Merkzeichen G: 2-km-Regel ist keine starre Grenze bei Gehproblemen
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 19:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fachbeiträge erläutern die flexiblere Anwendung der sogenannten 2-km-Regel bei Anträgen zum Grad der Behinderung sowie den konkreten Umfang finanzieller Leistungen bei Pflegegrad 2. Für Betroffene und pflegende Angehörige sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen sowohl die versorgungsmedizinischen Vorgaben als auch die sozialrechtlichen Leistungsbeträge von zentraler Bedeutung.
Voraussetzungen für das Merkzeichen G und die 2-km-Regel
Die 2-km-Regel betrifft vor allem das Merkzeichen „G“, das eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kennzeichnet, und nicht den Grad der Behinderung (GdB) selbst. Der GdB wird in Zehnergraden festgestellt, wobei Personen ab einem GdB von 50 rechtlich als schwerbehindert gelten. Das Merkzeichen „G“ kann jedoch auch bei einem GdB unter 50 in Betracht kommen.
Als Rechtsgrundlage dienen das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung. Das Bundessozialgericht zieht als ortsübliche Wegstrecke eine Distanz von etwa 2 km in circa 30 Minuten heran. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Grenze.
Gerichte prüfen vielmehr im Einzelfall, ob die Fortbewegung im Ortsverkehr zuverlässig, sicher und ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt werden kann. Dabei spielen Faktoren wie notwendige Pausen, Schmerzen, Luftnot, Schwindel, Anfälle sowie Orientierungsstörungen eine Rolle.
Neben Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats können somit auch innere Leiden, Anfallsleiden und Orientierungsstörungen das Merkzeichen begründen. Medizinische Befunde und Gutachten sind für die Bewilligung entscheidend.
Der Leistungsumfang bei Pflegegrad 2
Bei Vorliegen von Pflegegrad 2 stellt die Pflegeversicherung eine Reihe von monatlichen und jährlichen Unterstützungen bereit. Das monatliche Pflegegeld beläuft sich auf 347 Euro, während für Pflegesachleistungen bis zu 796 Euro pro Monat zur Verfügung stehen.
Zudem besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 42 Euro monatlich erstattet, und für einen Hausnotruf sind bis zu 25,50 Euro pro Monat vorgesehen.
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Werden Sachleistungen und Pflegegeld kombiniert, verringert sich das ausgezahlte Pflegegeld anteilig: Bei einer Inanspruchnahme der Sachleistungen zu 60 Prozent verbleiben 138,80 Euro Pflegegeld. Für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bewilligt werden, bei zwei Pflegebedürftigen im Haushalt steigt dieser Rahmen auf bis zu 8.360 Euro.
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen wie barrierefreie Bäder, Treppenlifte, Rampen oder Türverbreiterungen, wobei der Antrag vor Beginn der Arbeiten mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einzureichen ist.
Für teilstationäre Angebote in der Tages- und Nachtpflege stehen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro im Monat bereit, für die vollstationäre Pflege sind es 805 Euro monatlich.
Regelungen zur Vertretung und Beratungsnachweisen
Fällt die private Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe aus, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Seit dem 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI von bis zu 3.539 Euro für eine Dauer von längstens 8 Wochen je Kalenderjahr, wobei keine Vorpflegezeit mehr vorgeschrieben ist und das halbe Pflegegeld währenddessen weiterläuft.
Übernehmen nahe Angehörige bis zum zweiten Grad die Vertretung nicht erwerbsmäßig, liegt die Regelgrenze beim Betrag des Pflegegeldes für zwei Monate – bei Pflegegrad 2 sind dies 694 Euro, bei Pflegegrad 3 1.198 Euro, bei Pflegegrad 4 1.600 Euro und bei Pflegegrad 5 1.980 Euro.
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Bei entsprechendem Nachweis kann dieser Betrag auf bis zu 3.539 Euro erhöht werden. Der Erstattungsantrag kann bis zum Ablauf des Folgejahres gestellt werden.
Ab 2026 müssen Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen.
Zuvor war dieser Nachweis für die Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich erforderlich; diese können die Beratung weiterhin freiwillig vierteljährlich in Anspruch nehmen. Für Pflegegrad 1 bleibt die halbjährliche Beratung freiwillig. Geht der Nachweis nicht rechtzeitig ein, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.
