Pflegegeld 2026: Keine Erhöhung fĂŒr 5,7 Millionen BedĂŒrftige
Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 17:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer Angehörige pflegt oder selbst pflegebedĂŒrftig ist, muss sich auf keine Erhöhung der Geldleistungen im laufenden Jahr einstellen. Das Pflegegeld verbleibt 2026 auf dem Niveau von 2025, wie aus einer Analyse von buerger-geld.org vom 19. September 2026 hervorgeht. Die nĂ€chste gesetzliche Dynamisierung der Leistungen ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen â geregelt in Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches.
Aktuelle BetrÀge und Zusatzleistungen
Konkret liegt das Pflegegeld demnach bei Pflegegrad 1 bei 0 Euro, bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 599 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 800 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 990 Euro pro Monat. Hinzu kommt ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich fĂŒr die Pflegegrade 1 bis 5. Das Sachleistungsbudget fĂŒr professionelle Pflegedienste bewegt sich laut denselben Angaben je nach Pflegegrad zwischen rund 760 Euro und ĂŒber 2.200 Euro monatlich.
Ăber den Umwandlungsanspruch nach Paragraf 45b SGB XI können PflegebedĂŒrftige der Grade 2 bis 5 bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags zusĂ€tzlich fĂŒr Alltagshilfen nutzen, ergĂ€nzend zum Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
Bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt wird das Pflegegeld inzwischen bis zu acht Wochen weitergezahlt statt wie bisher vier Wochen. Auch digitale UnterstĂŒtzungsangebote werden gefördert: Pflege-Apps bis zu 40 Euro monatlich sowie zusĂ€tzliche UnterstĂŒtzung bis 30 Euro monatlich. FĂŒr wohnumfeldverbessernde MaĂnahmen sind ZuschĂŒsse bis zu 4.180 Euro pro MaĂnahme möglich.
Letzte Erhöhung liegt Jahre zurĂŒck
Laut einem Bericht der AllgÀuer Zeitung vom 19. September 2026 wurde das Pflegegeld zuletzt im Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, nachdem es 2024 bereits eine Erhöhung um 5 Prozent gegeben hatte. Die kommende Anpassung zum 1. Januar 2028 ist gesetzlich an die Kerninflationsraten der Jahre 2025 bis 2027 gekoppelt, begrenzt durch die maximale Lohnentwicklung im selben Zeitraum.
Demnach ergibt sich rechnerisch bei einer Kerninflation von 2,6 Prozent (2025), 2,4 Prozent (2026) und 2,8 Prozent (2027) ein kumulierter Anstieg von 7,8 Prozent, wÀhrend die Lohnentwicklung mit angenommenen 4,5, 3,5 und 3,4 Prozent auf maximal 11,4 Prozent kÀme. Welcher der beiden Werte am Ende greift, entscheidet sich erst mit den tatsÀchlichen Daten der kommenden Jahre.
Die LeistungsbetrĂ€ge bleiben auf dem Niveau des Vorjahres â an der Höhe des Pflegegelds Ă€ndert sich nichts. Was sich sehr wohl Ă€ndert: der halbjĂ€hrliche Pflichtberatungseinsatz, der seit 2026 fĂŒr die Pflegegrade 2 bis 5 gilt, und die Regeln zur Weitergabe an Angehörige. Wer beides kennt, verliert keinen Cent. Kostenlosen Pflegegeld-Leitfaden anfordern
Die Frage der Leistungshöhe betrifft eine groĂe Zahl von Menschen: 85,9 Prozent der rund 5,7 Millionen PflegebedĂŒrftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, davon 3,1 Millionen allein durch Angehörige, wie die AllgĂ€uer Zeitung unter Berufung auf aktuelle Zahlen berichtet.
Steuerliche Behandlung bleibt gĂŒnstig
FĂŒr Betroffene und pflegende Angehörige bleibt das Pflegegeld ab Pflegegrad 2 gemÀà Paragraf 37 SGB XI in der Regel steuerfrei, da es sich um eine Sozialleistung handelt. Auch bei Weiterleitung an Angehörige greift die Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes.
Steuerpflichtig kann die Zahlung hingegen werden, wenn eine nicht verwandte Pflegeperson eine VergĂŒtung erhĂ€lt, die ĂŒber dem Pflegegeld liegt, oder wenn mehrere PflegeverhĂ€ltnisse bestehen. ZusĂ€tzlich lĂ€sst sich der Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b Absatz 6 EStG in Anspruch nehmen. Auch Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach Paragraf 39 und 42 SGB XI bleiben meist steuerfrei.
Wann das Pflegegeld gekĂŒrzt oder gestrichen werden kann
Ein Bericht von gegen-hartz.de vom 19. September 2026 listet fĂŒnf GrĂŒnde auf, aus denen das Pflegegeld gekĂŒrzt oder ganz gestrichen werden kann. Erstens der versĂ€umte Pflichtberatungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 6 SGB XI, der seit 2026 halbjĂ€hrlich fĂŒr die Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtend ist â bei erstmaligem VersĂ€umnis droht eine KĂŒrzung, im Wiederholungsfall der Entzug der Leistung.
Ein versĂ€umter Beratungseinsatz kann die Auszahlung zunĂ€chst kĂŒrzen, im Wiederholungsfall sogar ganz entfallen lassen. Dazu kommen Herabstufung, ein Krankenhausaufenthalt ĂŒber acht Wochen und die Umstellung auf Sachleistungen als weitere GrĂŒnde. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie jeden dieser fĂŒnf FĂ€lle im Alltag vermeiden und wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen. 5 KĂŒrzungsgrĂŒnde vermeiden â Leitfaden sichern
Zweitens eine rechtmĂ€Ăige Herabstufung des Pflegegrads nach Paragraf 48 SGB X. Drittens, wenn die hĂ€usliche Pflege nicht mehr gesichert ist. Viertens ein Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt von mehr als acht Wochen, geregelt in Paragraf 34 Absatz 2 SGB XI seit 2026. FĂŒnftens die Umstellung auf Pflegesachleistungen nach Paragraf 38 SGB XI. Wer gegen einen entsprechenden Bescheid vorgehen möchte, hat nach Paragraf 84 SGG eine Widerspruchsfrist von einem Monat.
Insgesamt zeigt sich: WĂ€hrend die konkreten LeistungsbetrĂ€ge bis Ende 2027 stabil bleiben, hĂ€ngt die Höhe der nĂ€chsten Anpassung zum 1. Januar 2028 maĂgeblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der kommenden Jahre ab â ein Umstand, der Pflegehaushalten wenig kurzfristige Planungssicherheit, aber immerhin einen festen gesetzlichen Zeitpunkt fĂŒr die nĂ€chste Erhöhung gibt.
