Pethidin im BtMG: Fachliteratur setzt Schwelle bei 20 Gramm an
Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 23:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Rechtliche Analysen beleuchten die differenzierten Grenzwerte und strafrechtlichen Konsequenzen, die beim Umgang mit synthetischen Schmerzmitteln sowie anabolen Substanzen greifen. Das Zusammenspiel aus Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Arzneimittelgesetz (AMG) und Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) definiert dabei genaue Schwellen, ab denen Erwerb, Besitz oder Weitergabe strafrechtlich verfolgt werden.
Strafrechtliche Schwellenwerte bei anabolen Steroiden
Im Bereich der Dopingmittel unterscheidet der Gesetzgeber strikt zwischen Handelsdelikten und dem Eigenbesitz. Das Herstellen, Handeltreiben und Abgeben von Substanzen wie Stanozolol oder Trenbolon ist nach § 4 Abs. 1 AntiDopG bereits ohne das Erreichen einer Mindestmenge strafbar und mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen belegt.
Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen sowie der Abgabe an Personen unter 18 Jahren sieht § 4 Abs. 4 AntiDopG Strafen von einem bis zu zehn Jahren vor; für minder schwere Fälle gilt ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Selbstdoping nach § 4 Abs. 7 AntiDopG betrifft ausschließlich Angehörige eines Testpools oder Sportler mit erheblichen Einnahmen.
Der reine Besitz, der Erwerb und das Verbringen sind hingegen erst ab dem Überschreiten der sogenannten nicht geringen Menge gemäß § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar. Ein Evaluierungsbericht der Bundesregierung aus dem November 2020 zeigte, dass 85 Prozent der entsprechenden Verfahren genau diese Vorwürfe des Erwerbs, Besitzes oder Verbringens oberhalb des Grenzwerts betrafen.
Für Stanozolol sowie das 1962 synthetisierte Oxandrolon liegt die Schwelle der nicht geringen Menge laut Dopingmittel-Mengen-Verordnung bei jeweils 100 mg freiem Wirkstoff. Bei Oxandrolon, das in Deutschland nie als Fertigarzneimittel zugelassen war, genügen somit bereits zehn Tabletten à 10 mg.
Unterhalb der 100-mg-Schwelle stellt der Besitz von Stanozolol lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG dar; anabole Steroide gelten zudem als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des AMG.
Die Grenzwerte variieren je nach Wirkstoff erheblich: Bei Clenbuterol liegt die Schwelle bei 5,4 mg, bei Gestrinon, Metribolon, Tetrahydrogestrinon und Methyldienolon bei jeweils 45 mg. Oxabolon ist auf 75 mg festgelegt, parenterales Clostebol auf 80 mg, während Metandienon und Oxymetholon bei 100 mg liegen.
Für Trenbolon, Nandrolon und parenterales Metenolon gilt eine Grenze von 150 mg. Tibolon liegt bei 225 mg, nicht transdermales oder orales Testosteron bei 632 mg, Boldenon bei 1.000 mg und Drostanolon bei 1.015 mg. Für Substanzen wie Boldion, Danazol sowie orales Prasteron und Androstendion ist der Grenzwert auf 3.000 mg festgelegt.
Wer Pethidin oder anabole Steroide verteidigt, braucht die konkreten Schwellen zur Hand: Für Pethidinhydrochlorid hält die Fachliteratur 20 Gramm für maßgeblich, für Stanozolol und Oxandrolon liegt die nicht geringe Menge bei 100 mg freiem Wirkstoff. Der kostenlose Leitfaden stellt die Grenzwerte aller relevanten Wirkstoffe zusammen und zeigt, ab wann § 29a BtMG mit Mindeststrafe greift. Grenzwert-Leitfaden jetzt anfordern
Betäubungsmittelrechtliche Einstufung von Pethidin
Beim synthetischen Opioid-Schmerzmittel Pethidin, das in Anlage III des BtMG als verkehrs- und verschreibungsfähig gelistet ist, liegt die übliche medizinische Einzeldosis bei 100 mg.
Während Gerichte für Substanzen wie Morphin (4,5 g), Heroin (1,5 g), Levomethadonhydrochlorid (3 g), Codeinphosphat (15 g), Buprenorphin (450 mg), Fentanyl (75 mg) oder Carfentanil (50 mg) feste Schwellen für die nicht geringe Menge definiert haben, fehlt eine solche höchstrichterliche Festlegung für Pethidin bislang.
In der juristischen Fachliteratur werden 20 Gramm Pethidinhydrochlorid als maßgebliche Schwelle veranschlagt, bezogen auf das Hydrochlorid und nicht auf die reine Base. Der verwandte Stoff MPPP aus der Pethidin-Gruppe, der etwa 25-fach wirksamer ist, unterliegt hingegen Anlage I des BtMG.
Unerlaubter Erwerb und Besitz werden nach § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Wird die nicht geringe Menge überschritten, sieht § 29a BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr vor; bei der Einfuhr nicht geringer Mengen oder Abgabe mit leichtfertig herbeigeführter Todesfolge greift nach § 30 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Kontrollen bei Peptiden und Forschungsstoffen
Eine komplexe Rechtslage zeigt sich 2026 zudem bei Peptiden wie BPC-157, TB-500 oder Wachstumshormon-Releasing-Peptiden. Obwohl von der Welt-Anti-Doping-Agentur für Wettkampfsportler fast ausnahmslos untersagt, vertreiben viele Online-Händler derartige Substanzen deklariert als Laborreagenzien.
Schon zehn Tabletten à 10 mg Oxandrolon erreichen die Schwelle, ab der aus Besitz ein Strafverfahren nach § 2 Abs. 3 AntiDopG wird — darunter bleibt es eine Ordnungswidrigkeit nach dem AMG. Der Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Handeltreiben, Abgabe und Eigenbesitz sauber auseinanderhalten und welche Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Vorgehen drohen. AntiDopG-Abgrenzung jetzt herunterladen
Zollbehörden in Deutschland ziehen entsprechende Sendungen bei Verdacht auf nicht zugelassene oder verschreibungspflichtige Arzneimittel regelmäßig ein. Auch in der Schweiz warnt das Heilmittelgesetz unter Swissmedic vor Gesundheitsrisiken durch Importe, wobei die Einordnung als Arzneimittel dort im Einzelfall geprüft wird.
