Nasses Laub auf Gehwegen: Wer bei Stürzen für den Schaden haftet
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 15:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Nasses Laub auf Straßen und Wegen erhöht im Herbst das Risiko für Ausrutscher und Stürze erheblich. Die Verbraucherzentrale NRW thematisierte in einem Bericht vom 12. Oktober 2026 die rechtlichen Grundlagen und Haftungsrisiken, die sich für Grundstücksbesitzer und Anlieger ergeben. Wer seiner Fegpflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, riskiert bei Unfällen erhebliche Schadenersatzforderungen.
Kommunale Satzungen und Übertragung der Pflichten
Die Fegpflicht betrifft Anlieger nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW zunächst auf den Wegen des eigenen Grundstücks. Städte und Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, die Reinigung der öffentlichen Bürgersteige per Satzung auf die jeweiligen Hauseigentümer zu übertragen. Eine dauerhafte Missachtung dieser durch kommunale Satzungen geregelten Pflicht stellt laut einem Bericht vom 13. Oktober 2026 eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hauseigentümer können die Reinigungspflicht an ihre Mieter übertragen, dies ist nach Auskunft der Verbraucherzentrale NRW allerdings ausschließlich über den Mietvertrag möglich. Zudem verbleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht, der er regelmäßig nachkommen muss.
Wie die Stadt Lingen in einem Bericht vom 12. Oktober 2026 darlegte, sind Anlieger verpflichtet, den Gehweg vor dem Grundstück sauber zu halten, wobei sich die Pflicht auch auf Gras- und Unkrautbewuchs erstreckt.
Grünabfälle und Laub dürfen dabei nicht in den öffentlichen Straßenbereich gekehrt werden, insbesondere wenn dort eine maschinelle Reinigung erfolgt. Anlieger sollen Abfälle vielmehr selbst kompostieren oder städtische Grünabfall-Sammelplätze ansteuern.
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Haftungsumfang und finanzieller Schutz
Kommt es dennoch zu einem Unfall, etwa einem Beinbruch, muss die verantwortliche Person für den entstandenen Schaden einstehen, wie die HUK-COBURG in einem Bericht vom 13. Oktober 2026 erläuterte.
Ohne passenden Versicherungsschutz können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen, zu denen Schmerzensgeld, Entschädigungen für Verdienstausfälle oder bei bleibenden Schäden sogar lebenslange Rentenzahlungen zählen. Die Versicherung wies darauf hin, dass der Haftungsumfang stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Haftpflichtversicherung ihre Kunden im Rechtsweg unterstützt.
Auch die Verbraucherzentrale NRW verwies darauf, dass Gerichte im Einzelfall ein mögliches Mitverschulden der gestürzten Person prüfen und es keine starren Intervalle für das Fegen gibt.
Beim Versicherungsschutz kommt es auf die Nutzung an: Für eine selbst bewohnte Immobilie genügt eine private Haftpflichtversicherung. Bei einem vermieteten Einfamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus greift hingegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Bei Eigentumswohnungen haften alle Parteien gemeinschaftlich.
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Vorschriften zur Entsorgung und zu Ruhezeiten
Bei der Beseitigung des Laubs sind klare Vorgaben einzuhalten. Laut Verbraucherzentrale NRW kommen für die Entsorgung die Biotonne, der eigene Kompost, kommunale Laubsäcke sowie Bau- und Wertstoffhöfe infrage, während die Restmülltonne nur ausnahmsweise genutzt werden darf. Das Verbrennen durch Privatpersonen ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz untersagt, wobei Ausnahmen zumeist nur außerhalb geschlossener Ortschaften greifen.
Wer Geräte wie Laubbläser nutzt, muss Lärmschutzvorgaben beachten. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz regeln Kommunen die genauen Einsatzzeiten; an Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung prinzipiell untersagt. Die Verbraucherzentrale NRW hob hervor, dass Benzin-Laubbläser einen Lärmpegel von 85 bis 110 Dezibel erreichen.
Auf Basis der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen solche Geräte in Wohngebieten an Werktagen bundesweit in der Regel lediglich von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden, sofern sie nicht über ein EU-Umweltzeichen verfügen.
