Lymphdrainage oder Kompression – muss über mindestens sechs Monate erfolglos geblieben sein. Zudem darf in den letzten sechs Monaten vor dem Eingriff keine relevante Gewichtszunahme stattgefunden haben.

Der BMI entscheidet mit

Auch der Body-Mass-Index spielt eine entscheidende Rolle. Bei einem BMI unter 32 gilt die Operation als zulässig. Liegt der Wert zwischen 32 und 35, ist die Liposuktion nur dann Kassenleistung, wenn das Lipödem als ursächlich für die Beschwerden gilt.

Ab einem BMI über 35 ist der Eingriff in der Regel unzulässig. Bei Werten über 40 sind lediglich Einzelfallentscheidungen vorgesehen. Mediziner wie Dr. Thomas Mansfeld vom Asklepios Westklinikum Hamburg betonen: Operationen seien zwar wirksam, müssten aber stets in ein breiteres Behandlungskonzept eingebettet sein.

Vier-Augen-Prinzip und Dokumentation

Die Neuregelung sieht ein strenges Qualitätssicherungsverfahren vor. Zwei unabhängige Ärzte müssen die Diagnose stellen und die Indikation für die Liposuktion bestätigen. Für den Eingriff ist zudem eine Überweisung durch einen Vertragsarzt Pflicht.

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Ärzte müssen bei der Dokumentation sowohl den BMI als auch die Waist-to-height-Ratio der Patientinnen erfassen. Eine wichtige Einschränkung: Bereits operierte Körperregionen können nicht erneut als Kassenleistung abgerechnet werden.

Neue Abrechnungsziffern im EBM

Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnung zum 1. Juli 2026 angepasst. Für die Liposuktion an den Extremitäten gelten jetzt spezifische Gebührenordnungspositionen:

  • GOP 31095 (605,17 Euro): Eingriffe an Unterschenkeln, Unterarmen, Oberarmen und Ellenbogen
  • GOP 31096 (769,14 Euro): Operationen an Oberschenkeln und Knien
  • GOP 31098: Zeitzuschlag für die Eingriffe

Die bisherige GOP 31097 entfällt. Ziel ist es, die chirurgische Versorgung von Lipödem-Patientinnen in die ambulante Regelversorgung zu integrieren.

Finanzielle Schieflage der GKV

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Die Ausweitung der Leistungen kommt zu einer Zeit intensiver Debatten über die Finanzierung der Krankenversicherung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken verweist auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Bund plant, ab 2027 schrittweise in die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen einzusteigen – beginnend mit 250 Millionen Euro, bis 2030 steigt der Betrag auf 1,5 Milliarden Euro.

Gleichzeitig wird der allgemeine Bundeszuschuss zur GKV im Jahr 2027 um zwei Milliarden Euro gekürzt. Die präzise Indikationsstellung bei neuen Kassenleistungen wie der Liposuktion wird damit umso wichtiger.

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