Patientenverfügung, ZVR

Patientenverfügung im ZVR: Elektronische Abschriften seit 1. Oktober möglich

Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Elektronische Abschriften lassen sich freiwillig im ZVR hinterlegen; für zu Hause lebende Menschen fehlt eine finanzierte ACP-Beratung.

Vorsorgeregister: Ärztlicher Zugriff auf digitale Dokumente startet
Ein minimalistischer, heller Beratungsraum mit einem einzelnen Dokument auf einem Holztisch in einer medizinischen Umgebung. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 1. Oktober 2026 können Bürgerinnen und Bürger auf Wunsch elektronische Abschriften von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegen lassen.

Während bislang lediglich die Existenz einer Verfügung, die benannte Vertrauensperson sowie der physische Aufbewahrungsort verzeichnet waren, erhalten Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte im Vorsorgefall nun direkten Einblick in den Inhalt der Dokumente. Für die behandelnden Mediziner ist dieser Zugriff jedoch an strikte Voraussetzungen und technische Hürden geknüpft.

Technische Voraussetzungen für den ärztlichen Abruf

Der Abruf der hinterlegten Dokumente durch das medizinische Personal ist ausschließlich auf dringende Behandlungsentscheidungen beschränkt. Um im Ernstfall auf die elektronischen Abschriften zugreifen zu können, erfolgt die Abfrage über die Telematikinfrastruktur (TI).

Ärztinnen und Ärzte benötigen dafür eine voll funktionsfähige TI-Anbindung, einen elektronischen Heilberufsausweis, ein entsprechendes Kartenlesegerät sowie den gematik-Authenticator. Erst das Zusammenspiel dieser Komponenten autorisiert den gesicherten Abruf.

Nach Angaben der Bundesnotarkammer ist das System so ausgelegt, dass der Zugang strikt auf Berechtigte beschränkt bleibt. Die gespeicherten Dokumente werden auf den Servern verschlüsselt aufbewahrt und vor dem Einstellen vorab auf Schadsoftware überprüft.

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Ablauf der Hinterlegung und formale Vorgaben

Die Registrierung sowie die Hinterlegung der Dokumente erfolgen auf rein freiwilliger Basis. Bereits bestehende Einträge im Register werden nicht automatisch um elektronische Dokumente ergänzt. Zudem ist es Privatpersonen nicht möglich, die Dateien eigenständig in das System hochzuladen.

Das Einstellen übernehmen zugelassene institutionelle Stellen. Zur Unterstützung bei der Übermittlung können sich Bürger an Notariate, Rechtsanwälte sowie an Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine wenden.

Für die Dokumente selbst gelten technische Restriktionen: Zugelassen sind ausschließlich die Dateiformate PDF/A-1b sowie TIFF bis zu einer maximalen Dateigröße von 200 MByte. Rechtlich gilt zudem der Grundsatz, dass die im Register hinterlegte elektronische Abschrift die physische Originalurkunde im Bedarfsfall nicht ersetzt.

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Gebührenstruktur und offene Beratungsfragen

Für den reinen Upload der Dokumentenabschrift fällt seitens des ZVR keine gesonderte Gebühr an. Die private Online-Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister schlägt mit einmalig 24 Euro zu Buche, was die Eintragung einer Vertrauensperson einschließt.

Jede weitere online eingetragene Vertrauensperson kostet 3,50 Euro. Je nachdem, welche institutionelle Stelle mit der Registrierung und dem Einstellen beauftragt wird, können zusätzliche Dienstleistungskosten anfallen.

Trotz der technischen Neuerung bleibt die inhaltliche Vorsorgeplanung ein Diskussionspunkt in der Praxis. Der Allgemeinmediziner Klaus Weckbecker fordert in diesem Kontext eine finanzierte Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung (Advance Care Planning, ACP).

Eine solche Beratung wird über den Paragrafen 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für stationäre Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen finanziert. Für Menschen, die zu Hause leben, besteht eine solche entsprechende Finanzierung bislang jedoch nicht.

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